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  • Im Bußgeldkatalog sind sämtliche Ordnungswidrigkeiten im Verkehrsrecht, wie z. B. Falschparken oder eine Geschwindigkeitsüberschreitungen, geregelt.
  • Die im Bußgeldkatalaog aufgeführten Bußgelder sind Regelsätze, von denen Behörden oder Richter im Einzelfall abweichen können.
  • Mit dem Bußgeldrechner des ACE können Sie hier auf dieser Seite mit ein paar Klicks und Angaben die Höhe Ihres vorsussichtlichen Bußgelds ermitteln.
  • Zudem finden Sie auf dieser Seite eine tabellarische Übersicht der häufigsten Ordnungswidrigkeiten sowie der zugehörigen Regelsätze und Fahrverbote. 

Bußgeld, Punkte, Fahrverbote

Der Bußgeldkatalog in Deutschland ist das zentrale Regelwerk für die Ahndung von Verkehrsverstößen. Das Regelwerk basiert auf der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Der Bußgeldkatalog enthält sämtliche Regelsätze für Sanktionen, die in der Regel bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr verhängt werden. Dazu gehören auch Bußgelder, Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg und Fahrverbote.

Gut zu wissen: Im Einzelfall können die zuständigen Behörden oder Gerichte von diesen Regelsätzen abweichen. Ziel ist es, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und Verkehrsteilnehmende zu einem verantwortungsvollen Verhalten zu motivieren.

Die Höhe der Bußgelder variiert je nach Schwere des Verstoßes. So werden beispielsweise geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen meistens mit eher niedrigen Geldstrafen geahndet, während erhebliche Tempoverstöße oder das Überfahren roter Ampeln zu deutlich höheren Strafen und Punkten in Flensburg führen können.

Besonders schwerwiegende Verstöße
, wie das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, haben in den meisten Fällen deutlich höhere Bußgelder und Punkte zur Folge. Sehr häufig wird in diesen Fällen auch zusätzlich ein Fahrverbot verhängt.

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Bußgeldrechner

Die Berechnung des hier angezeigten Bußgelds basiert auf Regelsätzen des Bußgeldkatalogs (BKatV). Im Einzelfall können die zuständigen Behörden oder Gerichte hiervon abweichen. Dies gilt insbesondere bei Vorsatz, Gefährdung oder Voreintragungen. Die Angaben erfolgen ohne Gewähr

Verschärfte Strafen für Raser und Parkedelikte: Das sind die neusten Änderungen

Der Bußgeldkatalog wird regelmäßig angepasst. Die letzte große Änderung gab es 2021. Seitdem werden unter anderem im Vergleich zu früheren Jahren vor allem Raser und Raserinnen härter bestraft. So sind zum Beispiel die Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen deutlich erhöht worden. An den damit verbundenen Fahrverboten hat sich aber grundsätzlich nichts geändert.


Zudem wurden die Bußgelder für weitere Verstöße wie z. B. das Parken in zweiter Reihe, auf Geh- und Radwegen sowie das Halten auf Schutzstreifen deutlich erhöht.

Auch das sogenannte „Auto-Posing“, bei dem Autofahrerinnen und Autofahrer u.a. ihre Umwelt unnötig mit Lärm und Abgas belästigen, wird jetzt höher geahndet.

Aktueller Bußgeldkatalog: Die Tabellen

Verkehrskontrolle Polizei

Aktuelle Regelsätze des Bußgelkatalogs

Im Folgenden haben wir die aktuelle Regelsätze der Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen in tabellarischer Form aufgelistet, getrennt nach innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften.

Diese Regelsätze werden von uns regelmäßig geprüft und aktualisiert.

