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Neue E-Auto-Förderung seit Januar 2026: Bis zu 6.000 Euro möglich

Seit  2026 gilt die neue Förderung für den Kauf von Elektroautos. Bentragt werden kann sie seit dem 19. Mai, auch rückwirkend für neue Zulassungen nach dem  1. Januar. Erstmals sieht die Förderung auch eine soziale Staffelung mit zusätzlichen Zuschlägen für einkommensschwächere Haushalte und Familien vor. Beantragt werden kann die Förderung hier. Insgesamt steht bis 2029 eine Fördersumme von 3 Mrd. Euro bereit. Für 2026 sind 500 Millionen Euro veranschlagt.

Wie hoch sind die neuen Förderprämien?

Wie hoch sind die neuen Förderprämien?

Die Basisförderung für reine Elektroautos beträgt 3.000 Euro. Auch Plug‑in‑Hybride und Fahrzeuge mit batterieelektrischem Antrieb und Range-Extender sind hier bis 1.500 Euro förderfähig, wenn sie bestimmte klimaschutzrelevante Anforderungen erfüllen  (CO₂-Emissionen < 60 g CO₂/km oder elektrische Reichweite > 80 km). Ein Limit des Netto-Listenpreises für Fahrzeuge gibt es diesmal nicht. Gefördert werden reine Batterieelektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge sowie bestimmte Plug-in-Hybride/Range-Extender-Fahrzeuge. Gebrauchte Elektroautos hingegen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Wo kann die Förderung beantragt werden?

Die Förderung kann online über die Förderzentrale beantragt werden.  Dort finden sich alle wichtigen Informationen zu Voraussetzungen, benötigten Unterlagen und dem Ablauf der Antragstellung.


Wer darf die Förderprämie beantragen?

Beantragen können die Prämie ausschließlich Privatpersonen, die ein Elektroauto kaufen oder leasen wollen. Konkret heißt das, Einzelpersonen, Paare bzw. Lebensgemeinschaften sowie Familien mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 80.000 Euro pro Jahr. Bei Familien erhöht sich die Einkommensgrenze, wenn Kinder unter 18 Jahre sind und im eigenen Haushalt leben. Berücksichtigt werden bis zu zwei Kinder, die Einkommensgrenze steigt hier jeweils um 5.000 Euro. Eine Familie mit zwei oder mehreren Kindern unter 18 Jahren beispielsweise, darf demnach ein zu versteuerndes Einkommen von bis zu 90.000 Euro pro Jahr haben, um die Prämie beantragen zu können. Wichtige Antworten liefert die FAQ am Ende des Ratgebers.

 

 

Welche Rolle spielt die soziale Staffelung?

Liegt das zu versteuernde Jahreseinkommen unter 60.000 Euro, erhöht sich die Basisförderung um 1.000 Euro. Bei einem zu versteuernden Einkommen unter 45.000 Euro steigt der Zuschlag auf 2.000 Euro.

Werden Familien stärker gefördert?

Werden Familien stärker gefördert?

Familien erhalten zusätzlich 500 Euro pro Kind, maximal zwei Kinder werden berücksichtigt. Eine Familie mit zwei oder mehr Kindern kann so bis 6.000 Euro Zuschuss für die Neuanschaffung eines reinen Elektroautos erhalten.

Wie funktioniert die Beantragung der E-Auto-Förderung?

Der Weg zur E-Auto-Förderung: Das offizielle Informationsblatt des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erklärt Ihnen den Weg zum Zuschuss übersichtlich und Schritt für Schritt.

E-Auto-Check

Lohnt sich der Umstieg?

Der ACE-Selbsttest zeigt mit sieben einfachen Fragen schnell, ob sich der Umstieg auf ein Elektroauto für Sie jetzt lohnt. Er berücksichtigt wichtige Faktoren wie Fahrprofil, Ladepreise und Fahrzeugkosten und gibt so eine erste Orientierung.
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E-Autos für den kleinen Geldbeutel

Dacia Spring

Dacia Spring Expression: Listenpreis: ab 18.700 Euro, Herstellerbonus 3.000 Euro, Endpreis ab 9.700 Euro; WLTP-Reichweite: 221 km

Citroën ë-C3

Citroën ë-C3: Listenpreis: ab 20.140 Euro, Herstellerbonus 3.000 Euro, Endpreis ab 11.140 Euro; WLTP-Reichweite: 212 km

Leapmotor T03

Leapmotor T03: Listenpreis: ab 18.900 Euro, Endpreis ab 12.900 Euro; WLTP-Reichweite: 265 km

