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Im Herbst und Winter werden die Tage kürzer und dunkler. Wer jetzt mit dem PKW unterwegs ist, sollte genau wissen, welches Licht in welcher Situation erforderlich ist. Die richtige Beleuchtung am Auto kann Leben retten sowohl Ihr eigenes als auch das anderer Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer.
Wir erklären die einzelnen Lichtarten, wann sie am besten einzusetzen sind und welche Vorschriften es dafür gibt. So sind Sie insbesondere in den dunkleren Jahreszeiten ebenso sicher wie entspannt unterwegs.
Eine der größten Fehler im Umgang mit der Fahrzeugbeleuchtung ist, dass das Licht nicht richtig eingestellt ist. Zu hoch eingestellte Scheinwerfer können entgegenkommende Fahrerinnen und Fahrer blenden sowie Unfälle verursachen. Wer sich hier unsicher ist, vereinbart am besten einen Termin für einen Lichttest bei der Werkstatt seiner Wahl. Ein Lichttest kostet zwischen 10 und 40 Euro und dauert nur wenige Minuten – vorausgesetzt, es muss kein Scheinwerfer repariert oder neu eingestellt werden.
Jedes Jahr im Oktober findet der kostenlose Licht-Test statt. Mehr Informationen dazu, sowie ein Verzeichnis aller teilnehmenden Werkstäten unter: www.licht-test.de.
Alle modernen PKW verfügen über verschiedene Lichtarten für unterschiedliche Situationen. Aber nicht jede Fahrzeugbeleuchtung ist für jede Situation geeignet. Vielmehr gibt es für jede einzelne Lichtart spezielle Regeln.
Das Tagfahrlicht ist immer automatisch eingeschalten.
In Neuwagen sind seit 2012 serienmäßig Tagfahrleuchten eingebaut. Dieses Tagfahrlicht ist immer automatisch eingeschaltet.
Wer noch ohne Tagfahrlicht unterwegs ist, kann durch Abblendlicht trotzdem sichtbar fahren.
Nur bei Motorrädern muss tagsüber das Abblendlicht angeschaltet sein, für Pkw gilt diese Fahrlichtpflicht nicht. In einigen anderen Ländern gibt es dagegen eine Pflicht, auch am Tag mit Licht zu fahren (u.a. in Schweden, Norwegen, Finnland, Österreich und Tschechien, mehr Infos in den Länderinformationen).
ACE-Tipp: Bei Nebel muss immer zwinged das Abblendicht eingeschaltet sein.
Hintergrund: Die Lichtautomatik unterscheidet nur zwischen hell und dunkel, so dass tagsüber auch bei Nebel nur das Tagfahrlicht eingeschaltet wird. Dieses leuchtet, ebenso wie das Standlicht, die Fahrbahn und den Fahrbahnrand nicht ausreichend aus und wird bei Nebel auch vom entgegenkommenden Verkehr erst sehr spät wahrgenommen.
Außerdem leuchten beim Tagfahrlicht nur die Scheinwerfer vorne - bei Nebel muss also zwingend das Abblendlicht aktiviert werden, um auch von nachfolgendem Verkehr wahrgenommen zu werden.
Bei Dämmerung oder schlechter Sicht muss das Abblendlicht eingeschaltet werden.
Das Abblendlicht ist das Standard-Fahrlicht bei schlechten Sichtverhältnissen.
Das Abblendlicht muss bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechter Sicht eingeschaltet sein. Das gilt bei Regen, Schnee oder Nebel auch tagsüber, insbesondere bei von Nebel eingeschränkter Sicht unter 50 Metern.
ACE-Tipp: Das Abblendlicht lieber zu früh als zu spät einschalten!
Bei Gegenverkehr ist das Fernlicht verboten.
Das Fernlicht leuchtet die Fahrbahn im Dunkeln weiter und besser aus. Damit sehen Sie deutlich weiter als mit Abblendlicht.
Fernlicht dürfen Sie nur auf unbeleuchteten Straßen ohne Gegen- oder vorausfahrende Fahrzeuge benutzen. In Ortschaften und bei Gegenverkehr ist Fernlicht verboten – dann müssen Sie abblenden. Das Abblenden erfolgt manuell oder automatisch per Fernlichtassistent.