Geschwindigkeitsüberschreitungen

Überschreitung in km/h Innerhalb geschlossener Ortschaften (Bußgeld in €/Fahrverbot/Punkte) Außerhalb geschlossener Ortschaften (Bußgeld in €/Fahrverbot/Punkte)
bis 10 30/-/- 20/-/-
11-15 50/-/- 40/-/-
16-20 70/-/- 60/-7-
21-25 115/-/1 100/-/1
26-30 180/1 Monat bei wiederholtem Verstoß./1 150/1 Monat bei wiederholtem Verstoß/1
31-40 260/1 Monat/2 200/1 Monat bei wiederholtem Verstoß/1
41-50 400/1 Monat/2 320/1 Monat/2
51-60 560/2 Monate/2 480/2 Monate/2
61-70 700/3 Monate/2 600/2 Monate/2
über 70 800/3 Monate/2 700/3 Monate/2

Die Angaben in dieser Tabelle entsprechen den Regelsätzen der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) für Pkw ohne Gefährdung oder Sachbeschädigung. Im Einzelfall können Abweichungen erfolgen, insbesondere bei Vorsatz oder Voreintragungen. Die Tabelle stellt eine vereinfachte Übersicht dar.

Halt- und Parkverstöße (Auszug)

Die Buß- bzw. Verwarngelder für Verstöße gegen Halt- und Parkvorschriften wurden im aktuell geltenden Bußgeldkatalog teilweise stark erhöht. Seit dieser Aktualisierung ist auch die Vergabe von Punkten für die einzelnen Regelverstöße geregelt: Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, die zu einem Bußgeld von 60 Euro und mehr führen, werden je nach Art und Schwere mit ein bis drei Punkten bewertet.

Genauer gesagt werden in der Regel bei schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten ein Punkt, bei besonders schweren Ordnungswidrigkeiten zwei Punkte und bei Straftaten drei Punkte eingetragen.

Regelverstoß Regelsätze nach aktuell gültigem Bußgeldkatalog
Allgemeiner Halt- und Parkverstoß (z.B. abolutes Halteverbot, Seitenstreifen) je nach Tatbestand bis zu 55 €
Unzulässig in zweiter Reihe gehalten oder geparkt 55 €
Unzulässig in zweiter Reihe gehalten oder geparkt mit Behinderung/ Gefährdung oder Sachbeschädigung / Unfall je nach Tatbestand bis zu 110 € und ein Punkt
Unzulässig auf einem Geh- und Radweg / Schutzstreifen für den Radverkehr geparkt / gehalten 55 €
Unzulässig auf einem Geh- und Radweg / Schutzstreifen für den Radverkehr gehalten mit Behinderung, länger als eine Stunde und dabei mit Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung / Unfall je nach Tatbestand bis zu 100 € und ein Punkt
An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer Kurve geparkt 35 €
An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer Kurve geparkt mit Behinderung oder länger als eine Stunde 55€
An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer Kurve geparkt mit Behinderung eines Rettungsfahrzeugs im Einsatz 100 € und ein Punkt
Vor oder in einer Feuerwehrzufahrt geparkt 55 €
Vor oder in einer Feuerwehrzufahrt geparkt mit Behinderung eines Rettungsfahrzeugs im Einsatz 100 € und ein Punkt
Halten oder Parken auf Bussonderstreifen und im Haltestellenbereich je nach Tatbestand bis zu 100 €
Rechtswidriges Parken im Schienenraum je nach Tatbestand bis zu 70 €
Unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt 55 €
Unberechtigt auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge geparkt 55 €
Unberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharingfahrzeuge geparkt 55 €

Die Angaben in dieser Tabelle entsprechen den Regelsätzen der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) für Pkw. Im Einzelfall können Abweichungen erfolgen, insbesondere bei Vorliegen von Behinderung, Gefährdung, Sachbeschädigung oder weiteren Umständen.

 

Zudem stellt diese Tabelle stellt eine vereinfachte Übersicht dar. So sind nicht alle Tatbestände im Detail dargestellt und einzelne Tatbestände wie z. B. Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung haben unterschiedliche Rechtsfolgen. ACE-Mitglieder können sich bei Bedarf für eine kostenlose Erstberatung an die ACE-Vertrauensanwälte wenden.