BYD Dolphin Surf

BYD Dolphin Surf: Listenpreis ab 22.990 Euro, Herstellerbonus 4.000 Euro, Endpreis ab 12.990 Euro, WLTP-Reichweite: 220 km

Renault Twingo E-Tech

Renault Twingo E-Tech: Listenpreis: ab 19.990 Euro, Endpreis ab 13.990 Euro; WLTP-Reichweite: 262 km

Fiat 500

Fiat 500: Listenpreis: ab 24.990 Euro, Herstellerbonus 4.000 Euro, Endpreis ab 14.990 Euro; WLTP-Reichweite: 190 km

Fiat Grande Panda

Fiat Grande Panda: Listenpreis: ab 24.990 Euro, Herstellerbonus 3.000 Euro, Endpreis ab 15.990 Euro; WLTP-Reichweite: 320 km

Hyundai Inster

Hyundai Inster: Listenpreis: ab 24.400 Euro, Endpreis ab 18.400 Euro; WLTP-Reichweite: 327 km

Kompakte Modelle mit gutem Preis-Leistungs-Verhältnis

Nissan Micra

Nissan Micra: Listenpreis: ab 27.990 Euro, Endpreis ab 21.990 Euro; WLTP-Reichweite: 317 km

Renault 5 E-Tech

Renault 5 E-Tech: Listenpreis: ab 28.000 Euro, Endpreis ab 22.000 Euro; WLTP-Reichweite: 307 km

Mini Cooper

Mini Cooper: Listenpreis: ab 28.450 Euro, Endpreis ab 22.450 Euro; WLTP-Reichweite: 300 km

Opel Frontera

Opel Frontera: Listenpreis: ab 28.990 Euro, Endpreis ab 22.990 Euro; WLTP-Reichweite: 307 km

VW ID.3

VW ID.3: Listenpreis: ab 33.330 Euro, Herstellerbonus: 4.000 Euro, Endpreis ab 23.330 Euro; WLTP-Reichweite: 388 km

Renault 4 E-Tech

Renault 4 E-Tech: Listenpreis: ab 29.500 Euro, Endpreis ab 23.500 Euro; WLTP-Reichweite: 308 km

Leapmotor B10

Leapmotor B10: Listenpreis: ab 29.900 Euro, Endpreis ab 23.900 Euro; WLTP-Reichweite: 361 km

Mini Aceman

Mini Aceman: Listenpreis: ab 30.950 Euro, Endpreis ab 24.950 Euro; WLTP-Reichweite: 309 km

Ford Puma

Ford Puma: Listenpreis: ab 36.900 Euro, Herstellerbonus: 5.000 Euro, Endpreis ab 25.900 Euro; WLTP-Reichweite: 376 km

Citroën ë-C4

Citroën ë-C4: Listenpreis: ab 32.050 Euro, Endpreis ab 26.050 Euro; WLTP-Reichweite: 354 km

Peugeot e-208

Peugeot e-208: Listenpreis: ab 36.525 Euro, Endpreis ab 30.525 Euro; WLTP-Reichweite: 362 km

Familientaugliche E-Autos mit Förderung um die 30.000 Euro

Togg T10F

Togg T10F/T10X: Listenpreis: ab 34.295 Euro, Endpreis ab 28.295 Euro; WLTP-Reichweite: 335/314 km

Ford Explorer

Ford Explorer: Listenpreis: ab 39.900 Euro, Herstellerbonus: 5.000 Euro, Endpreis ab 28.900 Euro; WLTP-Reichweite: 378 km

Kia EV3

Kia EV3: Listenpreis: ab 35.990 Euro, Endpreis ab 29.990 Euro; WLTP-Reichweite: 436 km

Tesla Model 3

Tesla Model 3: Listenpreis ab 36.990 Euro, Endpreis ab 30.990 Euro; WLTP-Reichweite: 520 km

Tesla Model Y

Tesla Model Y: Listenpreis ab 39.990 Euro, Herstellerbonus: 3.000 Euro, Endpreis ab 30.990 Euro; WLTP-Reichweite: 534 km

Ford Capri

Ford Capri: Listenpreis: ab 42.400 Euro, Herstellerbonus: 5.000 Euro, Endpreis ab 31.400 Euro; WLTP-Reichweite: 393 km

Hyundai Kona

Hyundai Kona: Listenpreis: ab 38.340 Euro, Endpreis ab 32.340 Euro; WLTP-Reichweite: 380 km

