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Infos und Regeln in der Probezeit

Der Führerschein. Das ist für die meisten Fahranfängerinnen und -anfänger der Beginn von etwas ganz Großem: Freiheit, Unabhängigkeit, Fahrfreude. Wer dabei von Anfang an umsichtig und entspannt unterwegs ist, kann ihn so richtig genießen. Dann stellt die zweijährige Probzeit auch kein Problem dar. Wir beantworten alle Fragen rund um die Probezeit für den Führerschein und verraten euch auch alles über A- und B-Verstöße.  

Was ist die Probezeit?

Junger Autofahrer zeigt seinen Führerschein

Zwei Jahre auf Bewährung

Ziel der Probezeit ist es, noch unerfahrene Verkehrsteilnehmende langsam aber sicher an den Straßenverkehr mit all seinen Möglichkeiten und Herausforderungen zu gewöhnen und dadurch das Unfallrisiko aufgrund der geringen Fahrpraxis zu reduzieren. In der Probezeit sollen sich Fahranfangende zudem bewähren und sich so als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen zeigen.
 

Die Probezeit beginnt mit der Erteilung der Fahrerlaubnis – also dann, wenn Sie den Führerschein in der Hand haben. Beim begleiteten Fahren ab 17 beginnt die Probezeit mit dem Aushändigen der Prüfbescheinigung.


In jedem Fall dauert die Probezeit grundsätzlich zwei Jahre, kann sich bei bestimmten Verstößen jedoch verlängern. Dazu weiter unten mehr.

Für wen gilt die Probezeit?

Die Probezeit gilt für alle Führerschein-Neulinge, die eine Fahrerlaubnis der Klassen A oder B erwerben. Das Alter spielt dabei keine Rolle.
 

Jeder muss die Probezeit nur einmal bestehen. Wenn Sie also also mit 16 schon einen Führerschein der Klasse A1 gemacht haben, brauchen Sie die Probezeit für die Klasse B nicht noch einmal zu bestehen.
 

Diese Regelung gilt aber nicht für die Führerscheine der Klasse AM, also für Roller, oder auch für die Führerscheine der Klassen L und T für Traktoren und Arbeitsmaschinen: Für diese Führerscheine gibt es nämlich gar keine Probezeit, insofern können Sie diese auch nicht bestehen. 

Welche Regeln gelten in der Probezeit?

Mann mit Bierdose am Steuer eines Autos

Don't drink and drive

Im Grundsatz gelten für Fahranfängerinnen und -anfänger dieselben Verkehrsregeln wie für alle anderen Verkehrsteilnehmenden. Allerdings gelten in der Probezeit einige Sonderregelungen, die besonders streng bewertet werden. Dazu gehört z. B. die Null-Promille-Grenze: In der Probezeit sowie für Fahrende unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot am Steuer (§ 24c StVG). Bei Verstößen gibt es besondere Sanktionen, wie z. B. ein gesondertes Aufbauseminar und in manchen Fällen auch eine MPU (siehe unten).

Verlängerung der Probezeit

Grundsätzlich unterscheidet man in der Probezeit zwischen A- und B-Verstößen. Bevor wir diese und die damit verbundenen Folgen näher erklären, eine kurze Faustregel: Die Probezeit verlängert sich dann um weitere zwei Jahre, wenn…

·        … Sie einen Bußgeldbescheid von mindestens 60 Euro erhalten haben

·        … Sie eine Straftat im Verkehr begangen habt.

Autofahrer sitzt mit Handy am Steuer

A-Verstöße

Diese Verstöße gelten als schwere Verstöße und werden deshalb auch mit Punkten in Flensburg geahndet.
 

Ein A-Verstoß ist zum Beispiel, über eine rote Ampel zu fahren, kurz gesagt also ein Rotlichtverstoß. Weitere A-Verstöße sind, mit Handy am Steuer erwischt zu werden, die Vorfahrt zu nehmen, mit mehr als 21 km/h über der erlaubten Geschwindigkeit deutlich zu schnell zu fahren oder auch das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss.

B-Verstöße

Ein bisschen weniger dramatisch sind B-Verstöße. Dazu zählen z. B. das Parken mit Behinderung Anderer, eine fehlende Umweltplakette, abgefahrene Reifen oder Mängel bei der Ladungssicherung.
 

 

Welche Konsequenzen gibt es bei welchen Verstößen?

