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Das begleitete Fahren ab 17 Jahren, kurz BF17, bietet Jugendlichen die Möglichkeit, bereits ein Jahr früher als sonst üblich erste Erfahrungen im Straßenverkehr zu machen. Seit der bundesweiten Einführung im Jahr 2010 hat sich dieses Modell als erfolgreiche Maßnahme zur Unfallprävention etabliert: In der Gruppe der 18- bis 24-Jährigen sank die Zahl der schweren Verkehrsverstöße um 22 Prozent, die Teilnehmer des begleiteten Fahrens sind zudem in 28 Prozent weniger Verkehrsunfälle verwickelt. In diesem umfassenden Ratgeber erhalten Sie alle wichtigen Informationen zu rechtlichen Bestimmungen, Voraussetzungen, Kosten und praktischen Tipps.
Begleitetes Fahren ermöglicht es Jugendlichen bereits mit 17 Jahren den Führerschein der Klassen B (PKW) und BE (PKW mit Anhänger) zu erwerben. Im Gegensatz zum regulären Führerschein dürfen diese Jugendlichen bis zum 18. Geburtstag nur in Begleitung von in der Prüfbescheinigung eingetragenen Begleitperson(en) fahren.
Begleitpersonen sind oft die Eltern – schließlich können sich die wenigsten Jugendlichen mit 17 schon ein eigenes Auto leisten, sie nutzen also das ihrer Eltern. Aber es kann auch jede andere Person sein, die mindestens 30 Jahre alt ist und seit 5 Jahren einen Führerschein der Klasse B hat.
Auch noch wichtig: Zum Zeitpunkt der Antragsstellung darf die Begleitperson maximal einen Punkt in Flensburg haben. Und: Die Begleitperson darf in ihrer Rolle als solche nicht mehr als 0,5 Promille im Blut haben, der THC-Wert muss mit Ausnahme von Cannabispatienten unter 3,5 ng/ml liegen.
Am besten nutzen Sie die Option gleich mehrere Begleitpersonen in die Prüfbescheinigung einzutragen – fragen Sie auch Verwandte, Nachbarn oder ältere Freunde, ob die nicht Interesse daran haben, für ein Jahr beim Fahren lernen zu helfen. Damit sind alle Beteiligten wesentlich flexibler. Die weiteren Begleitpersonen lassen sich übrigens auch noch im Nachgang eintragen. Aber Achtung: Pro Begleitperson wird eine Gebühr zur Prüfung der Angaben von fünf bis acht Euro fällig.
Wo die Begleitperson sitzt, bleibt jedem Fahrenden selbst überlassen – sie kann auf dem Beifahrer- wie auch auf dem Rückfahrsitz Platz nehmen. Sie darf während der Fahrt ohnehin nur beraten und nicht ins Fahrgeschehen eingreifen.
Ansonsten gibt es für die Begleitpersonen keine Schulungen, viele Fahrschulen bieten jedoch freiwillige Infoveranstaltungen an.
Das begleitete Fahren gibt es für die Führerscheinklassen B: also zum Fahren von Pkw und Traktoren. In der Klasse B sind automatisch auch die Klassen AM (Kleinkrafträder und Quads) sowie BE (für Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen) enthalten.
Ausnahmen für Klassen AM und L: Fahren auch ohne Begleitperson möglich
Mit bestandener Prüfbescheinigung und Ausweis (siehe unten) in der Tasche können Sie Kleinkrafträder und Quads sowie Zugmaschinen bis 40 kg (Klasse L) für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auch ohne Begleitperson fahren. Trotzdem solltet ihr immer die Prüfbescheinigung und den Ausweis mitführen.
• Anmeldung bei der Fahrschule: Frühestens 6 Monate vor dem 17. Geburtstag
• Theorieprüfung: Frühestens 3 Monate vor dem 17. Geburtstag
• Praktische Prüfung: Frühestens 1 Monat vor dem 17. Geburtstag
• Fahrberechtigung: Ab dem 17. Geburtstag mit Begleitperson
Wie beim Führerschein: Für die Prüfbescheinigung wird ein Erste-Hilfe-Kurs vorausgesetzt.
Standardmäßig und damit wie auch beim normalen Führerschein brauchen Antragstellerinnen und -steller folgende Unterlagen:
Zur Anmeldung für das begleitete Fahren ab 17 brauchen Sie folgende Unterlagen zusätzlich:
Die theoretische und praktische Prüfung für BF17 unterscheidet sich inhaltlich nicht von der regulären Führerscheinprüfung. Beide Prüfungen müssen erfolgreich absolviert werden.
Für das begleitete Fahren mit 17 bekommen Sie noch keinen Führerschein ausgehändigt. Vielmehr bekommen Sie eine Prüfbescheinigung ohne Foto – deshalb sollten Sie auch nie vergessen, den Ausweis mitzunehmen.
Mit 18 gibt’s dann auch den Führerschein im Scheckkartenformat, diesen sollten Sie dann spätestens drei Monate nach Beendigung des 18. Lebensjahres abholen. Die Prüfbescheinigung für begleitetes Fahren ist nämlich nur bis dahin gültig. Vergessen Sie also nicht, rechtzeitig den Antrag auf die Erteilung eines ab 18 Jahre gültigen Führerscheins zu stellen.
Wie auch für alle anderen Fahranfänger und Fahranfängerinnen gibt es zu Beginn eine zweijährige Probezeit. Hier gibt es A- und B-Verstöße. Alle wichtigen Infos dazu finden Sie hier.
Einzige Ausnahme: Der Fahranfänger bzw. die Fahranfängerin hat bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben. Dann wird diese Probezeit angerechnet.
Wer zwar mit Begleitperson, aber ohne Prüfungsbescheinigung unterwegs ist – und dabei erwischt wird – kommt mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro davon.
Viel deutlicher und sanktioniert wird das Fahren ohne Begleitperson: Hierfür werden 70 Euro fällig und es gibt einen Punkt in Flensburg. Und: Der Führerschein für die Klassen B und BE (also für Pkws sowie für Pkws mit Anhänger) ist erst mal weg.
Die gute Nachricht: Nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar bekommen Sie Ihren Führerschein wieder. Und: Der Führerschein der Klassen AM und L bleibt Ihnen erhalten, Sie dürfen also Fahrzeuge in diesen Klassen auch ohne den Führerschein der Klassen B und BE weiter fahren.
Nein. Grundsätzlich dürfen Sie mit Begleitperson nur in Deutschland unterwegs sein.
Allerdings gibt es eine Ausnahme für Österreich: Hier wird die Prüfbescheinigung für begleitetes Fahren unter 17 anerkannt. Allerdings nur bis zum 18. Geburtstag: Ab diesem müssen Sie Ihren regulären Führerschein im Scheckkartenformat mitführen. Hier gibt es wohlgemerkt keine dreimonatige Übergangsfrist so wie in Deutschland.
Grundsätzlich kann es nicht schaden, ab dem 18. Lebensjahr sich über die speziellen Regelungen für Führerscheinneulinge im Ausland zu informieren.