 

 

Weitere Verstöße (Auszug)

Regelverstoß Regelsätze nach aktuell gültigem Bußgeldkatalog
Vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge je nach Tatbestand bis zu 100 €
Abgebogen, ohne ein anderes Fahrzeug durchfahren zu lassen, und dabei eine Gefährdung/ einen Unfall hervorgerufen 140 € / 170 €, 1 Punkt, 1 Monat Fahrverbot
Beim Abbiegen auf zu Fuß Gehende nicht die erforderliche, besondere Rücksicht genommen und sie dadurch gefährdet 140 €, 1 Punkt, 1 Monat Fahrverbot
Mit einem Fahrzeug (mit zulässiger Gesamtmasse über 3,5 t) innerorts beim Rechtsabbiegen nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren 70 €, 1 Punkt
Nichtbilden einer Rettungsgasse 200 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Nichtbilden einer Rettungsgasse mit Behinderung, Gefährdung und Sachschaden / Unfall je nach Tatbestand bis zu 320 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Unerlaubtes Nutzen einer Rettungsgasse je nach Tatbestand bis zu 320 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Bei Fahrzeugbenutzung unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigung verursacht (Auto-Posing) 80 €
Andere durch unnützes Hin- und Herfahren innerorts belästigt (Auto-Posing) 100 €

Die Angaben in dieser Tabelle entsprechen den Regelsätzen der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) für Pkw. Im Einzelfall können Abweichungen erfolgen, insbesondere bei Vorliegen von Behinderung, Gefährdung, Sachbeschädigung oder weiteren Umständen.

 

Zudem stellt diese Tabelle stellt eine vereinfachte Übersicht dar. So sind nicht alle Tatbestände im Detail dargestellt und einzelne Tatbestände wie z. B. Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung haben unterschiedliche Rechtsfolgen. ACE-Mitglieder können sich bei Bedarf für eine kostenlose Erstberatung an die ACE-Vertrauensanwälte wenden.

 

Alkoholtest

Alkohol und seine Folgen


Schon geringe Alkoholmengen genügen, um die Reaktionsfähigkeit einzuschränken.
Der Gesetzgeber ist bei der Verfolgung von Trunkenheit am Steuer deshalb sehr streng. Trunkenheit im Straßenverkehr wird – je nach Ausprägung – als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet.

So gilt eine 0,0-Promille-Grenze für Fahranfängerinnen und -anfänger und eine 0,5-Promille-Grenze für alle übrigen Autofahrenden.

Die 0,5 Promille-Grenze gilt aber nur, wenn keine Ausfallerscheinungen vorliegen und kein Unfall verursacht wird. Ausfallerscheinungen sind durch Alkohol oder Drogen verursachte körperliche oder geistige Beeinträchtigungen, die die Fahrtüchtigkeit mindern.

Höhe der Bußgelder abhängig von Promille

Ab einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,5 Promille oder einem Atemalkoholgehalt von 0,25 mg/l Atemluft drohen in der Regel ein Bußgeld von 500 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat und zwei Punkte. Beim zweiten Verstoß sind es im Regelfall 1.000 Euro, drei Monate Fahrverbot und zwei Punkte. Der dritte Verstoß wird in der Regel mit einem Bußgeld von 1.500 Euro, drei Monaten Fahrverbot und zwei Punkten bestraft.
 

Ab einem Wert von 1,1 Promille wird unwiderlegbar von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen. Damit ist im Regelfall der Straftestand der Trunkenheit im Verkehr erfüllt.  Dies kann aber auch schon ab 0,3 Promille in Verbindung mit alkoholtypischen Ausfallerscheinungen oder einem Unfall der Fall sein. Man spricht dann von einer relativen Fahruntüchtigkeit.