Wer entweder einen A.Verstoß oder zwei B-Verstöße begeht, ist verkehrsauffällig und muss ein Aufbauseminar absolvieren. Darüber hinaus wird die Probezeit um weitere 2 Jahre auf nun insgesamt vier Jahre verlängert.

 

Zudem gibt es für Verstöße immer Bußgelder – dazu weiter unten mehr. 

Beim Aufbauseminar, auch Nachschulung genannt, geht es nicht um das Bestehen oder Nicht-Bestehen einer Prüfung. Vielmehr geht es im Aufbauseminar darum, durch Verkehrspädagogik und Gruppengespräche den Charakter des Fahranfängers bzw. der Fahranfängerin zu schulen.
 

Ein Aufbauseminar kostet zwischen 200 und 500 Euro und besteht aus vier Sitzungen, die jeweils 135 Minuten dauern. Hinzu kommt eine 30-minütige Fahrprobe. In längstens vier Wochen muss der Kurs absolviert sein.

Wer nicht , innerhalb von zwei Monaten zum angeordneten Aufbauseminar erscheint, verliert erst Mal seine Fahrerlaubnis. Um den Führerschein wieder zu bekommen, muss ein Antrag auf Wiedererteilung gestellt werden. Voraussetzung für diese ist, zunächst das versäumte Aufbauseminar nachzuholen.
 

Ist der Führerschein weg, setzt auch die Probezeit aus. Erst, wenn der oder die Fahranfangende das amtliche Dokument wieder in Händen hält, fängt die Probezeit im Umfang der Restdauer zzgl. der Verlängerung der Probezeit von 2 Jahren wieder an zu laufen. 

Wer nach der Absolvierung eines Aufbauseminars und innerhalb der dann verlängerten Probezeit ein weiteres Mal einen A- oder zwei B-Verstöße begeht, erhält eine gesonderte schriftlichen Verwarnung und bekommt die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb von zwei Monaten nach Benachrichtigung nahegelegt. Dafür gibt es auch zwei Punkte in Flensburg.


Wer dann nach diesen zwei Monaten nochmals einen A- oder zwei B-Verstöße begeht, bekommt den Führerschein endgültig entzogen. Die Wiedererteilung des Führerscheins erfolgt dann frühestens nach drei Monaten – und dafür muss eine MPU absolviert werden.

Grundsätzlich ist zur Wiedererteilung des Führerscheins nach einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen erst mal keine MPU notwendig.

Eine MPU droht aber allen, die in der Probezeit noch mindestens einen weiteren entsprechenden Verstoß begehen. So kann z. B. eine MPU angeordnet werden, wenn das Aufbauseminar nach dem ersten A-Verstoß (oder den ersten beiden B-Verstößen) nicht absolviert wird und dann weitere Verstöße erfolgen.
 

Und wer ein drittes Mal innerhalb der Probezeit Verkehrsverstöße begeht – also wer insgesamt 3-A-Verstöße oder 6-B-Verstöße in der Probezeit sammelt – muss auf jeden Fall zur MPU.
 

Unabhängig von der Anzahl der nochmaligen Verstöße kann eine MPU auch bei besonders gravierenden Verstößen angeordnet werden. Dazu gehört z. B. Fahren mit mindestens 1,6 Promille. In manchen Fällen kann eine MPU aber auch bei geringeren Fällen angeordnet werden. 

Wer in der Probezeit einen Verstoß begeht, bekommt einen Bußgeldbescheid. Die Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar – und die damit verbundene Verlängerung der Probezeit –erhalten die Betroffenen aus rechtlichen Gründen oft erst Monate später durch die Fahrerlaubnisbehörde.
 

Vor diesem Hintergrund ist es auch sinnvoll, mit dem Bezahlen des Bußgeldbescheids erst Mal abzuwarten. Stattdessen sollten Betroffene anwaltlichen Rat einholen und den Bußgeldbescheid auf tatsächliche Fehler prüfen lassen.
 

Grundsätzlich gilt es auch zu beachten, dass für Führerscheinneulinge auf Probe eine 0,0 Promillegrenze gilt, so dass bereits eine Sanktionierung bei geringeren Werten erfolgt und dementsprechend eine MPU eher angeordnet werden kann.

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Besser entspannt fahren

Ganz schön kompliziert, oder? Wem jetzt der Kopf schwirrt, kann sich ganz einfach merken: Vorsichtig fahren. Wer entspannt und umsichtig unterwegs ist, begeht keine Verstöße und kommt gut durch die Probezeit. Wir wünschen gute Fahrt!

 

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