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Fragen und Antworten zum Verkehrsrecht

Bußgeld-Delikte

Anonymverfügung

Frage: Kurz nach meiner Rückkehr aus dem Urlaub in Österreich wurde mir eine „Anonymverfügung“ zugestellt, in der mir eine Bezirkshauptmannschaft vorwarf, eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. Dabei war noch nicht einmal ein Frontfoto meines Fahrzeugs beigefügt. Was kann ich dagegen unternehmen?
Regine K., Rostock

Antwort: Sie müssen gegen eine solche „Anonymverfügung“ nichts unternehmen. Sie wird als „Angebot“ an den Fahrzeughalter von selbst gegenstandslos, wenn der geforderte Betrag nicht fristgerecht eingeht. Die Behörde muss dann versuchen, den Fahrer zu ermitteln. Hierzu fordert sie in der Regel den Halter auf, innerhalb einer Frist den Fahrer mit Name und Anschrift zu benennen. Die Pflicht zur sogenannten „Lenkerauskunft“ ist in unserem Nachbarland auch für ausländische Halter – bußgeldbewehrt, die Nichterfüllung also mit einer entsprechenden Bestrafung verbunden. Besonderheit: Da es bei uns eine solche Verpflichtung nicht gibt, werden österreichische Strafverfügungen wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft in Deutschland nicht vollstreckt. Die Österreicher können also nicht für etwas kassieren, was bei uns nicht strafbar ist. Deshalb sollte man sich durch eine „Anonymverfügung“ nicht aus der Ruhe bringen lassen und erst einmal abwarten. Gefahr droht allerdings bei späterer Wiedereinreise. Dann ist man dem Zugriff der Vollstrecker erneut ausgesetzt und muss möglicherweise „nachzahlen“.

Auslandknöllchen

Frage: Ich war vor einem halben Jahr mit Freunden in den Niederlanden unterwegs und erhielt nach meiner Rückkehr Post von der zentralen Bußgeldstelle in Leeuwarden. Wegen eines Rotlichtverstoßes sollte ich als Fahrzeughalter zur Kasse gebeten werden. Obwohl ich nicht gefahren bin, habe ich nicht reagiert, auch nicht auf weitere Schreiben aus den Niederlanden. Jetzt hat mich das Bundesamt für Justiz in Berlin angeschrieben, ich solle zu einem Antrag der Niederländer auf Bewilligung der Vollstreckung in Deutschland Stellung nehmen. Was ist zu tun?
Simon F., Heilbronn

Antwort: Von der Möglichkeit, ihre Bußgeldbescheide in Deutschland zu vollstrecken, haben die EU-Staaten bislang nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht. Nur wenige tausend Bewilligungsanträge waren bislang im zuständigen Bundesamt für Justiz zur verzeichnen, die ganz überwiegende Zahl aus den Niederlanden. Sie sind nun Betroffener eines solchen Bewilligungsverfahrens, in dem Sie Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und gegen eine für Sie negative Entscheidung auch Rechtsmittel einlegen können.
Wenn Sie, wie hier, lediglich als Halter des fotografierten Fahrzeugs in Anspruch genommen werden – in den Niederlanden und einigen anderen EU-Staaten ist dies möglich – , haben Sie gute Chancen, die Vollstreckung in Deutschland abzuwehren. Es fehlt das für die Bewilligung der Vollstreckung erforderliche Verschulden. Das deutsche Recht kennt keine Haftung des Fahrzeughalters für mit seinem Fahrzeug begangene Verkehrsverstöße. Allerdings müssen Sie im Bewilligungsverfahren geltend machen, nicht gefahren zu sein, also den Einwand fehlenden eigenen Verschuldens auch ausdrücklich gegenüber dem Bundesamt für Justiz vorbringen. Versäumen Sie dies, wird dem Antrag auf Vollstreckung stattgegeben und Sie können auch mit dem Rechtsmittel nichts mehr ausrichten (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2012 – III-3 AR 6/11).
Wird dagegen die Bewilligung mangels festgestellten Verschuldens abgelehnt, sind Sie vor Beitreibungsmaßnahmen sicher – allerdings nur in Deutschland. Bei einer Wiedereinreise in die Niederlande können Sie immer noch eine unliebsame Überraschung erleben.