VW ID.4

VW ID.4: Listenpreis: ab 42.915 Euro, Herstellerbonus: 4.000 Euro, Endpreis ab 32.915 Euro; WLTP-Reichweite: 364 km

Honda e:Ny1

Honda e:Ny1: Listenpreis: ab 38.990 Euro, Endpreis ab 32.990 Euro; WLTP-Reichweite: 412 km

Citroën ë-C5 Aircross

Citroën ë-C5 Aircross: Listenpreis ab 42.590 Euro, Herstellerbonus: 3.000 Euro, Endpreis ab 33.590 Euro; WLTP-Reichweite: 520 km

Peugeot e-2008

Peugeot e-2008: Listenpreis: ab 40.700 Euro, Endpreis ab 34.700 Euro; WLTP-Reichweite: 406 km

E-Autos im Test

Viele der besonders günstigen Fahrzeuge haben wir schon getestet, unter anderem:

 

Häufige Fragen, mit Material des Bundesumweltamts

Der Koalitionsausschuss hat am 8. Oktober 2025 beschlossen, ein neues Programm zur Förderung von Elektroautos zu entwickeln, um mehr Privatpersonen den Umstieg auf klimafreundliche Mobilität zu ermöglichen.

Der Koalitionsausschuss hat sich am 27./28. November auf weitere Eckpunkte des Programms verständigt.

Das Programm verfolgt klima-, sozial- und industriepolitische Ziele und ist auf die Förderung von Kauf und Leasing von Neuwagen ausgerichtet.

Die Ausarbeitung des Programms liegt in der Federführung des Bundesumweltministeriums. 

Das Förderprogramm ist auf Kauf oder Leasing von Neuwagen ausgerichtet.

 

Förderfähig sind beim Start der Förderung alle erstmals im Inland zugelassenen Neufahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 mit rein batterieelektrischem Antrieb, batterieelektrischem Antrieb mit Range-Extender oder mit Plug-in-Hybrid-Antrieb sowie Brennstoffzellenfahrzeuge. Fahrzeuge mit Range-Extender (Range Extended Electric Vehicle, REEV) oder Plug-in-Hybrid-Antrieb (Plug-In-Hybrid Electric Vehicle, PHEV) werden gefördert, sofern die Fahrzeuge bestimmte klimaschutzrelevante Anforderungen erfüllen. 

Die Elektromobilität ist die zentrale Zukunftstechnologie auf dem Weg zur Klimaneutralität. Um die Führungsrolle der deutschen Automobilindustrie in Zukunft zu behaupten braucht es einen starken Heimatmarkt für Elektromobilität. Die Förderung setzt einen wichtigen Impuls für den Hochlauf der E-Mobilität und ist ein Anschub für die deutsche und europäische Automobilwirtschaft.

 

Elektroautos fahren lokal emissionsfrei und sind über den gesamten Lebenszyklus bereits heute deutlich klima- und umweltfreundlicher als Verbrenner. Mit dem steigenden Anteil erneuerbarer Energien am Strommix vergrößert sich dieser Vorteil weiter. Ein Grund dafür ist, dass E-Autos deutlich effizienter und sparsamer als Verbrenner sind. Sie haben einen deutlich höheren Wirkungsgrad, d.h. mit derselben Energiemenge können Elektroautos deutlich weiter fahren. Entsprechend sind die Energiekosten pro 100km oft deutlich niedriger – besonders beim Laden zuhause. Es gibt auch keinen Ölwechsel, keinen Auspuff, keinen Kupplungsverschleiß. Das spart Werkstattkosten. Und: E-Autos sind aktuell für mehrere Jahre von der Kfz-Steuer befreit. 

 

Auch darüber hinaus haben Elektroautos weitere Vorteile für Umwelt und Lebensqualität: Sie stoßen kein Stickoxid und kaum Feinstaub aus. Gerade in Städten verbessert das die Luftqualität spürbar. Elektroautos sind leise – das ist gut für Wohngebiete und Innenstädte.

Förderfähig sind Fahrzeuge, die nach dem 01. Januar 2026 neu zugelassen werden. Förder-Anträge sind seit 19. Mai 2026 hier möglich. Die Förderung kann rückwirkend beantragt werden. Entscheidend ist das Datum der Neuzulassung nach dem 1. Januar 2026.

