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Das Wichtigste zur Haftung von E-Scootern auf einen Blick

  • Für E-Scooter braucht es eine eigene Haftpflicht-Versicherung – die private Haftpflicht zahlt nicht
  • Anders als beim Pkw haftet bei E-Scootern momentan noch der Fahrer
  • Bei gemieteten E-Scootern gilt die Haftpflicht-Versicherung des Sharing-Anbieters
  • Für Geschädigte kann diese Regelung bei gemieteten E-Scootern dazu führen, dass sie auf ihren Schäden sitzen bleiben
  • Mit einer geplanten Gesetzesänderung soll in Zukunft der Halter des E-Scooters haften

E-Scooter sind praktisch, verursachen aber auch viele Unfälle

E-Scooter sind aus deutschen Städten nicht mehr wegzudenken. Mit der wachsenden Zahl der Fahrzeuge steigt auch das Unfallrisiko. Allein in 2024 stieg laut Statistischem Bundesamt die Zahl der Unfälle mit Personenschaden um 26,7 %. Hinzu kommen natürlich zahlreiche weitere Sachschäden. Als häufigste Unfallursache gilt die falsche Straßenbenutzung – etwa das Fahren auf dem Gehweg statt auf dem Radweg oder der Fahrbahn.

 

Ob Sach- oder Personenschäden, in beiden Fällen stellt sich die Frage nach der Haftung: Welche Versicherung zahlt? Und wie unterscheidet sich die Haftungsfrage bei gemieteten und bei E-Scootern?

Bei E-Scootern haftet nicht der Halter, sondern der Fahrer – noch

Grundsätzlich behandelt das Verkehrsrecht E-Scooter wie jedes andere Verkehrsmittel. Bei Unfällen gilt also das Verursacherprinzip: Wer den Unfall schuldhaft verursacht hat, haftet für den entstandenen Schaden.


Die Schuldfrage hängt davon ab, ob sich der E-Scooter-Fahrende an die geltenden Verkehrsregeln gehalten hat. 


Zu diesen Verkehrsregeln zählen insbesondere:

  • Nutzung von Radwegen, sofern vorhanden
  • Kein Fahren auf dem Gehweg, außer bei entsprechender Freigabe
  • Fahren unter Alkoholeinfluss
  • Einhaltung von Verkehrszeichen und Ampeln

 

Neben dem Versursacherprinzip gibt es im Versicherungsrecht noch das Konzept der Betriebsgefahr. Die Betriebsgefahr berücksichtigt die Tatsache, dass alleine durch den Betrieb eines Pkws oder einer anderen Maschine eine Gefahr ausgeht. Es reicht also bereits der Betrieb eines Pkw aus, um die Teilschuld an einem Unfall zu rechtfertigen. 

 

Für E-Scoooter besteht derzeit keine Betriebsgefahr und damit auch keine Haftung des Halters. Das führt – wie im weiteren Verlauf dieses Artikels ausführlich erklärt – zu einem mangelnden Opferschutz bei Unfällen von E-Scootern von Sharing-Anbietern Derzeit ist eine Gesetzesänderung in Planung, die auch für E-Scooter die Einführung einer Betriebsgefahr vorsieht (siehe Infokasten).

Geplante Gesetzesänderung zur E-Scooter Haftung

Geplante Gesetzesänderung zur E-Scooter Haftung

Um insbesondere den Opferschutz bei Unfällen mit E-Scootern von Sharing-Anbietern zu stärken, sollen Halter in Zukunft bereits aufgrund der Betriebsgefahr haften. Damit ist auch die Versicherung der Sharing-Anbieter bzw. des jeweiligen Halters zu einer verschuldensunabhängigen Haftung und damit zur Regulierung des jeweiligen Schadens verpflichtet. Dazu liegt ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung vor, es ist aber noch offen, wann genau das Gesetz in Kraft tritt.

Meist gelten bei einem Verkehrsunfall Haftungsquoten

Selbst wenn Verkehrsregeln gebrochen wurden, meist gibt es bei einem Verkehrsunfall keine 100%ige Allleinschuld. Viel mehr sind oft mehrere Parteien für den Unfall verantwortlich. Die Schuld verteilt sich also prozentual – und daraus werden Haftungsquoten gebildet. Je nach Art und Schwere des Unfalls betragen diese Quoten z. B. 60:40 oder 70:30. Die Quoten werden immer im Einzelfall festgelegt.

 

Wenn z. B. ein Autofahrender einen E-Scooter-Fahrenden übersieht, der verbotenerweise auf dem Gehweg unterwegs war, haben beide Parteien eine Teilschuld.

 

Beim beteiligten Pkw greift in diesem Fall nicht das Versursacherprinzip, sondern das Prinzip der oben erläuterten Betriebsgefahr. 