Ausweis für Schwerbehinderte

Frage: Ich habe einen Schwerbehinderten Ausweis mit 70 %, Farbe Grün. Darf ich auf einen mit dem Rollstuhl gezeigten Parkplatz parken? An dem Schild ist kein Zusatz der Behinderung (G oder H oder %) angegeben.
Werner B., Nienburg

Antwort: Mit dem grünen Parkausweis dürfen Sie leider nicht auf einem Schwerbehindertenparkplatz parken. Dieser Parkplatz ist nur Inhabern mit blauem Parkhaus mit dem Vermerk “außergewöhnlich gehbehindert” (aG) oder “blind” (Bl) vorbehalten. Ein Schwerbehindertenausweis begründet noch keine Erlaubnis. Benötigt wird ein blauer Ausweis mit Ausnahmegenehmigung.

Auto abgeschleppt

Frage: Ich hatte vor Urlaubsantritt meinen Pkw korrekt am Straßenrand geparkt. Als ich zurückkam, war das Fahrzeug abgeschleppt und ich sollte 25 Euro Bußgeld zahlen. Während des Urlaubs waren nämlich mobile Halteverbotsschilder aufgestellt worden. Muss ich Abschleppkosten und das Bußgeld bezahlen?
Tina S., Stuttgart

Antwort: Um das Bußgeld werden Sie herumkommen. Da sich jede Verkehrssituation während einer längeren Ortsabwesenheit ändern kann, handeln Sie nicht schuldhaft, wenn Sie Ihr Auto erlaubterweise abgestellt haben. Vorwerfen kann Ihnen die Behörde allenfalls, dass Sie nicht einem Nachbarn die Autoschüssel überlassen haben, damit dieser das Fahrzeug aus dem Parkverbot entfernt. Anders sieht es mit den Abschleppkosten aus. Hier besteht nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich eine Ersatzpflicht des Fahrzeughalters. Die Gerichte verlangen jedoch eine Mindestfrist, die vom Aufstellen der Verbotsschilder bis zur Anordnung der Abschleppmaßnahme verstrichen sein muss. Allerdings wird diese Frist unterschiedlich bemessen. So hat der Verwaltungsgerichthof (AZ: 1 S 822/05) in Mannheim diese Mindestvorlauffrist auf drei Tage festgelegt, sodass einAbschleppen am vierten Tag nicht als unverhältnismäßig angesehen werden kann. Jedoch ist im Einzelfall auch ein geringerer zeitlicher Vorlauf möglich, wenn sich die bevorstehende Änderung durch die Umstände deutlich erkennbar ankündigt (z.B. Baustelle, Veranstaltungen).

Bei Rot geblitzt worden

Frage: Ich wurde beim Überfahren einer Rotlichtampel geblitzt, konnte jedoch das Rotlicht nicht erkennen, weil ich in diesem Moment durch Sonneneinstrahlung geblendet war. Leider zeigte die Ampel schon mehr als eine Sekunde Rot, sodass nach dem Bußgeldkatalog nicht nur ein Bußgeld von 200 Euro, sondern auch ein einmonatiges Fahrverbot droht. Lässt sich das irgendwie vermeiden?
Benjamin B., Wolfenbüttel

Antwort: Es gibt Bußgeldstellen, mit denen man über ein Fahrverbot "verhandeln" kann. Wenn der Betroffene eine einigermaßen schlüssige Begründung liefert, weshalb die Verhängung eines Fahrverbots in seinem Fall eine unangemessene oder unzumutbare Härte bedeuten würde, lässt man unter Umständen Großzügigkeit walten und gibt sich mit einer – allerdings deutlich heraufgesetzten – Geldbuße zufrieden. Es spricht also nichts dagegen, dass Sie versuchen, frühzeitig mit der Bußgeldstelle ins Gespräch zu kommen, wobei eine persönliche Vorsprache in der Regel die besten Erfolgsaussichten bietet.

Allerdings kann man sich gegen das Regelfahrverbot nur dann mit Erfolg wehren, wenn man sich auf einen anerkannten Ausnahmefall beruft und diesen auch glaubhaft machen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verkehrsrichter über den Einspruch zu entscheiden hat, die Bußgeldstelle also auf dem Fahrverbot besteht. Diese strengen Voraussetzungen sind bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt leider nicht erfüllt.

Scheidet die konkrete Verkehrssituation als Ausnahmegrund aus, können immer noch persönliche oder berufliche Härten ins Spiel gebracht werden. Beispielsweise eine drohende arbeitsrechtliche Kündigung, eine schwere Gehbehinderung, die ein Kfz unentbehrlich macht, oder der Betreuungsbedarf von Familienangehörigen. Die möglichen Gründe sind praktisch unbegrenzt und im konkreten Fall vom Gericht zu würdigen.

