AKTUALISIERTE ACE-SATZUNG, STAND 5. FEBRUAR 2024 AKTUELLE SATZUNG Die Überarbeitung fand nach der 18. ACE-Hauptver- sammlung 2023 statt. Im ACE LENKRAD 5/23 ab S. 38** informierten wir bereits über die Satzungsänderungen. PRÄAMBEL Der ACE Auto Club Europa e.V. ist eine Gemein- schaft von Menschen mit demokratischen und sozialen Werten. Von den Gewerkschaften gegründet, bekennt sich der Club zu seiner politischen Verantwor- tung für die mobile Gesellschaft in der Stadt und auf dem Land: Mit Respekt und Engagement für die Umwelt und für Zukunftsichernde Lebens- grundlagen. Der Club ist eine Mitmachorganisation mit einem starken und engagierten Ehrenamt. Dieses prägt und trägt den Verein, sowohl in seiner inneren Organisation als auch in seiner zielorientierten und proaktiven Außenwirkung. Die Gestaltung einer sicheren und modernen Verkehrswelt ist Grundlage seiner Bestrebungen. Der ACE Auto Club Europa e.V. wirkt europaweit als Mobilitätsbegleiter. I ALLGEMEINES § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein wurde am 16. Juli 1965 gegründet, führt den Namen „ACE Auto Club Europa e.V.“ („ACE“ oder „Club“) und ist in das Vereinsregister eingetragen. 2. Sitz und Gerichtsstand des ACE ist Stuttgart. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck und Ziele des Vereins 1. Der ACE ist ein Autoclub und Europas Mobili- tätsbegleiter. Er ist sowohl national wie interna- tional tätig. 2. Als Verkehrsbund vertritt er die Interessen seiner Mitglieder insbesondere in den Bereichen Verkehrssicherheit, Verkehrspolitik, Verkehrs- recht, Steuerpolitik, Verbraucherschutz. Der ACE setzt sich dafür ein, Mobilität sicher, sozial, umweltverträglich und wirtschaftlich zu ge- stalten. Er wirbt für nachhaltige zukunftsfähige Verkehrssysteme unter Einbeziehung aller Ver- kehrsmittel und unterstützt darauf gerichtete politische und kulturelle Projekte. Der ACE er- bringt für seine Mitglieder Mobilitätsservice im Rahmen der Leistungs- und Beitragsordnung. 3. Kernbereiche seiner Dienstleistungen sind – Pannenhilfe, – Bergen und Abschleppen sowie personenbezo- gene Hilfe und Unterstützung, – Verkehrsrechtsschutz, – u.a. Versicherungsleistungen (durch Gruppen und Sammel-Versicherungsverträge). 4. Der ACE berät seine Mitglieder in den Berei- chen Touristik, Freizeit und Arbeitswege. Der ACE nimmt im Rahmen seiner satzungsgemäßen Ziele darüber hinaus Interessen aller Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Be- ratung wahr. Der ACE ist unabhängig von politi- schen Parteien, Religionsgemeinschaften und Wirtschaftsunternehmen. 5. Der ACE berücksichtigt die sozialen Belange seiner Mitglieder und bringt diese in die ver- kehrspolitischen Debatten ein. Hierzu gehören insbesondere folgende Aspekte: – Gesellschaftliche Teilhabe, besonders für in ihrer Mobilität eingeschränkte Menschen – Bezahlbarkeit von Mobilität – Mobilität als Teil der öffentlichen Daseinsvor- sorge – Gute Arbeit und nachhaltige Mobilitätsent- wicklung II MITGLIEDER § 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied im ACE kann jede natürliche oder ju- 38 ACE LENKRAD 2/2024 ristische Person werden. 2. Die Mitgliedschaft ist in Textform zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Die Mitglieder des ACE bekennen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. 3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ge- wünschten Eintrittsdatum oder mit Ablauf des Tages, an dem die Erklärung beim ACE eingegan- gen ist. 4. Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Tod, b) durch Austritt, c) durch Ausschluss wegen Verstoßes gegen die Satzung oder wegen vereinsschädigenden Ver- haltens. 5. Der Austritt erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand; die Erklärung muss mindestens drei Monate vor Schluss des Kalenderjahres dem Ver- ein zugehen. Die Leistungs- und Beitragsordnung kann vorsehen, dass der Austritt eine bestimmte Mindestdauer der Mitgliedschaft voraussetzt. Der Vorstand behält sich eine Kündigung aus wichtigem Grund ausdrücklich vor. Ein wichti- ger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied im Rahmen der Kommunikation mit dem ACE (einschließlich dessen Organen und Gremien) Beleidigungen, Verleumdungen und/ oder Äußerungen ausspricht, die rassistisch, ge- waltandrohend, sexistisch und/oder diffamie- rend sind. 6. Über den Ausschluss gem. § 3 Ziff. 4. c) ent- scheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist zu be- gründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vor- stands steht dem Mitglied das Recht zu, inner- halb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses eine Entscheidung des Aufsichtsrats zu beantragen. Der Aufsichtsrat entscheidet abschließend und teilt dem Mitglied die Gründe seiner Entscheidung mit. Gibt er dem Antrag des Mitglieds statt, gilt der Ausschluss als nicht erfolgt. 7. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Mitgliedsrechte gegenüber dem ACE, ein- schließlich aller Wahlämter insbesondere der Mitgliedschaften in Organen und Gremien. § 4 Mitgliedsbeiträge 1. Die ACE-Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit vom Vorstand mit Zu- stimmung des Aufsichtsrats festgesetzt werden. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Auf- sichtsrats für bestimmte Mitgliedergruppen er- mäßigte Clubbeiträge festlegen. 2. Während eines Beitragsrückstandes ruhen alle Mitgliedsrechte. Im Falle eines Beitrags- rückstandes stehen dem Mitglied keinerlei Leis- tungsansprüche zu. Leistungen können erst ab dem Zeitpunkt des Beitragsausgleiches wieder in Anspruch genommen werden. Sollte ein Bei- tragsausgleich nach schriftlicher Mahnung des Mitglieds nicht erfolgen, so behält sich der ACE das Recht vor, die Mitgliedschaft außerordent- lich zu kündigen. 3. Die Leistungs- und Beitragsordnung, Club- leistungen, Allgemeine Bedingungen der Schutz- briefversicherung und Mitgliedsbeiträge (Club- beitrag, Versicherungsprämien) sowie deren Änderungen werden im Mitgliedermagazin des ACE bekannt gegeben. III ORGANE § 5 Organe 1. Die Organe des ACE sind a) die Hauptversammlung, b) der Aufsichtsrat, c) der Vorstand. 2. Alle Mitglieder der Organe sind in dieser Funk- tion den Interessen des ACE und seiner Mitglie- der verpflichtet. 3. In die Organe kann nur gewählt werden, wer mindestens ein volles Jahr ACE-Mitglied ist. § 6 Hauptversammlung 1. Die Hauptversammlung ist oberstes Organ des ACE. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind für alle Organe, Gremien und Mitglieder des ACE bindend. 2. Die Hauptversammlung ist ausschließlich zu- ständig für folgende Angelegenheiten: a) Entgegennahme von Berichten des Vorstandes, des Aufsichtsrats und der Revisoren; b) Entlastung des Vorstandes; c) Beratung und Beschlussfassung zu Satzungs- änderungen; d) Beratung und Beschlussfassung zu Anträgen; e) Wahl der Vorstandsmitglieder, diese erfolgt in getrennter geheimer Wahl; f) Wahl der Revisoren, die keinem Vereinsorgan angehören dürfen; g) Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund oder Entscheidung über den Einspruch eines vom Aufsichtsrat abberufenen Vorstandsmitglieds; h) Beschlussfassung zur Auflösung des ACE und Verwendung seines Vermögens. 3. Die Hauptversammlung findet regelmäßig alle vier Jahre statt. 4. Die Hauptversammlung wird vom Vorstand mindestens acht Wochen vorher im Mitglieder- magazin des ACE unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Zusendung der Tagungsunter- lagen (Geschäftsberichte, Anträge etc.) soll min- destens vier Wochen vorher erfolgen. 5. Anträge zur Hauptversammlung können von den Delegiertenversammlungen der Regionen, den Regionalausschüssen, den Regionalvorstän- den, dem Aufsichtsrat und dem Vorstand gestellt werden; sie müssen mindestens zehn Wochen vor Stattfinden der Hauptversammlung beim Vorstand vorliegen. Sie sind den Mitgliedern des Aufsichtsrats und den gewählten Delegierten mit der Einladung spätestens vier Wochen vor Statt- finden der Hauptversammlung bekannt zu ge- ben. Satzungsändernde Anträge sind mit ihrem wesentlichen Inhalt spätestens vier Wochen vor Stattfinden der Hauptversammlung im Mitglie- dermagazin des ACE zu veröffentlichen. 6. Zusammensetzung: a) Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus den 15 Mitgliedern des Aufsichtsrats sowie 60 Delegierten, die auf den regionalen Delegier- tenversammlungen gewählt werden. b) Der Vorstand legt die Verteilung der Delegier- ten nach Buchstabe a) nach dem d‘Hondt‘schen Höchstzahlverfahren für die einzelnen Regionen fest. Grundlage dafür ist der Mitgliederstand vom 30.06. des der Hauptversammlung vorausgehen- den Jahres. 7. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtig- ten anwesend sind. Jede/-r Stimmberechtigte hat eine Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertrag- bar. Die Mitglieder des Vorstandes und die Revi- soren nehmen an der Hauptversammlung mit beratender Stimme teil. 8. Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der Stimmberechtigten eine Versammlungs- leitung und beschließt über ihre Geschäfts- und Wahlordnung. 9. Die Hauptversammlung beschließt mit ein- facher Mehrheit der anwesenden Stimmberech- tigten. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisoren beschließt sie mit der Mehrheit al- ler Stimmberechtigten, bei Satzungsänderungen mit der Mehrheit von 2/3 aller Stimmberechtig- ten, soweit die Satzung nicht eine andere Mehr- heit vorschreibt. 10. Über die Auflösung des ACE und die Verwen- dung seines Vermögens beschließt die Haupt- versammlung mit der Mehrheit von mehr als 3/4 aller Stimmberechtigten. 11. Über die Hauptversammlung wird Protokoll geführt. Der die Beschlüsse enthaltende Auszug des Protokolls ist von der Versammlungsleitung und dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen. 12. Eine außerordentliche Hauptversammlung findet innerhalb von drei Monaten statt, wenn dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird, entweder a) von wenigstens 1/3 der gewählten Delegierten, b) vom Aufsichtsrat, c) von mindestens der Hälfte der Regionen nach Beschluss des jeweiligen Regionalvorstands, d) vom Vorstand. Der Vorstand setzt die Tagesordnung für die au- ßerordentliche Hauptversammlung fest, wobei nur diejenigen Tagesordnungspunkte aufgeführt werden dürfen, die Gegenstand des schriftlichen Einberufungsverlangens sind. Eine Ergänzung dieser Tagesordnung ist nur zulässig, wenn und soweit dies der Aufsichtsrat oder mindestens 3/4 aller Stimmberechtigten beantragen. Innerhalb dieser Tagesordnung hat die außerordentliche Hauptversammlung die gleichen Rechte wie die ordentliche Hauptversammlung. Die Tages- ordnung und der Termin der außerordentlichen Hauptversammlung werden spätestens vier Wo- chen vor Stattfinden im Mitgliedermagazin des ACE veröffentlicht. § 7 Aufsichtsrat 1. Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern, die Vertreter / Vertreterinnen der sechs ACE-Regio- nen sind. Aufsichtsratsmitglieder dürfen nicht wirtschaftlich oder beruflich für den ACE tätig sein. Delegierte und Ersatzdelegierte können nicht Aufsichtsratsmitglieder sein oder nach- träglich zu solchen bestellt werden. 2. Die ACE-Regionen entsenden die Vertreter/-in- nen in den Aufsichtsrat, wobei jede ACE-Region zunächst jeweils zwei Sitze erhält. Der Vorstand legt die Verteilung der restlichen drei Sitze nach dem d‘Hondtschen Höchstzahlverfahren für die einzelnen Regionen fest. Grundlage dafür ist der Mitgliederbestand zum 30.06. des der ordentli- chen Hauptversammlung vorausgehenden Jahres. Die Delegiertenversammlungen wählen die Ver- treter / Vertreterinnen ihrer Region für den Auf- sichtsrat in freier und geheimer Mehrheitswahl. 3. Die Amtszeit eines Mitglieds des Aufsichts- rats beginnt mit der Eröffnung der ordentlichen Hauptversammlung und endet mit Beginn der nächsten ordentlichen Hauptversammlung. Ent- fallen während der Amtszeit die persönlichen Voraussetzungen, Mitglied des Aufsichtsrats sein zu können, scheidet das betroffene Mitglied aus dem Aufsichtsrat aus. Scheidet ein Aufsichts- ratsmitglied vorzeitig aus, so rückt von der ent- sendenden ACE-Region ein/-e Nachfolger/-in entsprechend der Vertreterliste nach. § 5 Abs. 3 findet Anwendung. 4. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine/-n Vorsitzende/-n und eine/-n stellvertretende/-n Vorsitzende/-n, die beide unterschiedlichen Re- gionen angehören müssen. 5. Der Aufsichtsrat bildet ein aus sechs Aufsichts- ratsmitgliedern bestehendes Präsidium. Ihm ge- hören der/die Aufsichtsratsvorsitzende und der/ die stellvertretende Vorsitzende aufgrund ihrer Funktionen an. Weitere vier Präsidiumsmitglie- der, von denen jedes einer anderen der übrigen vier Regionen angehören muss, werden vom Auf- sichtsrat gewählt. 6. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsord- nung. Das Präsidium nimmt in Vertretung des Aufsichtsrats dessen Aufgaben dort wahr, wo dies die Satzung oder die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats bestimmen. 7. Der Aufsichtsrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Der Vorstand nimmt an den Sit- zungen beratend teil. 8. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, über Vereins- angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu beraten und zu beschließen; er fasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stim- men. Der Aufsichtsrat ist insbesondere für fol-