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Behindertenparkplätze bieten Menschen mit Behinderung eine dringend benötigte Erleichterung im mobilen Alltag. Diese Parkplätze sind speziell gestaltet, um deren besonderen Anforderungen gerecht zu werden, und unterliegen strengen Vorschriften. Doch wie genau beantragt man einen solchen Parkplatz, welche gesetzlichen Regelungen sind zu beachten, und was sind die Konsequenzen bei Missbrauch? In diesem Ratgeber geben wir Ihnen die wichtigsten Tipps und Informationen.
Behindertenparkplätze sind speziell ausgewiesene Stellflächen, die Menschen mit Behinderung kurze und barrierefreie Wege ermöglichen.
Ein Behindertenparkplatz ist ein speziell gekennzeichneter Parkplatz, der auf die Bedürfnisse von Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen ausgelegt ist. Um das Ein- und Aussteigen auch mit dem Rollstuhl oder der Gehhilfe zu erleichtern, unterscheiden sich die Behindertenparkplätze von herkömmlichen in ihrer Breite, die mindestens 3,5 m betragen muss. Verläuft der Parkplatz senkrecht zur Fahrbahn, ist zusätzlich eine Mindestlänge von 6 m einzuhalten. Parken die Autos parallel zur Fahrbahn, muss der Behindertenparkplatz mindestens 7,50 m lang sein. Außerdem befinden sie sich meistens in der Nähe von Gebäudeeingängen, um den Zugang zu erleichtern. In Parkhäusern oder Tiefgaragen sind sie in der Nähe von Aufzügen zu finden.
Das Parkplatzschild mit dem Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersymbol“ Zusatzzeichen 1044-10.
Das Schild mit dem Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersymbol 3 Parkstände“ weist die nächstgelegenen Parkplätze als Behindertenparkplätze aus.
Das Schild mit dem Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersymbol mit dem Parkausweisnummer…“ verweist auf einen personenbezogenen Parkplatz.
Das Zeichen „Parken auf dem Gehweg“ mit dem Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersymbol mit der Parkausweisnummer… frei“.
Das Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersymbol“ und „auf dem Seitenstreifen“ erlaubt schwerbehinderten Menschen das Parken auf dem Seitenstreifen.
Das Schild mit dem Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersymbol nur mit Parkausweis lesbar im Fahrzeug“ kommt nicht bundesweit zum Einsatz.
Das Zeichen „Eingeschränktes Halteverbot“ mit dem Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersymbol mit Parkausweisnummer… frei“.
Grundsätzlich dürfen nur Personen einen Behindertenparkplatz nutzen, die einen Schwerbehindertenausweis mit folgenden Merkzeichen oder vergleichbare Funktionseinschränkungen besitzen:
Merkzeichen „aG“: Eine außergewöhnliche Gehbehinderung (kurz „aG“) liegt vor, wenn sich die Person dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder unter großen Anstrengungen außerhalb des Autos bewegen kann.
Merkzeichen „Bl“: Dieses Zeichen markiert eine vorliegende Sehbehinderung bei einer Sehstärke von zwei Prozent oder weniger.
Contergan-Schädigung: Beidseitige Amelie oder Phokomelie.
Um auf einem Behindertenparkplatz parken zu dürfen, reicht nicht allein der Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit den genannten Merkzeichen. Es muss zusätzlich ein spezieller Parkausweis bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragt werden. Der blaue Parkausweis wird auf die jeweilige Person ausgestellt und muss beim Parken gut sichtbar im Fahrzeug ausliegen. Ansonsten entfällt die Berechtigung und es kann ein Bußgeld sowie das Abschleppen des Autos drohen.
Die Ausnahme: Auch Personen ohne Behinderung dürfen auf einem Behindertenparkplatz parken, wenn der berechtigte Ausweisinhaber oder die Ausweisinhaberin im Fahrzeug anwesend ist. Im Rahmen von Besorgungsfahrten für den Ausweisinhaber oder der Ausweisinhaberin auf Behindertenparkplätzen zu parken, ist hingegen verboten.
Halten darf hier, wer die Höchstdauer von drei Minuten nicht überschreitet. Die Fahrerin bzw. der Fahrer darf auch nicht währenddessen das Auto verlassen und muss sofort den Parkplatz räumen, wenn eine berechtigte Person den Platz benötigt.