Ein E-Scooter liegt vor einem Auto, es kam zur Kollision

E-Scooter fahren macht Spaß – aber nur, wenn man richtig versichert ist

E-Scooter brauchen eine eigene Haftpflichtversicherung

Bild eines E-Scooter Kennzeichens

Nur mit Kennzeichen:

So harmlos E-Scooter wirken und so praktisch sie aufgrund ihrer Größe sind, sie können ähnliche wie andere Kfz auch viel Schaden anrichten. Und deswegen werden die Elektrokleinstfahrzeuge versicherungstechnisch genauso behandelt wie Kraftfahrzeuge. Auch für Ihren eigenen E-Scooter brauchen Sie ein Kennzeichen und eine Haftpflichtversicherung. Diese übernimmt dann im Falle eines Unfalls den entstandenen Schaden.

Ist der E-Scooter nicht versichert, kommt der Verursachende für seine verschuldeten Schäden selbst auf – und das kann richtig teuer werden. Mehr dazu erfahren Sie in unserem ausführlichen Ratgeber rund um E-Scooter

 

Die private Haftpflicht reicht nicht aus

Wer seinen E-Scooter zugelassen und dafür extra eine eigene Haftpflicht abgeschlossen ist, ist bei Unfällen oder Schäden zumindest in finanzieller Hinsicht aus dem Gröbsten raus. Wohlgemerkt übernimmt die private Haftpflicht keine Schäden.

 

E-Scooter von Sharing-Anbietern sind über deren Haftpflicht versichert

Für E-Scooter von Sharing-Anbietern gelten andere Regeln: Hier haftet eigentlich der jeweilige E-Scooter Fahrer. Dieser ist aber über den jeweiligen Vermieter bzw. dessen Haftpflichtversicherung abgesichert. 

 

Aber Achtung, auch hier müssen die Mietenden etwas tun: So sind E-Scooter Fahrende über die AGBs der Sharing-Anbieter verpflichtet, den Schaden möglichst zeitnah zu melden. Meist läuft das über die jeweilige App. Außerdem kann es sein, dass in den AGBs eine Selbstbeteiligung für Schäden am E-Scooter gibt. 

 

Und: Einen E-Scooter unter Alkoholeinfluss zu fahren, ist strafbar. Das kann auch den Versicherungsschutz des Sharing-Anbieters gefährden – und damit wären die Fahrenden persönlich in der Haftung. 

Geschädigter oder Geschädigte eines E-Scooter Unfalls: Das sollten Sie tun

Nach einem E-Scooter Unfall gehen einem Tausend Dinge gleichzeitig durch den Kopf: Verletzungen, Sachschäden, Polizei, Versicherung… Dies sind die wichtigsten Schritte in der richtigen Reihenfolge.

Kümmern Sie sich zunächst um Ihre eigene Gesundheit und mögliche Verletzungen.

Verständigen Sie im Zweifelsfall den Rettungsdienst unter der 112. Dies gilt vor allem bei schweren Verletzungen.

Sind Personen verletzt, müssen Sie immer die Polizei verständigen. Bei reinen Sachschäden ist das Einschalten der Polizei nicht zwingend. Es kann aber helfen, die Schuldfrage zu klären.

Holen Sie sich Name und Anschrift der oder des Unfall-Verursachenden sowie aller weiteren Beteiligten. Notieren Sie sich auch das Kennzeichen des E-Scooters sowie bei gemieteten E-Scootern den Namen des Anbieters.

Notieren Sie sich Name und Anschrift möglicher Zeugen sowie deren Aussage. Auch hier gilt: Im Zweifelsfall die Polizei einschalten.

Machen Sie möglichst aussagekräftige Fotos der beteiligten Fahrzeuge inklusive der Kennzeichen sowie der Unfallstelle. Denken Sie auch an Fotos beschädigter Kleidung.

Melden Sie den Unfall bei Ihrer Haftpflichtversicherung – auch als Geschädigter tragen Sie möglicherweise eine Teilschuld. Klären Sie zudem mit Ihrer Versicherung, wer den Kontakt zur gegnerischen Versicherung übernimmt. In der Regel kommunizieren hierzu die Versicherungen untereinander.

Im Zweifelsfall ist es immer sinnvoll, einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Ob dies wirklich notwendig ist, hängt aber vom jeweiligen Einzelfall ab.

Verursachender eines E-Scooter Unfalls: Das müssen Sie beachten

Bleiben Sie am Unfallort und sichern Sie die Stelle so gut wie möglich ab. Auch bei Unfällen mit E-Scootern ist Unfallflucht ein schweres Vergehen.

Kümmern Sie sich zunächst um alle Verletzten, zuallererst aber auch um sich selbst. Nur dann können Sie auch anderen helfen.

Verständigen Sie im Zweifelsfall den Rettungsdienst unter der 112. Dies gilt vor allem bei schweren Verletzungen.

Sind Personen verletzt, müssen Sie immer die Polizei verständigen. Bei reinen Sachschäden ist das Einschalten der Polizei nicht zwingend. Es kann aber helfen, die Schuldfrage zu klären.


Bei einem Unfall mit einem gemieteten E-Scooter verpflichten die AGBs der Sharing-Anbieter Sie als Fahrender dazu, in jedem Fall die Polizei zu verständigen.