Doppeltes Bußgeld

Frage: Nachdem ich ur­sprünglich 30 Euro für ei­ne geringfügige Ge­schwin­digkeits­überschreitung zahlen sollte, ging mir heute ein Bußgeldbe­scheid über das Doppelte zu. Ist das rechtens?
Felix G., Darmstadt

Antwort: Ja, wenn Sie auf das erste Schreiben der Bußgeld­stelle  (die Verwarnung und schriftliche Anhörung) nicht innerhalb von einer Woche gezahlt haben. Dann darf die Bußgeldstelle einen gebührenpflichtigen Bußgeldbescheid erlassen. Das Bußgeld bleibt zwar gleich, jedoch kommen, unabhängig von der Höhe des Bußgelds, Verwaltungs- und Zustellungskosten in einer Größenordnung von rund 25 Euro hinzu. Dies gilt übrigens auch dann, wenn man die schriftliche Verwarnung versehentlich nicht erhalten haben sollte. Wer Rechtsschutz über den ACE hat, braucht sich gleichwohl nicht zu ärgern: Er erhält die zusätzlichen Gebüh­ren (nicht das Bußgeld!) über den Rechtsschutz zurückerstattet, auch wenn er gegen den Bußgeldbescheid nichts unternimmt.

Einspruch gegen Parkknöllchen

Frage: Ich hatte um 9.30 Uhr einen Zahnarzttermin, der etwa eine Stunde dauern sollte. Rund um die Praxis gibt es nur Parkplätze mit Parkscheinautomaten, ich habe daher ein Ticket bis elf Uhr gezogen, um noch etwas Puffer zu haben. Beim Zahnarzt musste ich dann leider etwas warten und auch die Behandlung war komplizierter und hat länger als geplant gedauert. Als ich zwanzig Minuten vor zwölf wieder am Auto war, hatte ich einen Strafzettel. Kann ich dagegen vorgehen? Ich kann ja nicht mitten in der Behandlung aufstehen und Geld nachwerfen.
Tanja K., Stuttgart

Antwort: Leider kann gegen das Knöllchen nicht erfolgreich vorgegangen werden. Ist die Parkzeit seit 40 Minuten abgelaufen, kostet dies nach dem Bußgeldkatalog 15 Euro. Wäre das Wartezimmer noch voller gewesen, hätten sogar bis zu 30 Euro verlangt werden können.

Die Strafe wird dann auch nicht durch Anbiedern oder Hausieren bei der Bußgeldstelle billiger. Diese Schmach können und sollten Sie sich sparen. Dies führt außerdem nur zum förmlichen Bußgeldverfahren und es kommen 23,50 Euro Verwaltungskosten obendrauf.

Das Verwarnungsgeld bis zu 15 Euro sollte daher immer bezahlt werden, Prinzip hin oder her. Ab einer Überschreitung der Parkzeit von einer Stunde oder mehr kostet Sie das Knöllchen 20 Euro, bei über zwei Stunden 30 Euro. Wird keine Zahlung geleistet, greift die spaßige „Quasi-Halterhaftung“ des § 25a I StVG: „Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.“ Die Kosten dieses Verfahrens betragen in diesem Fall dann 18,50 Euro für den Halter.

Lösen Sie übrigens gar keinen Parkschein, kostet Sie das grundsätzlich zehn Euro pauschal. Stehen Sie allerdings beim nächsten Rundgang der Politesse immer noch da, so werden Ihnen natürlich wie beim „Parken ohne Parkschein“ höhere Gebühren in Rechnung gestellt.

Fahrtenbuchauflage für alle Fahrzeuge?

Frage: Gegen meine Tochter wurde ein Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem auf mich zugelassenen Kfz durchgeführt. Ich machte von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gab meine Tochter nicht als Fahrerin an. Das Verfahren wurde dann eingestellt. Nach vier Wochen flattert mir jetzt eine Anhörung zur Fahrtenbuchauflage ins Haus und nicht nur für das Auto meiner Tochter, sondern gleich für alle vier Pkw der Familie und sogar für mein Motorrad. Von uns hat sich noch nie einer was zuschulden kommen lassen, was soll das und kann ich mich dagegen wehren?
Maria R., Mainz