Moderne Fernlichtassistenten beziehungsweise Matrix-Lichtsysteme erlauben Dauerfernlicht. Kameras erkennen andere Fahrzeuge und schneiden den entsprechenden Bereich aus, sodass der Rest der Fahrbahn weiterhin optimal ausgeleuchtet bleibt.
Wer sein Auto bei Dunkelheit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft hält, muss das Standlicht einschalten.
Mit dem Standlicht bleibt ein abgestelltes Auto am Straßenrand auch im Dunkeln erkennbar. Es zeigt anderen, wo Ihr Auto steht. Wer sein Fahrzeug bei Dunkelheit oder bei schlechten Sichtverhältnissen außerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn hält, muss das Standlicht einschalten.
Wenn Sie nachts bzw. im Dunkeln unterwegs sind, ist das Einschalten des Abblendlichts Pflicht. Es ist untersagt, mit nur eingeschaltetem Standlicht bei Dunkelheit zu fahren.
Der Nebelscheinwerfer darf nur bei Nebel oder schlechten Sicht unter 100 Metern eingeschalten werden.
Die vorderen Nebelscheinwerfer verbessern die Ausleuchtung der Fahrbahn bei Nebel oder schlechter Sicht. Sie leuchten flacher als das Abblend- oder Fernlicht.
Nebelscheinwerfer sollten auf der Autobahn nur bei schlechter Sicht unter 150 Meter zusätzlich zum Abblendlicht eingeschaltet werden. Auf anderen Straßen gilt eine Sichtweite von unter 100 Metern. Als Orientierung dienen Leitpfosten im 50-Meter-Abstand.
Herrscht kein Nebel mehr oder löst dieser sich auf, müssen Sie die Nebelscheinwerfer unbedingt wieder ausschalten. Bei normaler Sichtweite über 50 Metern blenden Nebelscheinwerfer stark und können entgegenkommende Fahrer stark irritieren.
Werden Nebelscheinwerfer trotz guter Sicht eingeschaltet, droht ein Bußgeld von 20 bis 35 Euro.
ACE-Tipp: In manchen Situationen blendet das Abblendlicht zurück, auch Eigenblendung genannt. In diesen Fällen bietet die Kombination aus Standlicht und Nebelscheinwerfern eine deutlich bessere Sicht als die Kombination aus Nebel- und Abblendlicht.
Die Nebelschlussleuchte darf bei einer Sicht unter 50 Metern eingeschaltet werden.
Die hintere Nebelschlussleuchte warnt nachfolgende Fahrzeuge. Sie darf nur eingeschaltet sein, wenn die Sicht unter 50 Metern liegt. Als Orientierung dienen Leitpfosten im 50-Meter-Abstand. Sie leuchtet sehr grell rot und dient der Warnung des nachfolgenden Verkehrs.
Wird sie bei besserer Sicht angeschaltet, droht ein Bußgeld von 20 bis 35 Euro – die Nebelschlussleuchte kann die folgenden Fahrzeuge blenden.
Wichtig: Mit einer Sichtweite von unter 50 Metern ist auch ein Tempolimit von 50 km/h verbunden. Bei Einsatz der Nebelschlussleuchte darf also nicht schneller gefahren werden als 50 km/h.
Beim Bremsen leuchten seit 2000 drei Bremslichter auf.
Die hintere Bremsleuchte zeigt anderen Verkehrsteilnehmern und Verkehrsteilnehmerinnen Ihre Bremsmanöver an. Sie leuchtet automatisch beim Bremsen auf.
Eine dritte Bremsleuchte ist seit 2000 Pflicht. Bei älteren Fahrzeugen darf diese nachgerüstet werden (E-Prüfzeichen vorausgesetzt).
Das Rückfahrlicht schaltet sich automatisch ein.
Das Rückfahrlicht signalisiert anderen Ihre Rückwärtsbewegungen. Es leuchtet weiß und schaltet sich automatisch beim Einlegen des Rückwärtsgangs ein.
Der Blinker zeigt den Richtungswechsel an.
Der Blinker zeigt einen Wechsel der Fahrtrichtung an. Sie sind orange und blinken rhythmisch.
Vor jedem Rechts- oder Linksabbiegen, Spurwechsel, Anfahren vom Straßenrand oder Verlassen des Kreisverkehrs müssen Sie rechtzeitig blinken. Das Unterlassen des Blinkens wird mit Bußgeld zwischen 10 und 35 Euro geahndet.