Notieren Sie sich Name und Anschrift der aller Unfallbeteiligten. Denken Sie auch das Kennzeichen des E-Scooters sowie bei gemieteten E-Scootern an den Namen des Anbieters.

Aber Achtung: Machen Sie zumindest zu diesem Zeitpunkt noch keine Schuldeingeständnisse. Dies kann rechtliche Folgen haben. 

Notieren Sie sich Name und Anschrift möglicher Zeugen sowie deren Aussage. Auch hier gilt: Im Zweifelsfall die Polizei einschalten.

Machen Sie möglichst aussagekräftige Fotos der beteiligten Fahrzeuge inklusive der Kennzeichen sowie der Unfallstelle. Denken Sie auch an Fotos beschädigter Kleidung.

Melden Sie den Unfall bei Ihrer Haftpflichtversicherung. Verständigen Sie im Falle eines gemieteten E-Scooters den Sharing-Anbieter, meist möglich über die App. Dazu sind Sie laut AGBs verpflichtet.

 

Klären Sie zudem mit Ihrer Versicherung, wer den Kontakt zur gegnerischen Versicherung übernimmt. In der Regel kommunizieren hierzu die Versicherungen untereinander.

Die Schadensregulierung läuft immer über die jeweilige Haftpflichtversicherung. Zahlungen von Beträgen „unter der Hand“ sollten Sie auf jeden Fall vermeiden.

Im Zweifelsfall ist es immer sinnvoll, einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Ob dies wirklich notwendig ist, hängt aber vom jeweiligen Einzelfall ab.

Haftung von Sharing-Anbietern mit Lücken

Anders als bei Mietautos haftet ist die Haftung bei von Sharing-Anbietern angemieteten E-Scootern noch personenbezogen und damit lückenhaft. Um den Opferschutz zu stärken, hat das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) wie bereits weiter oben in diesem Artikel geschildert im März 2026 einen Gesetzesentwurf vorgelegt. Danach sollen auch die E-Scooter Sharing-Anbieter in Zukunft bereits aufgrund der Betriebsgefahr haften. Derzeit ist noch offen, wann der Gesetzesentwurf umgsetzt wird.

 

 

 

 

 

 

Schaden durch E-Scooter

Mangelnder Opferschutz bei Schäden an geparkten Autos

Wird ein geparktes Auto von einem E-Scooter beschädigt, ist dies ein Fall für die jeweilige Haftpflichtversicherung. Ist der E-Scooter im Privatbesitz, lässt sich der Besitzer über das Kennzeichen ermitteln. Komplizierter wird es bei gemieteten E-Scootern: Hier haften der Sharing-Anbieter bzw. seine Versicherung. Auch hier gilt momentan noch eine personenbezogene Haftung, aber keine Betriebsgefahr. 


Und genau da liegt das Problem: In den meisten Fällen umgefallener E-Scooter ist nicht eindeutig zu klären, wer genau für das Umkippen des E-Scooters verantwortlich war. Dies kann rein theoretisch nicht der letzte Mietende, sondern auch ein beliebiger Passant oder ein Fahrradfahrende gewesen sein.

Dementsprechend verweigert die Haftpflicht-Versicherung der Sharing-Anbieter in vielen Fällen eine Zahlung. Können Sie also als Geschädigter oder Geschädigte nicht eindeutig nachweisen, wer genau für den Schaden mit dem E-Scooter verantwortlich ist, bleiben Sie wahrscheinlich auf den Kosten für die Reparatur an Ihrem Auto sitzen. 

Im Falle des Falles sollten Sie auf jeden Fall mit Fotos sowohl den abgestellten E-Scooter wie auch den Schaden an Ihrem Auto dokumentieren.

Auch bei Unfällen mit verkehrsbehindernd abgestellten E-Scootern gibt es Haftungs-Probleme

Falls Sie mit dem Fahrrad an einem E-Scooter hängen bleiben und sich eine Sturzverletzung zu ziehen oder einfach als Passant über einen E-Scooter stolpern und sich dabei verletzten, kann es auch hier im Fall von gemieteten E-Scootern kompliziert werden.

 

Ebenso wie bei einem Schaden an einem geparkten Auto ist der Verursacher des Schadens nicht immer genau zu ermitteln. Und auch in diesem Fall verweigern die Haftpflicht-Versicherungen der Sharing-Anbieter oftmals die Zahlung.

 

Auf jeden Fall helfen auch in diesem Fall Fotos und ggf. das Einschalten eines Anwalts.

 

Bei Vandalismus zahlt nur die Teil- oder Vollkaskoversicherung

Bei Vandalismus am eigenen E-Scooter bleibt dem Besitzenden nichts anderes übrig, die Schäden zu dokumentieren sowie bei der Polizei und bei der Versicherung zu melden. Allerdings reicht hier die sonst ausreichende Haftpflicht-Versicherung nicht aus: Mutwillige Schäden am eigenen E-Scooter übernehmen nur Teil- und Vollkaskoversicherungen für E-Scooter.

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