01.07.2016

Dashcam – Streit um die kleine Kamera

Immer mehr Autofahrer zeichnen mit einer Dashcam die gesamte Fahrt auf. Während Experten noch streiten, ob die Aufnahmen gerichtsverwertbar sind oder Persönlichkeitsrechte verletzen, schaffen erste Gerichte Tatsachen.

Wer kennt sie nicht, diese Filme aus dem Internet, die entweder seltsames Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, kuriose Situationen aus dem Straßenverkehr oder gefährliche Unfälle zeigen. Und wer sich schon immer gefragt hat, wie es sein kann, dass die Kamera ausgerechnet in diesem Moment eingeschaltet ist – das ist kein Zufall. Denn diese Filme wurden alle mit einer sogenannten Dashcam aufgenommen, einer kleinen Kamera, die, einmal eingeschaltet, die gesamte Fahrt aufzeichnet. Der Begriff Dashcam setzt sich aus den englischen Worten Dashboard (Armaturenbrett) und Camera zusammen. Die leistungsstarken Geräte können nicht nur im Auto, sondern beispielsweise auch auf einem Motorrad oder Fahrradhelm montiert werden.

Verwendbarkeit der Daten unklar

 

Immer mehr Menschen benutzen eine Dashcam, so gibt es zwangsläufig immer mehr Fälle, in denen eine Kamera entscheidende Sekunden vor einem Verkehrsunfall aufgezeichnet hat. Also künftig alles klar vor Gericht? Wird, wenn es um Spurwechselunfälle geht oder um die Frage, ob eine Autotür plötzlich geöffnet oder schon minutenlang offenstand, gar nicht mehr groß verhandelt werden? Ganz so einfach ist es nicht, über die Verwertbarkeit der Dashcam-Aufzeichnungen gibt es unterschiedliche Meinungen, die Gerichte tun sich schwer.

Der Einzelfall entscheidet

 

Da wäre der Datenschutz. Wer die Kamera vor der Fahrt einschaltet, filmt permanent Autokennzeichen und Personen. Das verstößt unter anderem gegen Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Richter des Landgerichts Heilbronn haben eine zivilrechtliche Verwertbarkeit einer Dashcam-Aufzeichnung abgelehnt, weil das informelle Selbstbestimmungsrecht des Gefilmten Vorrang hat (AZ: I 3 S 19/14).


Allerdings, so sagten es die Richter, komme es auf den Einzelfall an. Schalte ein Autofahrer seine Kamera aus einem konkreten Anlass ein, so könne zumindest eine strafrechtliche Verwertbarkeit möglich sein. "Aus unserer Sicht ist diese Rechtsprechung völlig weltfremd. Gerade in gefährlichen Situationen erfordert der Verkehr volle Aufmerksamkeit. Da gibt es Wichtigeres, als den Auslöser zu suchen", sagt Hannes Krämer, Verkehrsrechtsexperte des ACE.

Verwirrung auch bei den Gerichten

 

Das Amtsgericht Nürnberg hat dagegen Aufnahmen einer Dashcam in einem Zivilverfahren zugelassen mit der Begründung: "Um die Wahrheit zu ermitteln, sind die Gerichte grundsätzlich gehalten, von den Parteien angebotene Beweismittel zu berücksichtigen, wenn und soweit eine Tatsachenbehauptung erheblich und beweisbedürftig ist." (AZ:18 C 8938/14).


Und, um die Verwirrung ganz komplett zu machen, hat das Oberlandesgericht Stuttgart es für zulässig erachtet, ein Video zu verwerten, welches ein anderer Autofahrer gemacht hatte – hier ging es um einen Rotlichtverstoß (AZ: 4Ss 543/15). Auch die Argumentation des Autofahrers, er sei in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden, ließen die Richter in diesem Fall nicht gelten, da es sich um ein besonders schweres Vergehen gehandelt habe.

Gesetzgeber müssen für klaren Rahmen sorgen

 

Der ACE sieht jetzt den Gesetzgeber am Zug. "Im Rahmen der immer weiter fortschreitenden technischen Entwicklung unserer Gesellschaft darf der Gesetzgeber nicht die Augen verschließen, sondern hat die Verpflichtung, den gesetzlichen Rahmen für die Anwendbarkeit solcher Produkte zu schaffen", so ACE-Experte Krämer. So muss dafür Sorge getragen werden, dass das grundrechtlich geschützte Recht auf informelle Selbstbestimmung nicht beeinträchtigt wird. Eine mögliche Lösung sieht der ACE in einer "verplombten" Dashcam. Eine Verschlüsselung könnte sicherstellen, dass nur Ermittlungsbeamte das Material auswerten können. "Damit wäre auch den Gaffer-Videos auf Youtube und Co. ein Riegel vorgeschoben", so Krämer.