 

Anordnung einer MPU ist Einzelfall-Entscheidung

Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) ist nicht an feste Promillegrenzen gebunden. Vielmehr wird eine MPU auf Grundlage einer Einzelfallentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet. Grundlage für die Entscheidung sind die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung .

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17.03.2021 - Az. 3 C 3.20 - klargestellt, dass die Anordnung einer MPU auch bei einem erstmalig festgestellten Verstoß mit einem Wert von 1,1 Promille möglich ist, wenn zusätzliche Umstände – wie z. B. das Fehlen alkoholtypischer Ausfallerscheinungen trotz hoher Blutalkoholkonzentration – auf eine Alkoholgewöhnung und damit auf möglichen Alkoholmissbrauch hindeuten.

Ohne diese Anhaltspunkte wird in der Regel ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille (MPU) angeordnet. 

In diesen Fällen wird die Fahrerlaubnis in der Regel erst nach Vorlage eines positiven – also bestandenden – MPU-Gutachtens neu erteilt.

Handy am Steuer

Handyverbot am Steuer: Unterschiedliche Bußgelder in Europa

Bei Urlaubsreisen mit dem Auto, sollten Autofahrende die Finger vom Handy lassen. In den meisten europäischen Ländern bestehen Beschränkungen für die Nutzung elektronischer Geräte während der Fahrt. Deren konkrete Ausgestaltung ist jedoch national unterschiedlich geregelt.

So variiert z. B. die Höhe der Bußgelder für die Handynutzung während der Fahrt (ohne Freisprechanlage) von 25 Euro in Bulgarien über 135 Euro in Frankreich sowie ab 165 Euro in Italien sowie 200 Euro in Spanien bis hin zu ab 375 Euro in Griechenland sowie 430 Euro in den Niederlanden und 875 Euro in Norwegen. 

Augen lieber auf die Straße als aufs Handy

Die Augen während der Fahrt nur für Sekunden von der Straße zu nehmen ist gefährlich – doch viel zu viele Autofahrerinnen und Autofahrer tun es trotzdem. Zum Beispiel, um eine Nachricht auf dem Smartphone zu lesen. Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h nur drei Sekunden aufs Smartphone geschaut – schon hat man 42 Meter zurückgelegt. Und meistens dauert es länger, bis man eine Textnachricht gelesen, womöglich sogar getippt hat. Mehr als die Hälfte aller Autofahrenden, die ein Handy besitzen, hantieren damit regelmäßig auch während der Fahrt (55 Prozent). Das ist das Ergebnis einer Forsa-Umfrage.
 

In Deutschland beträgt das Bußgeld für die verbotswidrige Nutzung eines Handys während der Fahrt in der Regel 100 Euro, zudem wird ein Punkt im Flensburger Fahreignungsregister eingetragen.

Kommt es durch die Handynutzung zu einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, erhöht sich die Strafe im Regelfall auf 150 Euro bei Gefährdung und 200 Euro bei Sachbeschädigung. Hinzu kommen zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Wer auf dem Fahrrad das Handy nutzt, zahlt in der Regel 55 Euro Verwarnungsgeld.


Übrigens: Das Verbot gilt nicht nur für das Smartphone, es gilt auch für Tablets und Laptops und auch für Vaper. Telefonieren dürfen Autofahrende nur wenn der Motor des Fahrzeugs ausgeschaltet ist. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug lediglich verkehrsbedingt anhält, wie z. B. an einer Ampel, oder ein automatisches Start-Stopp-System aktiv ist und der Motor dadurch temporär abgestellt ist. 

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Die häufigsten Fragen und Antworten zum Bußgeldkatalog

Rein juristisch betrachtet hat eine Ordnungswidrigkeit deutlich weniger Konsequenzen als eine Straftat. Konkret gilt z. B. für eine Straftat ein Strafrahmen, der eine Geld- oder sogar Freiheittstrafe nach sich zieht. Zudem erscheinen Verurteilungen ab 90 Tagessätzen bzw. ab einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten im polizeilichen Führungszeugnis.