Die neue E-Auto-Förderung unterstützt Privatpersonen beim Kauf oder beim Leasing eines erstmals im Inland zugelassenen Neufahrzeugs der EU-Fahrzeugklasse M1 mit rein batterieelektrischem Antrieb oder bestimmten Fahrzeugen mit extern aufladbarem Hybridantrieb (Plug-in-Hybride sowie sog. Range-Extender). Die festgelegte Einkommensgrenze liegt bei maximal 80.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Die Einkommensgrenze verschiebt sich für bis zu zwei Kinder (unter 18 Jahren) um 5.000 Euro je Kind nach oben. Sie liegt bei Familien mit zwei oder mehr Kindern damit bei maximal 90.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.

 

Nachweis des Haushaltseinkommens: Die Höhe des zu versteuernden Einkommens ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden jeweils aktuellsten Steuerbescheide, die maximal drei Kalenderjahre alt sein dürfen. Für einen Förderantrag Anfang 2026 können Sie demnach den Durchschnitt des zu versteuernden Einkommens der Steuerbescheide 2024 und 2023 ansetzen.

 

Für verheiratete Antragstellerinnen und Antragssteller, solche in eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie solche in eheähnlichen Gemeinschaften wird das zu versteuernde Einkommen der Partnerin oder des Partners hinzuaddiert (sofern nicht bereits im Rahmen des Steuerbescheids des Antragstellers gemeinsam veranlagt).

 

Die Details der Berechnungsgrundlage, das Vorgehen für Antragsteller ohne Einkommenssteuerbescheid sowie die genaue Berücksichtigung von Kindern werden zeitnah im Rahmen der Förderrichtlinie veröffentlicht.

Zugrunde gelegt wird auch bei eheähnlichen Gemeinschaften das zu versteuernde Einkommen beider Partnerinnen bzw. Partner. Das zu versteuernde Haushaltseinkommen ergibt sich aus der Addition beider Einzel-Einkommen. Die Details der Berechnungsgrundlage, das Vorgehen für Antragstellerinnen und Antragsteller sowie die genaue Berücksichtigung von Kindern werden in der Förderrichtlinie ausgeführt. Ihnen entsteht dadurch kein Nachteil, denn die Förderung kann ein Jahr rückwirkend beantragt werden.

Falls Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und für die vergangenen Jahre keine Steuererklärung vorhanden ist, kann diese nachträglich abgegeben werden. Rentnerinnen und Rentner ohne Einkommenssteuererklärung können eine Rentenbezugsbescheinigung sowie eine Selbsterklärung über weitere Einkünfte vorlegen.

 

Die Bundesregierung hat ihre Entscheidung damit begründet, dass die festgelegte Einkommensgrenze von 80.000 Euro pro Haushalt dem Medianeinkommen von Neuwagenkäufern entspräche. Das ergebe sich unter anderem aus Daten der Erhebung "Mobilität in Deutschland": Damit könnten rund die Hälfte der Haushalte, die privat einen Neuwagen anschaffen, von der Prämie profitieren. Die Einkommensgrenze ist damit ein Teil der sozialen Staffelung, die sicherstellen soll, dass Mitnahmeeffekte vermieden werden und die Fördergelder gezielt bei denen ankommen, die die Unterstützung wirklich brauchen.

  • Basisförderung: Die Basisförderung beträgt 3.000 Euro für rein batterieelektrische Fahrzeuge und 1.500 Euro für Plug-In-Hybride und Elektroautos mit Range-Extender
 
  • Förderung für Familien
    • pro Kind 500 Euro zusätzlich, maximal 1.000 Euro (bis zu 2 Kinder werden berücksichtigt)
    • Soziale Staffelung: plus 1.000 Euro bei unter 60.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen/Jahr plus weitere 1.000 Euro bei unter 45.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen/Jahr

 

Bei Anschaffung eines rein batterieelektrischen Fahrzeugs:

Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen Haushalt ohne Kinder unter 18 Jahren Haushalt mit einem Kind unter 18 Jahren Haushalt mit zwei und mehr Kindern unter 18 Jahren
85.001 bis 90.000 Euro nicht förderfähig nicht förderfähig 4.000 Euro
80.001 bis 85.000 Euro nicht förderfähig 3.500 Euro 4.000 Euro
60.001 bis 80.000 Euro 3.000 Euro 3.500 Euro 4.000 Euro
45.001 bis 60.000 Euro 4.000 Euro 4.500 Euro 5.000 Euro
bis 45.000 Euro 5.000 Euro 5.500 Euro 6.000 Euro

Bei Anschaffung eines förderfähigen Plug-In-Hybrids (PHEV) oder Elektrofahrzeugs mit Range-Extender (REEV):

Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen Haushalt ohne Kinder unter 18 Jahren Haushalt mit einem Kind unter 18 Jahren Haushalt mit zwei und mehr Kindern unter 18 Jahren
85.001 bis 90.000 Euro nicht förderfähig nicht förderfähig 2.500 Euro
80.001 bis 85.000 Euro nicht förderfähig 2.000 Euro 2.500 Euro
60.001 bis 80.000 Euro 1.500 Euro 2.000 Euro 2.500 Euro
45.001 bis 60.000 Euro 2.500 Euro 3.000 Euro 3.500 Euro
bis 45.000 Euro 3.500 Euro 4.000 Euro 4.500 Euro

Im Zeitraum vom 01. Januar 2026 bis 30. Juni 2027 sind Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit batterieelektrischem Antrieb und Range-Extender förderfähig, sofern deren CO₂-Emissionen einen Wert von 60 g CO₂/km (Typgenehmigungswert) nicht überschreiten oder deren elektrische Reichweite mindestens 80 Kilometer beträgt.

 

Für den Zeitraum ab dem 01. Juli 2027 prüft die Bundesregierung eine Förderung von Plug-In-Hybriden und Fahrzeugen mit Range Extender, die sich an den CO₂-Emissionen im realen Betrieb orientiert, um einen möglichst großen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und einen Anreiz für eine möglichst weitreichende Nutzung des elektrischen Antriebs zu geben.

Informationen zu den jeweiligen CO₂-Emissionen eines Plug-In-Hybrid-Fahrzeugs oder Fahrzeugs mit Range Extender sind beim Hersteller oder Händler erhältlich.

Anders als bei der Umweltprämie in der Vergangenheit gibt es diesmal keine preisliche Obergrenze. Auch Fahrzeuge wie ein Porsche Taycan (ab 102.000 Euro), Maserati GranCabrio (ab 205.000 Euro) oder Lucid Air Sapphire (ab 250.000 Euro) sind damit förderberechtigt. Die Bundesregierung will damit Bürokratie reduzieren. In der Vergangenheit musste die Liste förderfähiger Fahrtzuge regelmäßig gepflegt und aktualisiert werden. Eine Liste mit Fahrzeugen unter einem gewissen Netto-Listenpreis gibt es diesmal also nicht. Der ACE befürchtet Mitnahmeeffekte und fordert daher, dass lediglich Fahrzeuge bis zu einem Listenpreis von 35.000 Euro brutto eine Prämie erhalten.

Die Förderung enthält eine Mindesthaltedauer für Kauf und Leasing. Sie beträgt 36 Monate ab der Erstzulassung. Die Förderung richtet sich gezielt an Privatpersonen, die ein Fahrzeug tatsächlich im Alltag nutzen wollen. Ohne Haltedauer könnten zum Beispiel Autos mit Förderung gekauft und sofort mit Gewinn weiterverkauft werden.

Ja, das Förderprogramm ist sozial gestaffelt und unterstützt je nach Einkommen und Familiengröße auch das Leasing mit bis zu 6.000 Euro.

 

Für die Förderung beim Leasing eines Neuwagens gelten dieselben Regelungen und Förderhöhen wie beim Kauf, die Beantragung erfolgt ebenfalls durch den Leasingnehmer. Entscheidend ist, dass das Neufahrzeug auf den Leasingnehmer zugelassen und nach Zulassung drei Jahre gehalten wird.

Für die E-Auto-Förderung werden Mittel aus dem Klima- und Transformationsfonds der Bundesregierung, also unter anderem den Einnahmen aus der CO₂-Bepreisung, in Höhe von insgesamt drei Milliarden Euro verausgabt.

 

Die gesamte Summe steht für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 2029 zur Verfügung. Die vorgesehenen Mittel reichen je nach Verteilung zwischen den vollelektrischen Fahrzeugen und Plug-in-Hybriden für insgesamt voraussichtlich rund 800.000 Fahrzeuge.

Die Antragsstellung ist nach Zulassung des Fahrzeugs in einem einstufigen Verfahren möglich. Die Antragstellung muss spätestens ein Jahr nach der Zulassung auf den/die Antragsteller/in erfolgen. Das bedeutet: Statt zwei Anträgen (erst Kaufvertrag, dann Zulassung) ist nur ein Antrag nötig. Das halbiert die Bürokratie im Vergleich zu anderen Förderprogrammen.

Entscheidend für die Förderung ist das Datum der Zulassung, nicht der Bestellzeitpunkt. Bei Anträgen zum Jahresende kann sich die Auszahlung ins nächste Jahr verschieben.