Der Warnblinker muss im Pannenfall, beim Abschleppen oder Unfällen eingeschalten werden.
Das Warnblicklicht aktiviert alle vier Blinker gleichzeitig. Es muss bei Pannen, Unfällen oder beim Abschleppen eingeschaltet werden. Bei der Warnung vor Gefahren, wie zum Beispiel am Ende eines Staus oder bei Gegenständen auf der Fahrbahn ist es ebenfalls empfohlen.
Viele moderne Fahrzeuge schalten das Warnblinklicht automatisch ein, zum Beispiel bei einer Vollbremsung oder nach Auslösen der Airbags.
Innenraumbeleuchtung ist erlaubt, solange sie die Fahrenden oder andere Verkehrsteilnehmende nicht blendet oder ablenkt.
Des Weiteren gibt es in modernen Fahrzeugen noch weitere Lichtarten, wie z. B. das adaptive Kurvenlicht, das adaptive Fernlicht sowie eine Lichtautomatik.
Weitere Systeme wie zum Beispiel eine Scheibenwischautomatik oder ein Nachtassistent können die Sicht und damit die Sicherheit beim Fahren zusätzlich verbessern.
Grundsätzlich sind alle ab Werk eingebauten Fahrzeugebeleuchtungen entweder vom Hersteller oder vom TÜV genehmigt und damit gesetzlich einwandfrei. Für alle weiteren Lichtarten wie z. B. Unterbodenbeleuchtung, Zusatz-Schweinwerfer oder Lichtbänder gibt es spezielle Regelungen.
Werden diese nicht beachtet, kann das zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen und bei einem Unfall kann der Versicherungsschutz gefährdet sein. Zudem drohen Bußgelder, Punkte in Flensburg und Probleme bei der Hauptuntersuchung (TÜV).
Eine Unterbodenbeleuchtung darf nur auf privatem Gelände oder bei Fahrzeugausstellungen verwendet werden. Im öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland ist eine Unterbodenbeleuchtung für Fahrzeuge aber grundsätzlich verboten.
Der Grund: Farbige, blinkende oder auffällige Leuchten können andere Verkehrsteilnehmende irritieren und gelten als unerlaubte Zusatzbeleuchtung. Selbst weiße Lichter, die nach vorne abstrahlen oder die Sicht anderer beeinträchtigen könnten, sind nicht erlaubt.
Im Gegensatz zur Unterbodenbeleuchtung erlaubt sind durchgehende Lichtleisten und Leuchtbänder vorne und hinten sowie beleuchtete Markenlogos. Diese Leuchtbänder und Lichtleisten bieten immer mehr Hersteller ab Werk an.
Entsprechend wurden wurden diese Lichtsysteme bei Neuwagen von Anfang an nach StVZO geprüft und zugelassen. Die Leuchten erfüllen daher alle Vorschriften zu Farbe, Helligkeit, Blendung und Funktion (z. B. Rücklichter rot, Standlicht weiß, etc.).
Leuchtbänder und Lichtleisten ersetzen aber nicht die vorgeschriebenen Lichter, sondern kombinieren sie im Rahmen des Erlaubten. Auch die beleuchteten Logos sind so gestaltet, dass sie nicht ablenken und die vorgeschriebene Leuchtstärke einhalten.
Zudem bleibt eine Nachrüstung verboten. Ein nachträglich eingebautes Leuchtband oder beleuchtetes Logo ohne Typgenehmigung verstößt gegen die StVZO.
Suchscheinwerfer, LED-Lightbars an Campervans oder Arbeitsscheinwerfer an Geländewagen verleihen dem Fahrzeug eine Abenteuer-Optik und dürfen zum Beispiel bei Arbeitseinsätzen im Gelände, auf nicht-öffentlichen Straßen oder Geländefahrten genutzt werden. Im öffentlichen Straßenverkehr sind sie aber nicht erlaubt.
Wichtig: Zusatzscheinwerfer dürfen nur eingeschaltet sein, wenn sie den Verkehr nicht blenden und die zulässigen Vorschriften eingehalten werden.
In Deutschland müssen diese Lampen zudem ECE-geprüft sowie korrekt montiert sein und bei Bedarf abgeschaltet werden, um andere Verkehrsteilnehmende nicht zu gefährden.