 

Ordnungswidrigkeiten werden dagegen weder im polizeilichen Führungszeugnis sichtbar, noch werden dafür Freiheitsstrafen verhängt. Stattdessen werden für Ordnungswidrigkeiten Verwarn- und Bußgelder sowie auch Fahrverbote ausgesprochen. Zudem kann eine Eintragung im Fahreignungsregister erfolgen.

Auch verfahrenstechnisch gibt es Unterschiede: Während bei ener Straftat ein Strafverfahren eröffnet werden kann und letztendlich Richter oder auch Schöffen entscheiden, wird bei Ordnungswidrigkeiten normalerweise von der Verwaltungsbehörde ein Bußgeldbescheid eingeleitet. Hier wird ein Gericht erst nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid tätig. 
 

Im Straßenverkehr kann z. B. die Nötigung durch zu dichtes Auffahren (Drängeln) oder durch eine Lichthupe als Straftat gelten. Auch das Fahren unter Alkoholeinfluss mit mindestens 1,1 Promille ist eine Straftat. Bei auffälligem Fahrverhalten kann bereits das Fahren ab 0,3 Promille ein Strafverfahren auslösen.

Ein Verwarngeld (oder auch Verwarnungsgeld) wird in der Regel für geringfügige Ordnungswidrigkeiten wie z. B. Falschparken erhoben. Die Höhe des Verwarngelds beträgt maximal 55 €.  

Beim Verwarngeld findet zur schnellen Erledigung nur eine oberflächliche Vorprüfung statt. Dafür werden keine Verwaltungsgebühren oder Zustellkosten erhoben.

Mit Zahlung des Verwarngeldes innerhalb der Frist ist der Vorgang erledigt, ohne dass dies im Fahrerlaubnisregister ersichtlich ist. 

 

Beträgt der Regelsatz für die jeweilige Ordnungswiddrigkeit mehr als 55 €, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet, das mit dem Erlass eines kostenpflichtigen Bußgeldbescheid endet. Zum Bußgeld kommen dann noch Verwaltungskosten und Zustellgebühren hinzu.

 

Ein Bußgeldverfahren mit Bußgeldbescheid wird auch eingeleitet, wenn ein Verwarngeld nicht fristgerecht überwiesen wird. Das Verwarngeld ist in der Regel innerhalb einer Woche zu begleichen. 

 

 

 

Gegen ein Verwarngeld können Sie zunächst keinen Einspruch einlegen. Auch die Möglichkeit einer Anhörung durch die Behörden ist bei einem Verwarngeld in der Regel nicht gegeben. Damit will der Gesetzgeber die Kosten und den Aufwand für geringfügige Ordnungswidrigkeiten möglichst niedrig halten. Deshalb muss auch ein Verwarngeld auch meistens innerhalb einer Woche beglichen werden.

 

Sind Sie mit dem Verwarngeld nicht einverstanden, lassen Sie diese Frist einfach verstreichen. Sie erhalten dann in der Regel einen Bußgeldbescheid – und gegen den können Sie dann auch Einspruch einlegen. Zudem kann dann im Rahmen des Bußgeldverfahrens eine Anhörung stattfinden. Mit einem Bußgeldbescheid sind allerdings über das Bußgeld hinaus auch weitere Verwaltungskosten für den Betroffenen verbunden. Dies ist beim Verwarngeld nicht der Fall.

 

Wer juristische Schritte gegen seinen Bußgeld plant, sollte sich am besten anwaltliche Hilfe holen. Wie und ob sich ein Einspruch wirklich lohnt, hängt vom Einzelfall ab. ACE-Mitglieder können sich zu allen verkehrsrechtlichen Situationen im Rahmen einer Erstauskunft von den ACE-Vertrauensanwälten  kostenfrei beraten lassen. 

 

Zum Weiterlesen:

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