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Die 10 wichtigsten Mythen rund ums Parken

Es ist Freitagabend. Sie denken an Wochenende und Entspannung. Stattdessen fahren Sie gerade das dritte Mal um den Block. Und dann haben Sie keine Lust mehr, stellen sich in die zweite Reihe und machen den Warnblinker an – Sie wollen ja nur schnell was abholen.

 

Das „Mal-eben-in-der-zweiten-Reihe-parken“ ist zwar in vielen deutschen Städten gang und gäbe ist, aber noch lange nicht richtig – und das ist nur eine von vielen Parkmythen in den Köpfen der Autofahrenden.

 

Wir entlarven die gängigsten Missverständnisse und stellen sie richtig.

 

Parkende Autos am Straßenrand

Falsche Annahmen schützen vor Strafen nicht, daher sollten Sie die größten Parkmythen kennen.

Parkplatz mit Zusatzschild Werktags

Werktags beinhaltet auch den Samstag.

Viele Parkplatzregelungen wie z. B. das Parken zu bestimmten Uhrzeiten oder mit bzw. ohne Parkausweis gelten nur „werktags“ – und da die meisten Autofahrer am Samstag nicht arbeiten, rechnen sie damit, dass der Hinweis „werktags“ am gesamten Wochenende nicht gültig ist.


Richtig ist: Der Samstag gilt bundesweit als Werktag und insofern gelten die Hinweise auf dem Parkschild auch an diesem Tag.

Supermarktparkplatz am Wochenende

Sonntags darf auf einem Supermarktparkplatz nicht in jeden Fall geparkt werden.

Vor oder neben Supermärkten laden am Sonntag verwaiste Stellflächen zum Parken ein. Aber ist das auch erlaubt?

 

Nein – oder zumindest nicht generell. Bevor Sie Ihr Fahrzeug hier abstellen, sollten Sie sich die ausgeschilderten Regeln zur Parkplatzbenutzung genau durchlesen. Supermarkt-Parkplätze sind Privatflächen, auf denen der Betreiber (also z. B. der Supermarkt) seine ganze eigenen Regeln machen darf. Dementsprechend kann es Ihnen passieren, dass sie dort auch am Sonntag abgeschleppt oder zumindest zur Zahlung einer Vertragsstrafe aufgefordert werden.

 

Bevor Sie also am Sonntag auf einem Supermarkt-Parkplatz parken, sollten Sie sich besser informieren. Im Normalfall sind die Regeln auf den Parkplätzen gut ausgeschildert.

Zettel an Windschutzscheibe

Auch mit Zettel handelt es sich hierbei um Fahrerflucht.

Wer sich beim Einparken verschätzt und ein anderes parkendes Fahrzeug beschädigt, muss erstmal warten – als „zumutbar“ gilt eine halbe Stunde Wartezeit. Wohlgemerkt gibt es hierfür keine genaue gesetzliche Regelung – die 30-minütige Empfehlung stammt aus einer Zeit, in der es noch keine Smartphones gab, mit der man jederzeit die Polizei rufen konnte.

 

Taucht kein Fahrer auf, müssen Sie als Unfall-Verursacher möglichst zeitnah der Polizei den Unfall melden, am besten direkt über die Nummer des zuständigen Reviers und nicht über die 110.

 

Melden Sie den Unfall nicht oder lassen Sie zu viel Zeit zwischen Unfall und Meldung verstreichen, ohne dass sie am Unfallort anzutreffen sind, machen Sie sich wegen Fahrerflucht strafbar. Dafür kann es bis zu drei Jahre Haft geben, aber in der Regel wird nur eine Geldstrafe verhängt.

 

Zudem werden mindestens zwei Punkte in Flensburg fällig, mit vom Strafrichter angeordneten Fahrverbot sind es sogar drei Punkte. Das Fahrverbot wird auch schon bei relativ geringen Schäden verhängt, ab einem Schaden von 1.500€ muss damit gerechnet werden.

 

Parken entgegen der Fahrtrichtung

Nur wenige Ausnahmen erlauben das Parken entgegen der Fahrtrichtung.

Ah, da drüben auf der Gegenfahrbahn ist eine Parklücke frei – schnell rein bevor die mir jemand wegschnappt.

 

Was auf den ersten Blick sehr smart klingt, ist auf den zweiten noch lange nicht erlaubt: Wer auf der linken Straßenseite und damit gegen die Fahrtrichtung parkt, dem droht ein Bußgeld von mindestens 15 Euro. Stehen Sie dort länger und / oder parken Sie mit Behinderung, können es bis zu 35 Euro werden.