Neben den hier beschriebenen Lichtfunktionen gibt es inzwischen auch spezielle Kennzeichnungen für autonome Fahrzeuge. Einige Hersteller nutzen dafür beispielsweise türkisfarbige Markierungslichter, die anzeigen, dass das Fahrzeug selbstständig fährt.
Solche Zusatzbeleuchtungen sind nur mit entsprechender Zulassung erlaubt und dienen der Sicherheit im Straßenverkehr.
Eine Unterbodenbeleuchtung darf nur auf privatem Gelände oder bei Fahrzeugausstellungen verwendet werden. Im öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland ist eine Unterbodenbeleuchtung für Fahrzeuge aber grundsätzlich verboten.
Der Grund: Farbige, blinkende oder auffällige Leuchten können andere Verkehrsteilnehmende irritieren und gelten als unerlaubte Zusatzbeleuchtung. Selbst weiße Lichter, die nach vorne abstrahlen oder die Sicht anderer beeinträchtigen könnten, sind nicht erlaubt.
Im Gegensatz zur Unterbodenbeleuchtung erlaubt sind durchgehende Lichtleisten und Leuchtbänder vorne und hinten sowie beleuchtete Markenlogos. Diese Leuchtbänder und Lichtleisten bieten immer mehr Hersteller ab Werk an.
Entsprechend wurden wurden diese Lichtsysteme bei Neuwagen von Anfang an nach StVZO geprüft und zugelassen. Die Leuchten erfüllen daher alle Vorschriften zu Farbe, Helligkeit, Blendung und Funktion (z. B. Rücklichter rot, Standlicht weiß, etc.).
Leuchtbänder und Lichtleisten ersetzen aber nicht die vorgeschriebenen Lichter, sondern kombinieren sie im Rahmen des Erlaubten. Auch die beleuchteten Logos sind so gestaltet, dass sie nicht ablenken und die vorgeschriebene Leuchtstärke einhalten.
Zudem bleibt eine Nachrüstung verboten. Ein nachträglich eingebautes Leuchtband oder beleuchtetes Logo ohne Typgenehmigung verstößt gegen die StVZO.
Suchscheinwerfer, LED-Lightbars an Campervans oder Arbeitsscheinwerfer an Geländewagen verleihen dem Fahrzeug eine Abenteuer-Optik und dürfen zum Beispiel bei Arbeitseinsätzen im Gelände, auf nicht-öffentlichen Straßen oder Geländefahrten genutzt werden. Im öffentlichen Straßenverkehr sind sie aber nicht erlaubt.
Wichtig: Zusatzscheinwerfer dürfen nur eingeschaltet sein, wenn sie den Verkehr nicht blenden und die zulässigen Vorschriften eingehalten werden.
In Deutschland müssen diese Lampen zudem ECE-geprüft sowie korrekt montiert sein und bei Bedarf abgeschaltet werden, um andere Verkehrsteilnehmende nicht zu gefährden.
Neben den hier beschriebenen Lichtfunktionen gibt es inzwischen auch spezielle Kennzeichnungen für autonome Fahrzeuge. Einige Hersteller nutzen dafür beispielsweise türkisfarbige Markierungslichter, die anzeigen, dass das Fahrzeug selbstständig fährt.
Solche Zusatzbeleuchtungen sind nur mit entsprechender Zulassung erlaubt und dienen der Sicherheit im Straßenverkehr.
Um den Einsatz der Lichthupe und des Blinkens gibt es viele Meinungen - tatsächlich ist der Gebrauch geregelt:
Wer die Lichthupe zum Drängeln missbraucht, riskiert nicht nur ein kleines Verwarnungsgeld, sondern auch eine Freiheitsstrafe.