Wer ohne Berechtigung auf einem Behindertenparkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Die Höhe variiert je nach Schwere und Dauer des Verstoßes. In der Regel liegt es zwischen 25 Euro (Parken im eingeschränkten Halteverbot mit Zusatzschild ohne Berechtigung) und 55 Euro (Parken auf einem Behindertenparkplatz mit blauem Parkschild). In besonders schweren Fällen, beispielsweise bei wiederholtem Falschparken kann die Strafe höher ausfallen. Zusätzlich zum Bußgeld kann das Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt werden.
Bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung, häufig Straßenverkehrs- oder Ordnungsamt, können schwerbehinderte Menschen einen Antrag für einen Parkausweis stellen. Für den Antrag benötigt die Verwaltung folgende Unterlagen:
Auch Personen ohne Führerschein und Fahrzeug können einen Schwerbehinderten-Parkausweis beantragen.
Die Gültigkeit orientiert sich am Ablaufdatum des Schwerbehindertenausweises. Er wird jedoch für die Dauer von maximal fünf Jahren ausgestellt.
Es gibt zwei Varianten des Behindertenparkausweises: Der blaue Parkausweis mit Lichtbild ist nicht nur in Deutschland, sondern auch europaweit gültig. Hingegen ist der orange Ausweis nur in Deutschland und sogar meist nur regional gültig. Inhabern eines orangen Parkausweises haben eine Reihe von Erleichterungen beim Parken. Allerdings darf damit nicht auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen geparkt werden. Einige Bundesländer, darunter Berlin und Brandenburg, machen hier eine Ausnahme.
Was Sie mit dem blauen Parkausweis dürfen:
Die Parkerleichterungen dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit existiert. Wenn nicht anders angegeben, beträgt die höchstzulässige Parkzeit 24 Stunden.
Der Parkausweis wird bei folgenden Merkzeichen ausgestellt: Merkzeichen „G“ und „B“: Auch Menschen mit einer Gehbehinderung (kurz „G“) oder, die auf eine Begleitung (kurz „B“) angewiesen sind, können in Ausnahmefällen auf einem Behindertenparkplatz parken. Die Ausnahme besteht, wenn eine Funktionsstörung an den unteren Gliedmaßen vorliegt oder eine Erkrankung der Lendenwirbelsäule Einfluss auf das Gehvermögen hat. Der Grad der Behinderung (GdB) muss mindestens bei 80 liegen. Wenn zeitgleich eine Herz- oder Atemwegserkrankung mit einem GdB von 50 vorliegt, kann der Grad der Gehbehinderung auch bei mindestens 70 liegen.
Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa: Bei einem festgestelltem GdB von mindestens 60.
Künstlicher Darmausgang und eine künstliche Harnleitung: Dafür muss ein Grad der Behinderung von mindestens 70 vorliegen.
Mit dem orangenen Parkausweis können Sie hier parken:
Ausnahmegenehmigung in den Bundesländern:
Vereinzelt haben Bundesländer wie zum Beispiel Bayern, Berlin, Brandenburg oder Hessen noch individuelle Ausnahmeregelungen und räumen bestimmten Personen weitere Parkerleichterungen ein. Hierzu befragen Sie Ihre örtliche Straßenverkehrsbehörde.
Hier darf nur die Person parken deren Nummer auf dem jeweiligen Parkausweis übereinstimmt.
Ob am Arbeitsplatz oder vor dem eigenen Wohnhaus – in beiden Fällen kann ein personenbezogener Behindertenparkplatz genehmigt werden, wenn am Gebäude kein fester Stellplatz oder eine Garage zugewiesen ist oder nicht behindertengerecht ausgestattet ist. Der personenbezogene Parkplatz erhält ein Zusatzschild, auf dem die Nummer des Behindertenparkausweises aufgeführt ist. Insofern darf nur der Inhaber dieses Parkausweises den Behindertenparkplatz nutzen. Über das zuständige Straßenverkehrsamt kann ein Antrag auf einen personenbezogenen Parkplatz gestellt werden. Allerdings besteht hierbei kein Rechtsanspruch. Anträge können daher auch abgelehnt werden.
Für größere Städte können Sie in der Regel online auf virtuelles Kartenmaterial zugreifen, in dem Behindertenparkplätze verzeichnet sind. Auch kostenfreie Apps wie Wheelmap können bei der Routenplanung unterstützen.
Mit dem blauen Parkausweis dürfen schwerbehinderte Menschen europaweit die ausgeschilderten Behindertenparkplätze nutzen. Für Inhaber und Inhaberinnen eines orangen Parkausweises gelten in Europa, je nach Land, unterschiedliche Regelungen. Informieren Sie sich daher vor Ihrer Reise über die jeweiligen Bestimmungen. Eine Übersicht finden Sie auf folgender Website: http://www.disabledmotorists.eu/