 

Ausnahmen sind Einbahnstraßen oder Straßen mit Straßenbahnschienen, die am rechten Fahrbahnrand verlaufen: Hier darf auch auf der linken Straßenseite geparkt werden. Der Grund: Sie müssen zum Weiterfahren nicht wenden bzw. in Einbahnstraßen nicht entgegen der Fahrtrichtung ausparken. Hier können Sie also auf beiden Seiten parken.

Ein Hütchen reserviert einen Parkplatz

Parkplätze zu "reservieren" kann als Nötigung geahndet werden.

Sie besuchen einen Freund oder eine Freundin und der oder die wartende Person hält Ihnen eine Lücke frei, in dem Sie sich in die Parklücke reinstellt. Oder Sie reservieren sich einen Parkplatz mit zwei Stühlen und spannen sich eine Schnur dazwischen.

 

Das ist praktisch gedacht, aber leider nicht erlaubt: Beides gilt als Nötigung – und das kann mit einer Geldstrafe sowie bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden. Natürlich können Sie für einen Umzug aber ein offizielles Halteverbot in ihrer Gemeinde beantragen, meistens ist das gebührenpflichtig.

 

Übrigens ist es auch Nötigung, auf die in der Parklücke wartende Person zuzufahren und so zu versuchen, sie damit aus dem beanspruchten Parkplatz zu vertreiben. In diesem Fall hilft wohl nur der Versuch, mit der Person freundlich zu verhandeln und ggf. mit einer Anzeige wegen Nötigung zu drohen – oder sich einen anderen Parkplatz zu suchen.

Defekter Parkautomat

Als Ersatz zum Parkticket genügt nicht die Parkscheibe.

Endlich einen Parkplatz gefunden und dann geht der Automat nicht? Und ein anderer Automat ist nicht in der Nähe? Das nervt.

 

Aber keine Sorge, in solchen Fällen genügt eine Parkscheibe. Richtig eingestellt (siehe Mythos zur Parkscheibe) dürfen Sie dort dann für die auf dem Parkautomaten angegebene maximale Höchstparkdauer stehen bleiben.

 

Voraussetzung ist aber, dass der nächste Parkautomat mehr als 150 Meter entfernt ist – denn nur dann gilt es als nicht zumutbar, zum nächsten Parkautomaten zu laufen und dort einen Parkschein zu lösen.

Parkscheibe hinter der Windschutzscheibe

Nachstellen zählt nicht - Sie müssen das Auto bewegen.

Ihre Parkzeit auf der Parkscheibe ist abgelaufen? Und Sie wollen noch länger stehen bleiben? Dann sollten Sie nicht einfach mal eben an der Scheibe drehen und die Uhrzeit neu einstellen.

 

Das ist zwar einfach gedacht, aber nicht erlaubt. Ein Nachstellen der Parkscheibe wird wie „Parken ohne Parkscheibe“ behandelt. Findige Kontrolleure hinterlassen dazu eine Kreidemarkierung auf den Reifen und/oder am Straßenrand.

 

Um Ihre Parkzeit auf legitime Weise zu verlängern, müssen Sie mindestens einmal um den Block fahren. Erst dann können Sie den gleichen Parkplatz erneut nutzen.

 

Bei der Einstellung der Parkscheibe gibt es aber einen Vorteil, den die meisten gar nicht kennen: Bei ihrer Ankunft müssen Sie die Parkscheibe zum Start der Parkzeit auf die nächste halbe Stunde NACH ihrer Ankunft stellen. Kommen Sie also um 14:03 Uhr auf einem Parkplatz an, müssen Sie die Parkscheibe auf 14:30 Uhr stellen. Ein Stellen der Parkscheibe zwischen die Striche gilt übrigens auch als Parken ohne Parkscheibe.

 

Und: Parkscheibe ist nicht gleich Parkscheibe. Eine Parkscheibe muss nach den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung blau-weiß sowie elf Zentimeter breit und 15 Zentimeter hoch sein. Wer sich seine Parkscheibe selbst bastelt, muss also diese Vorgaben beachten – am besten nutzen Sie einfach eine vorproduzierte.

 

Die Nutzung von zugelassenen digitalen Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit (digitale Parkuhr mit EU-Kennzeichnung) ist im öffentlichen Parkraum mit der Parkscheibe gleichgesetzt. Auf privaten Parkplätzen gilt im Zweifel das, was ausgeschrieben wurde. Ist dort von der Parkuhr die Rede, ist auch nur die analoge Parkuhr gemeint. Meistens werden aber digitale Parkuhren ebenfalls geduldet.