Förderfähig sind alle erstmals im Inland zugelassenen Neufahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 mit rein batterieelektrischem Antrieb, mit batterieelektrischem Antrieb und Range-Extender oder mit Plug-in-Hybrid-Antrieb, sofern letztere Fahrzeuge bestimmte klimaschutzrelevante Anforderungen erfüllen. Stand heute stammen etwa 80 Prozent der neuzugelassenen E-Autos in Deutschland aus europäischer Produktion.

 

Geprüft wird die Aufnahme sogenannter EU-Präferenzregelungen. Diese Vorgaben können zu einem späteren Zeitpunkt in das laufende Förderprogramm integriert werden. Vor einem Inkrafttreten wird das Bundesumweltministerium Verbraucherinnen und Verbraucher rechtzeitig informieren.

Die Antragstellung für die E-Auto-Förderung erfolgt digital über das Portal der Förderzentrale Deutschland. Dafür benötigen Sie eine BundID, die entweder mit der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises oder mit einem ELSTER-Zertifikat eingerichtet wurde. Eine einfache BundID-Registrierung mit Benutzername und Passwort reicht für die Antragstellung nicht aus.

 

  • Für den Antrag sollten Sie die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) bereithalten; diese finden Sie in der Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise am Fahrzeug.
  • Hochzuladen sind die beiden aktuellsten Einkommensteuerbescheide, die maximal drei Jahre alt sein dürfen. 
  • Wenn Sie den Kinderbonus beantragen möchten, benötigen Sie zusätzlich einen aktuellen Kindergeldnachweis der Familienkasse. 
  • Bei Plug-in-Hybriden sowie Fahrzeugen mit Range Extender ist außerdem die EU-Konformitätsbescheinigung (CoC-Dokument) erforderlich, um die Förderfähigkeit des Fahrzeugs nachzuweisen.

Nein, diesmal geht es ausschließlich um die Förderung von Neuwagen. Der ACE kritisiert den Ausschluss von Gebrauchtwagen als unverständlich: Gerade eine Prämie für junge E-Gebrauchte könnte vielen Haushalten den Einstieg in die Elektromobilität ermöglichen. Für zahlreiche Menschen ist der Kauf eines Neuwagens schlicht nicht finanzierbar – sie werden mit der aktuellen Förderung außen vor gelassen.

Der Antrag für die neue E-Auto-Förderung kann digital gestellt werden. Zuständig ist das BAFA, die Antragstellung läuft über das Portal der Förderzentrale Deutschland. Damit der Antrag möglichst reibungslos funktioniert, sollten Sie vorab prüfen, welche Voraussetzungen gelten und welche Nachweise Sie benötigen. Eine Übersicht zur Vorbereitung finden Sie auf der BAFA-Seite „Antrag vorbereiten“.

Nein, die Prämie gibt es nur für Fahrzeuge der Kategorie M1, dazu zählen übliche Pkw bis 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht. Kleinere Leichtfahrzeuge der Kategorie L6e (z.B. Opel Rocks-e, Fiat Topolino oder Citroen Ami) oder Nanocars der Kategorie L7e (z.B. Silence S04 oder Microlino) werden nicht gefördert. Auch für elektrische Motorrräder, E-Bikes, etc. gibt es keine Förderung.

Das zu versteuernde Einkommen finden Sie auf dem Steuerbescheid. Es liegt zwischen Brutto- und Nettoeinkommen. Vom Bruttolohn werden die Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen. Das Ergebnis ist das zu versteuernde Einkommen. 

Die Europäische Kommission hat am 4. März 2026 einen Vorschlag für den sogenannten „Industrial Accelerator Act“ (IAA) vorgelegt. Der Vorschlag ist Teil der europäischen Industrie- und Klimapolitik und sieht unter anderem mögliche „Made in Europe“-Regelungen für bestimmte strategische Industriebereiche vor.

 

Auf die aktuelle Förderfähigkeit von Elektrofahrzeugen im Rahmen des deutschen E-Auto-Förderprogramms hat der Vorschlag derzeit keine unmittelbaren Auswirkungen. Das Förderprogramm der Bundesregierung wird auf Grundlage der geltenden Rechtslage umgesetzt.

 

Der Vorschlag befindet sich nun im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren der Europäischen Union. Europäisches Parlament und Rat beraten den Entwurf und müssen ihn gemeinsam beschließen. Änderungen am Vorschlag sind im weiteren Verfahren möglich. Verbindliche rechtliche Vorgaben entstehen erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und nach Inkrafttreten eines entsprechenden europäischen Rechtsakts.

