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Immer mehr privat betriebene Parkplätze und Parkräume sind kameraüberwacht: Autofahrende können entweder ohne Schranke auf den Parkplatz fahren oder die Schranke öffnet sich automatisch ohne das Ziehen eines Tickets. Dazu erfassen Kameras das Kennzeichen. Zum Bezahlen genügt es, dieses am Automaten einzugeben.
So weit, so praktisch. Allerdings kommt es immer wieder zu irritierenden Strafzetteln sowie damit verbundenen hohen Zahlungsforderungen. Für das kürze Überschreiten der Parkzeit werden dann z. B. gleich 30 Euro fällig.
In vielen Fällen ist Autofahrenden gar nicht bewusst, dass sie überhaupt etwas falsch gemacht haben. Leider lässt sich dieses Unrecht im Nachhinein nur schwer korrigieren.
Das müssen Sie rund um die Videoüberwachung von Parkplätzen wissen.
Öffentliche Parkplätze gehören der jeweiligen Gemeinde und sind in der Regel für den allgemeinen Verkehr zugänglich. Meistens sind diese Parkplätze kostenpflichtig oder zumindest Parkscheibenpflichtig.
In diesen öffentlichen Parkräumen gilt die Straßenverkehrsordnung. Wer dagegen verstößt bzw. seine Gebühren nicht bezahlt, bekommt bei einer Kontrolle von der Gemeinde einen Strafzettel.
Privater Parkraum dagegen ist entweder durch eine Schranke abgegrenzt oder klar durch Schilder als solcher ausgewiesen. Wer privaten Parkraum befährt, ist sich dessen also in der Regel bewusst.
In diesen Parkräumen gilt die Straßenverkehrsordnung nur, wenn dies explizit durch ein Schild klargestellt ist. Die Regeln zur Nutzung des Parkraums bleiben also den Betreibern überlassen. Meistens betreffen diese Regeln die Parkdauer, in manchen Fällen geht es aber auch um die Art und Weise, wie die Autos abgestellt sind.
Zudem können die Betreiber des privaten Parkraums die Höhe der Strafzahlungen selbst festlegen.
Die Zufahrt zu einem privaten Parkraum kann durch eine Schranke geregelt sein. Dies ist meistens bei kostenpflichtigen Parkplätzen der Fall. Um die Bezahlung und die Zufahrt zu erleichtern, setzen immer mehr Betreiber auf die Kameraerfassung von Kennzeichen.
In anderen Fällen, wie z. B. bei Parkplätzen von Supermärkten, ist keine Bezahlung nötig. Auch hier werden aber oft über Kameras Kennzeichen erfasst, um sicherzustellen, dass Autos nicht über die Einkaufszeit hinaus Parkplätze blockieren. In der Regel haben Kunden bis zu 1,5 Stunden Zeit, ihren Einkauf zu erledigen.
Grundsätzlich gilt: Im Nachhinein ist ein Unrecht immer schwerer zu beweisen. Deshalb sollte man zur Sicherheit lieber Fotos machen, auch von der Einfahrtszeit.
– Informieren Sie sich vor dem Parken anhand der Beschilderung genau, wie lange eine kostenfreie Nutzung möglich ist.
– Stellen Sie bei Bedarf die Parkscheibe korrekt ein und legen Sie diese sichtbar aus.
– Planen Sie zum Ein- und Ausfahren ausreichend Zeit ein.
– Überprüfen Sie beim Einfahren, ob das Kennzeichen richtig erfasst wurde.
– Geben Sie das Kennzeichen am Automaten beim Bezahlen korrekt ein.
– Bewahren Sie sämtliche Belege auf.
– Dokumentieren Sie im Zweifelsfall den Parkvorgang mit Fotos.
– Unklar formulierte Regeln der Betreiber
– Schlecht oder nicht sichtbar aufgestellte Schilder
– Unbeabsichtigtes Überschreiten der zulässigen Haltedauer oder Parkzeit, z. B. beim Einkaufen im Supermarkt oder durch eine Wartezeit beim Ausfahren
– Zu langes Befahren von Parkplätzen, z. B. bei der nicht erfolgreichen Suche eines Parkplatzes
– Technisches Versagen oder Probleme der Kamerasysteme und des Bezahlsystems, z. B. beim Erfassen der Kennzeichen oder bei der Eingabe des Kennzeichens am Kassenautomaten
– Mangelhafte Kommunikation oder unzureichende Reaktion der Betreiber bei Beschwerden
– Unzulässige Forderungen wie z. B. ein Inkassobrief ohne Zahlungsverzug oder absurd hohe Geldstrafen
Wer unverhältnissmäßige Forderungen oder Gebührenbescheide erhalten hat, kann sich dagegen beim Betreiber wehren. Dieser darf grundsätzlich die Höhe der Strafe selbst bestimmen. Dies ist auch rein rechtlich betrachtet völlig in Ordnung.
Für Verbraucher, die sich beschweren wollen, ist dies trotzdem ein Problem. Denn die Betreiber lagern das Überwachen des Parkraums oft an externe Dienstleister aus. Deren Support ist aber nur schwer oder gar nicht erreichbar.
Grundsätzlich bleibt den Betroffenen dann oft nichts anderes übrig, als der Forderung nachzukommen und die Summe zu überweisen – zumal es sich meistens um Beträge handelt, bei denen sich ohne Rechtschutzversicherung kein Rechtsstreit lohnt.
Was sagen die Betreiber zu dem Vorwurf, sie würden zu Unrecht Bußgelder oder Bußgelder in unzulässiger Höhe fordern?