Parken in der zweiten Reihe

In der zweiten Reihe ist weder das Halten noch das Parken erlaubt.

In diesem Mythos stecken gleich zwei Irrtümer. Es ist nämlich weder erlaubt, „in zweiter Reihe“ zu halten noch in zweiter Reihe zu parken. Nur Taxis dürfen „in zweiter Reihe“ halten oder parken, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen.

 

Zugegebenermaßen wird dies in der Praxis oft unterlaufen, so dass auch normale Pkws beim Halten in der zweiten Reihe mit einer Verwarnung davonkommen – vorausgesetzt, ein Ordnungshüter sieht das in der kurzen Zeit von maximal drei Minuten überhaupt. Aber prinzipiell ist auch das Halten in zweiter Reihe nicht erlaubt. In jedem Fall kann das Parken oder Halten in zweiter Reihe ein Bußgeld von bis zu 128,50 € (inklusive Verwaltungsgebühren) nach sich ziehen.

 

Da hilft es auch nicht, den Warnblinker einzuschalten: Dieser darf wirklich nur in Gefahrensituationen aktiviert werden. Für Pkws ist das Warnblinklicht ausdrücklich zum Kennzeichnen liegengebliebener Fahrzeuge oder besonders langsam fahrender Fahrzeuge, beim Abschleppen oder bei der Annäherung an Staus vorgesehen. Andernfalls ist das ein weiteres, bußgeldbewährtes Vergehen.

Auto parkt auf Radweg

Auf einem Radweg darf nicht gehalten werden. Auch nicht ganz kurz.

Auch in diesem Mythos verbergen sich gleich zwei Irrtümer: Zum einen ist „halten“ nur für maximal drei Minuten erlaubt – und man darf das Fahrzeug nicht verlassen.

 

Zum anderen ist das halten oder parken auf Radwegen noch verwerflicher, denn damit behindern Sie andere Verkehrsteilnehmer, die besonders geschützt werden sollen. Das gilt natürlich auch, wenn sie mit nur mit einem oder zwei Rädern auf dem Radweg stehen und ihr Auto „nur“ zum Teil in den Radweg hineinragt.

 

Wer Brötchen oder Semmeln holen geht, braucht also auch für diese paar Minuten einen ordentlichen Parkplatz.

 

Sich die Suche danach auf Kosten anderer zu sparen, kann insbesondere mit dem Parken auf dem Radweg ziemlich kostspielig werden: Je nach Schwere zahlen Sie für dieses Vergehen bis zu 128,50 € Bußgeld inklusive Verwaltungskosten und zudem erhalten Sie in vielen Fällen einen Punkt in Flensburg.

Frauenparkplatz in Tiefgarage

Frauen- oder Mutter-Kind-Parkplätze sind rechtlich nicht verpflichtend.

Viele Parkhäuser oder auch Supermärkte kennzeichnen Parkplätze so, dass sie nur für bestimmte Personengruppen reserviert sind. Meist sind dies Mütter mit einem Kinderwagen oder auch generell Frauen. Diese Einschränkungen gelten aber nur als Empfehlung und sind rein gesetzlich nicht verpflichtend.

 

Allerdings kann der Besitzer der Parkfläche eigene Regeln und Strafen erlassen, wie z. B. ein Hausverbot oder Vertragsstrafen. Der ACE rät, auch aus Respekt bzw. Höflichkeit sich an die Empfehlungen zu halten.

 

Anders sieht es bei Behindertenparkplätzen sowie bei für E-Autos oder für Carsharing reservierten Parkplätzen aus: Diese dürfen nur mit einem entsprechenden Ausweis bzw. Kennzeichen genutzt werden. Ansonsten wird ein Bußgeld von mindestens 55 Euro fällig.

 

Weitere Parkregeln und Tipps

– Über einem Kanal- oder Schachtdeckel dürfen Sie nur bis zu drei Minuten lang halten, aber nicht parken.

 

– Wer länger in den Urlaub fährt, sollte darauf achten, sein Fahrzeug wirklich auf einem langfristig problemlosen Parkplatz abzustellen. So kann das Fahrzeug z. B. bei einem kurzfristig eingerichteten Umzug oder bei einer Baustelle im Parkverbot stehen und abgeschleppt werden. Bei längerer Abwesenheit empfiehlt es sich eine Vertrauensperson einzuschalten, die im Fall einer kurzfristigen Änderung der Verkehrslage das Fahrzeug versetzen kann.

 

- Es hilft, Parkschilder von oben nach unten zu lesen – das ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber so gehen Sie sicher, dass Sie sich nicht im Schilderwald mit lauter Zusatzschildern verlieren.

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