 

Für das deutsche E-Auto-Förderprogramm wird unabhängig davon die Aufnahme sogenannter EU-Präferenzregelungen geprüft. Diese könnten gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt in das Förderprogramm integriert werden. Das Bundesumweltministerium will Verbraucherinnen und Verbraucher in diesem Fall frühzeitig informieren.

FAQ Anrechnung von Kindern

Ein Kind wird berücksichtigt, wenn es zum Zeitpunkt der Neuzulassung des förderfähigen Pkw minderjährig ist, also noch nicht 18 Jahre alt.

 

Außerdem muss eine Kindergeldberechtigung bestehen. Damit wird zugleich nachgewiesen, dass das Kind im Haushalt der Person lebt, auf die der Pkw zugelassen wird. Der Nachweis erfolgt über eine Kindergeldbescheinigung der Familienkasse.

Nein. Berücksichtigt werden nur Kinder, die zum Zeitpunkt der Zulassung des Pkw minderjährig sind.

Entscheidend ist der Nachweis über die Kindergeldbescheinigung. Liegt diese für das minderjährige Kind vor, wird es bei der Förderung berücksichtigt.

Maßgeblich ist der Kindergeldbescheid. Das Kindergeld wird nach Paragraf 64 Einkommensteuergesetz an die berechtigte Person ausgezahlt, die das minderjährige Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat.

 

Bei mehreren Haushalten, etwa im Wechselmodell, bestimmen die Eltern gemeinsam, welchem Haushalt das Kind und damit das Kindergeld zugeordnet wird. Nach dieser Zuordnung richtet sich auch die Förderung.

Ja. Auszubildende und Studierende können die E-Auto-Förderung beantragen, wenn sie eine natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland sind, selbst Halterin oder Halter des geförderten Fahrzeugs sind, das Fahrzeug also auf ihren Namen zugelassen wird, und ihr Haushaltseinkommen unter der geltenden Einkommensgrenze liegt.

Für Pflegekinder gelten dieselben Anforderungen wie für eigene oder adoptierte Kinder. Auch hier erfolgt der Nachweis über die Kindergeldbescheinigung.

FAQ Berechnung von Haushaltseinkommen

Für die Förderung ist das zu versteuernde Einkommen entscheidend. Maßgeblich ist der Betrag, der im Einkommensteuerbescheid des Finanzamts ausgewiesen ist.

Wer freiberuflich tätig ist, muss in der Regel eine Steuererklärung abgeben. Über den Einkommensteuerbescheid wird dann das zu versteuernde Einkommen nachgewiesen. Dieses Einkommen muss innerhalb der Fördergrenzen liegen.

Ja. Die Staatsbürgerschaft ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist der Hauptwohnsitz in Deutschland.

 

Auch ausländische Staatsangehörige mit Hauptwohnsitz in Deutschland können die Förderung beantragen, wenn sie alle weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört unter anderem, dass die beiden aktuellsten Einkommensteuerbescheide vorgelegt werden.

Nein. Ein Hauptwohnsitz im Inland nach dem Bundesmeldegesetz ist eine zwingende Voraussetzung für die Förderung.

Entscheidend ist auch hier das zu versteuernde Einkommen. Solange die Einkommensgrenzen der Förderrichtlinie nicht überschritten werden, ist eine nebenberufliche selbstständige Tätigkeit nicht förderschädlich.

Für die Förderung zählt das zu versteuernde Einkommen, wie es im Einkommensteuerbescheid des Finanzamts ausgewiesen ist.

FAQ zu Haushalt, Partnerschaft und Wohngemeinschaft

Ja, das kann möglich sein. Wenn mehrere Erwachsene in einer Wohngemeinschaft leben und wirtschaftlich unabhängig voneinander sind, kann jede Person für sich einen Antrag stellen. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug auf den Namen der jeweiligen Person zugelassen wird und die Einkommensgrenzen eingehalten werden.

 

Die Einkommen der anderen Mitbewohnerinnen und Mitbewohner werden nicht berücksichtigt, wenn keine Partnerschaft oder eheähnliche Gemeinschaft besteht. Dass dauerhaft getrennt gewirtschaftet wird, muss durch eine Eigenerklärung glaubhaft gemacht werden.

Das Fahrzeug muss mindestens 36 Monate auf die Antragstellerin oder den Antragsteller in Deutschland zugelassen bleiben. Wer innerhalb dieses Zeitraums ins Ausland zieht und das Fahrzeug nicht mehr entsprechend zugelassen hält, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Bei Partnerschaften wird auf den Zeitpunkt der Antragstellung geschaut. Bei Kindern gilt der für Antragstellerinnen und Antragsteller günstigere Zulassungszeitpunkt.