Während die Unternehmen vor Ort wie z. B. Supermärkte mit Problemen meist kulant umgehen, verweisen die für die Parkraumüberwachung zuständigen Firmen darauf, dass die Schuld meistens bei den Autofahrenden liegt. Zudem seien technische Probleme bei der Kameraerfassung der Kennzeichen oder bei deren Eingabe verschwindend gering.
Viele Supermärkte allerdings haben bereits bei Problemen den Betreiber gewechselt.
Als Betroffener sollten Sie auf keinen Fall vorschnell zahlen, ohne den Vorwurf zu überprüfen. Oft sind die Parkregeln unklar formuliert oder die Strafen überzogen.
Hängt ein Knöllchen oder Strafzettel an der Windschutzscheibe, können Sie versuchen, das Problem gleich vor Ort zu klären bzw. zu lösen, z. B. beim Supermarkt oder bei einer Praxis. Hier lassen sich viele Missverständnisse schnell aufklären.
Wenn Sie dann trotzdem Einspruch erheben wollen oder müssen, sollten Sie auf jeden Fall die Situation mit Fotos dokumentieren. Das gilt für das geparkte Auto, aber auch für möglicherweise nicht klar sichtbare Schilder mit den Regeln.
Zudem sollten Sie alle Unterlagen wie Zahlungsbelege und auch den Strafzettel möglichst gut aufheben.
Noch schwieriger ist ein Einspruch, wenn Sie erst im Nachhinein eine Zahlungsaufforderung mit hohen Verwaltungsgebühren, z. B. zur Ermittlung des Fahrzeughalters, erhalten haben. Wenn Sie hier nichts dokumentiert haben oder auch keine Belege mehr haben, können Sie dem Betreiber auch schwer nachweisen, dass Sie korrekt gehandelt bzw. geparkt haben.
Trotzdem kann es sich immer lohnen, die jeweils zuständige Verbraucherzentrale zu kontaktieren.
ACE Mitglieder können sich auch an die Verbraucherschutzhotline des ACE unter ACE-Verbraucherschutzhotline +49 711 5303 49 49 wenden.
Ja, allerdings nur, wenn die Videoüberwachung den Auflagen der Datenschutz-Grundverordniung (DSGVO) entspricht. Maßgeblich ist dabei das berechtigte Interesse des Betreibers. Dazu zählen unter anderem der Schutz vor Diebstahl und / oder Vandalismus sowie die Beweisführung bei möglichen Unfällen.
Gleichzeitig muss die Datenerfassung aufgrund der Persönlichkeitsrechte auf "das notwendige Maß" beschränkt sein. Viele Betreiber nutzen deshalb zum Beispiel immer häufiger spezielle Kameratechniken, die nur das Kennzeichen des Autos erfassen, nicht aber die Gesichter der Auto- und Mitfahrendenen.
Ja. Wenn Betreiber öffentlicher oder privater Parkplätze den Parkraum mit Kameras und Videoaufzeichnungen überwachen, muss dies mit einem Hinweisschild klar gekennzeichnet sein. Ansonsten ist die Videoüberwachung von Parkplätzen nicht rechtens.
Als angemessen gilt für das Speichern von Videoaufzeichnnungen laut derzeitiger Rechtssprechung eine Frist von 48 bis 72 h. Dies gilt für alle Videoaufzeichnungen im privaten oder öffentlichen Raum und damit auch für die Videoüberwachung von Parkplätzen. In dieser Zeit sei in der Regel feststellbar, ob aufgrund eines Vergehens wie z. B. Vandalismus oder Diebstahl die Aufnahmen länger gespeichert werden dürfen.
Die Video-Aufnahmen eines Parkplatzes sind streng geschützt. Dementsprechend dürfen sie grundsätzlich nur vom Betreiber bzw. vom Geschäftsführer des verantwortlichen Unternehmens oder einem von ihm beaufragten Sicherheitsdienst eingesehen werden. Auch der Datenschutzbeauftragte des Unternehmens kann auf die Aufnamen zugreifen, um datenschutzrechtliche Standards zu sichern. Im Fall einer Straftat haben auch Behörden Zugriff auf die Aufnahmen.
Auf einem Parkplatz mit Kennzeichenerfassung werden die Kennzeichen per Video erfasst. So ist der Beginn und das Ende des Parkvorgangs auch ohne das Ziehen eines Tickets sowie ohne Schranke verlässlich dokumentiert. Damit sparen sich Betreiber die Kosten zur Anschaffung und zum Unterhalt einer Parkschranke. Parkende sparen sich die Zeit für das umständliche Ziehen eines Tickets.
Ist der Parkplatz kostenpflichtig, erfolgt die Abrechnung durch die Eingabe des Kennzeichens am Bezahlautomaten.
Auf kostenpflichtigen Parkplätzen mit Videoüberwachung entfällt meist das Ziehen eines Tickets. Die Videoüberwachung sorgt über die Erfassung des Kennzeichens dafür, dass Ein- und Ausfahrtzeit klar dokumentiert sind. Zum Bezahlen muss der Parkende dann einfach nur sein Kennzeichen am Bezahlautomaten eingeben.
Im Falle eines öffentlichen videoüberwachten Parkraums müssen Sie mit einem Strafzettel der zuständigen Gemeinde rechnen. Bei privaten videoüberwachen Parkplätzen kann der Betreiber über eine Abfrage anhand des Kennzeichens beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) den Halter ermitteln und dann eine Gebühr verlangen. Diese Gebühr beträgt in der Regel zwischen 30 und 60 Euro. Wird diese nicht rechtzeitig bezahlt, können Mahngebühren bzw. Inkassogebühren hinzukommen.
Wer also vergessen hat, seine Parkgebühr zu bezahlen, sollte lieber die Strafgebühr an den Betreiber überweisen.
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