Beschreibung | Bußgeld |
---|---|
Beleuchtung nicht vorschriftsmäßig benutzt oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt | 48,50 € |
...mit Gefährdung | 53,50 € |
...mit Sachbeschädigung | 63,50 € |
Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren | 38,50 € |
...mit Gefährdung | 43,50 € |
...mit Sachbeschädigung | 63,50 € |
Kein Abblendlicht am Tage trotz Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall, Regen benutzt innerorts | 53,50 € |
Kein Abblendlicht am Tage trotz Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall, Regen benutzt außerorts | 88,50 € / 1 Punkt |
Ohne Abblendlicht im Tunnel gefahren | 38,50 € |
Haltendes Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig beleuchtet | 48,50 € |
Haltendes Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig beleuchtet mit Sachbeschädigung | 63,50 € |
Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt (vergessen zu "blinken") | 38,50 € |
Warnblinkanlage missbraucht | 33,50 € |
Hupe und Lichthupe missbraucht | 33,50 € |
Hupe und Lichthupe missbraucht, mit Belästigung | 38,50 € |
Unerlaubte Schallzeichen (z. B. Melodiehupe) eingesetzt | 38,50 € |
Nebelscheinwerfer missbräuchlich eingesetzt | 48,50 € |
Nebelscheinwerfer missbräuchlich eingesetzt, mit Gefährdung | 53,50 € |
Nebelscheinwerfer missbräuchlich eingesetzt, mit Sachbeschädigung | 63,50 € |
mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte gefahren, obwohl die Sicht nicht durch Nebel behindert war | 48,50 € |
mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte gefahren, obwohl die Sicht nicht durch Nebel behindert war, mit Gefährdung | 53,50 € |
mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte gefahren, obwohl die Sicht nicht durch Nebel behindert war, mit Sachbeschädigung | 63,50 € |
Defekte Lampen müssen sofort ersetzt werden. Seit 2006 gibt es eine Vorgabe der EU, dass Fahrer und Fahrerinnen von Pkw leicht abnutzbare Bauteile wie z. B. auch Lampen ohne Spezialwerkzeug selbst wechseln können müssen. Dies soll einen schnellen und günstigen Austausch ermöglichen.
Bei Xenon-, Laser- oder (Matrix-)LED ist der Austausch komplizierter. Daher empfiehlt es sich, den Tausch und die korrekte Einstellung in einer Werkstatt durchführen zu lassen.
Front- und Heckscheinwerfer sowie Blinker und Rückfahrscheinwerfer müssen immer frei von Schmutz sein. Auch Fahrzeugscheiben (innen und außen) sowie Außenspiegel sollten regelmäßig gereinigt werden – hier kann sonst eine Lichtstreuung den Fahrer entscheidend behindern.
Brillenträger sollten darauf achten, dass die Brille ebenfalls sauber ist. Auch hier geht es darum, Streulicht-Reflexionen zu vermeiden.
Matte oder trübe Scheinwerfer entstehen mit der Zeit häufig durch UV-Strahlung oder Witterungseinflüsse. Die Kunststoffoberfläche der Scheinwerfer wird milchig und die Lichtausbeute wird schlechter. Ein Austausch der Abdeckung oder der gesamten Leuchte kann notwendig sein.
Achtung: Reparaturversuche der Scheinwerfer durch Schleifen, Polieren und Versiegeln sind verboten. Derartige Veränderungen können zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des gesamten Fahrzeugs führen.
Sind Ihre Scheinwerfer matt oder trübe, ist es ratsam, eine Werkstatt aufzusuchen.
Falsch eingestellte oder verschmutzte Scheinwerfer können den Gegenverkehr blenden oder selbst die Sicht einschränken. Lassen Sie die Leuchtweite nach Austausch der Lampen von einer Fachwerkstatt prüfen, entweder im Rahmen der Inspektion oder bei den jährlichen Licht-Wochen.
Moderne Scheinwerfer wie Xenon-, LED- oder Laserlicht lassen sich oft nicht mehr einfach mit einer Schraube einstellen, sondern müssen per Computer exakt justiert werden.
Die vorgeschriebene Hell-Dunkel-Grenze des Abblendlichts muss unter der Höhe der Fahreraugen von entgegenkommenden Fahrzeugen liegen.
Ist das Fahrzeug beladen, muss die Leuchtweite mittels Drehschalter im Cockpit angepasst werden. Xenon-, LED- und Laserscheinwerfer richten sich automatisch aus.
ACE-Tipp: Werden Sie vom starken Licht anderer Fahrzeuge stark geblendet, schauen Sie lieber auf den rechten Fahrbahnrand statt direkt in die Scheinwerfer. Haben Sie das Gefühl, zu häufig geblendet zu werden, sollten Sie Ihre Sitzhöhe überprüfen und gegebenenfalls anpassen: Bei einer zu niedrigen Sitzposition liegen die anderen Scheinwerfer tiefer im Blickfeld und blenden.