Die Förderung kann pro antragstellender Person und damit pro Halterin oder Halter nur einmal gewährt werden. Mehrere geförderte Fahrzeuge für dieselbe Person sind ausgeschlossen.

 

Leben mehrere Personen in einem Haushalt, kann jede antragsberechtigte Person einmal Förderung erhalten. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Fahrzeug auf die antragstellende Person zugelassen ist und alle weiteren Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

 

Bei zwei volljährigen Personen mit gemeinsamem Hauptwohnsitz, die nicht verheiratet sind und keine eingetragene Lebenspartnerschaft führen, wird eine eheähnliche Gemeinschaft vermutet. Das gilt nicht, wenn durch Eigenerklärung glaubhaft gemacht wird, dass dauerhaft getrennt gewirtschaftet wird.

Ja, wenn der Pkw privat gehalten wird und nicht zum Betriebsvermögen gehört. Ansonsten gelten für Selbstständige dieselben Anforderungen wie für andere Privatpersonen. Das Einkommen muss ebenfalls über den Einkommensteuerbescheid nachgewiesen werden.

Bei zwei volljährigen Personen mit gemeinsamem Hauptwohnsitz, die weder verheiratet sind noch eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen, wird eine eheähnliche Gemeinschaft vermutet. Wer dauerhaft getrennt wirtschaftet, kann dies durch eine Eigenerklärung glaubhaft machen.

FAQ zu Zulassung, Halter und Erwerb

Für die Förderung gilt: Antragsteller und Fahrzeughalter müssen identisch sein. Die Förderung ist also nicht möglich, wenn eine Person den Antrag stellt, das Fahrzeug aber auf eine andere Person zugelassen wird.

Nein. Autos mit Tageszulassung sind nach der vorliegenden Förderrichtlinie nicht förderfähig.

Das Fahrzeug muss mindestens 36 Monate durchgehend auf die Antragstellerin oder den Antragsteller in Deutschland zugelassen sein. Ein Leasingvertrag über 24 Monate reicht dafür nicht aus, wenn diese 36-monatige Zulassung nicht erfüllt wird.

FAQ zu Finanzierung, Antrag und Leasing

Die Auszahlung erfolgt nicht erst nach Ablauf der Haltefrist. Sie wird nach erfolgreicher Prüfung des Antrags und der eingereichten Unterlagen ausgezahlt.

Folgende Unterlagen werden benötigt

 

  • Die Antragstellung für die E-Auto-Förderung erfolgt digital über das Portal der Förderzentrale Deutschland. Dafür benötigen Sie eine BundID, die entweder mit der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises oder mit einem ELSTER-Zertifikat eingerichtet wurde. Eine einfache BundID-Registrierung mit Benutzername und Passwort reicht für die Antragstellung nicht aus.
  • Für den Antrag sollten Sie die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) bereithalten; diese finden Sie in der Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise am Fahrzeug.
  • Hochzuladen sind die beiden aktuellsten Einkommensteuerbescheide, die maximal drei Jahre alt sein dürfen. 
  • Wenn Sie den Kinderbonus beantragen möchten, benötigen Sie zusätzlich einen aktuellen Kindergeldnachweis der Familienkasse. 
  • Bei Plug-in-Hybriden sowie Fahrzeugen mit Range Extender ist außerdem die EU-Konformitätsbescheinigung (CoC-Dokument) erforderlich, um die Förderfähigkeit des Fahrzeugs nachzuweisen.

Autohändler dürfen die Förderung nicht selbst für Privatpersonen beantragen. Eine Bevollmächtigung ist aber möglich. Der Händler kann den Antrag im Auftrag der Kundin oder des Kunden stellen, wenn die antragstellende Person ihn dazu bevollmächtigt.

Der Erwerb in einem EU-Mitgliedstaat ist unschädlich, wenn alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind und die Erstzulassung in Deutschland erfolgt. Dazu gehört, dass es nicht bereits durch eine vergleichbare staatliche Förderung gefördert wurde.

Wo gibt es weiterführende Informationen und den Förderantrag?

Mehr Infos und eine genaue Übersicht der Bezuschussung, gestaffelt nach Antriebsart, Einkommen und Anzahl der Kinder, finden Sie direkt auf den Internetseiten des Bundesumweltministeriums (BMUKN).

Alle Infos beim Umweltministerium

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