Antwort: Gegen die Fahrtenbuchauflage für alle Fahrzeuge können Sie sich wehren, denn das geht so ohne Weiteres nicht, wie das Verwaltungsgericht Neustadt – Entscheidung vom 26.1.2015, 3 L 22/15 – klarstellte. Will die Behörde, dass ein Fahrtenbuch für alle auf den Halter zugelassenen Fahrzeuge auferlegt wird, so muss sie dies im Rahmen ihrer Ermessenausübung überprüfen und zu der Schlussfolgerung kommen, dass aufgrund der Nutzungsgepflogenheiten des Halters auch mit anderen Fahrzeugen einschlägige Zuwiderhandlungen naheliegend und zu erwarten sind. Die Behörde ist hier also gehalten eine hinreichende Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. In Ihrem Fall war dem vermutlich nicht so, da weder vorgebracht wurde, dass jeder das Fahrzeug nutzt und auch sonst keine Verkehrsverstöße mit den anderen Fahrzeugen begangen wurden. Gegen die Pflicht, ein Fahrtenbuch für alle Fahrzeuge zu führen, könnte ein Widerspruch lohnend sein. Die für das von Ihrer Tochter geführte Fahrzeug beabsichtigte Fahrtenbuchauflage kann vermutlich nicht verhindert werden. Wurde die Zuwiderhandlung mit zumindest einem Punkt bedroht und lässt sich nicht aufklären, wer das Fahrzeug führte, ist die Fahrtenbuchauflage grundsätzlich möglich. In der Regel wird sie für ein Jahr angeordnet.

Mittlerweile gibt es Apps, die einem nahezu jegliche Umstände abnehmen. Fahrtenbuchauflagen sind grundsätzlich selten. In der Regel werden sie nur bei berüchtigten Rasern angeordnet und auch nur dann, wenn man die Taten im eigenen Landkreis oder der eigenen Stadt begeht. Bei Verkehrsverstößen gibt es keinen Heimvorteil!

Fahrtenbuchauflage zulässig?

Frage: Am 12. März hatte mir die Bußgeldstelle als Halter des Fahrzeuges einen Zeugenfragenbogen zukommen lassen mit der Aufforderung, den Fahrer zu benennen. Da der Verstoß, es handelte sich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, am 11. Februar begangen worden sein soll und kein Bild vorhanden war, hatte ich keine Ahnung, wer an diesem Tag gefahren ist. Das schrieb ich dann der Bußgeldstelle. Jetzt erhielt ich Post, dass gegen alle auf mich zugelassenen Fahrzeuge, also auch das Auto meiner Frau, für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch auferlegt wird. Und das, obwohl ich noch keinen einzigen Punkt habe. Meine Frau ist stinksauer. Dürfen die so was?
Marcel R., Duisburg

Antwort: Grundsätzlich ist es so, dass die Bußgeldbehörde die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen kann, wenn der Fahrzeugführer nicht ermittelbar ist. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die zu sanktionierende Handlung überhaupt mit mindestens einem Punkt geahndet wird. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen wäre dies immer der Fall, sobald eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 21 km/h oder mehr vorliegt. Ob die Tat innerorts oder außerorts begangen wurde, spielt dabei keine Rolle. Der eine kleine Verstoß reicht aus. Die Auferlegung kann nur für einen bestimmten Zeitraum erfolgen. In der Regel beträgt dieser sechs bis zwölf Monate. Starre Vorgaben existieren nicht.

Die Bußgeldbehörde kann jedoch nicht jedem die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen. Sie muss trotz Bemühungen nicht in der Lage sein, den Fahrer zu ermitteln. Hierzu muss sie einen Zeugenfragebogen an den Halter versenden, eigene Ermittlungen anstellen oder die Polizei um Mithilfe bitten.

Zeugnisverweigerungsberechtigte und der Missetäter selbst dürfen nämlich einfach schweigen und müssen nicht zur eigenen Überführung beitragen. In vielen Fällen ist es in der Tat so, dass selbst bei der Bereitschaft des Halters, freimütig Auskunft zu erteilen, das Gedächtnis einen im Stich lässt.

Insbesondere dann, wenn der Anhörungsbogen erst Wochen nach dem Vorfall eintrifft. Die Rechtsprechung hat daher den Behörden einen Riegel vorgeschoben: Nach zwei Wochen müsse man sich nicht mehr erinnern können, wer das Fahrzeug damals fuhr. Dank dieses zutreffenden Realismus der Gerichte hat dies zur Folge, dass in allen Fällen, in welchen der Anhörungsbogen später eintrifft, eine Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht angeordnet werden kann. Eine Übersendung des Zeugenfragebogens am 12. März war daher zu spät. Die Auferlegung eines Fahrtenbuches kann mit einem Widerspruch angegriffen werden.

Außerdem, so eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz vom 14.5.2012 (3L 298 /12.MZ), ist eine Fahrtenbuchauflage dann unverhältnismäßig, wenn ohne weitere Überlegungen der Behörde eine Führung eines Fahrtenbuches für alle Fahrzeuge des Halters auferlegt wird.

Gelbe Ampel

Frage: Wie soll ich mich verhalten, wenn die Ampel von Grün auf Gelb umschaltet? Viele versuchen ja, bei Gelb noch schnell über die Kreuzung zu kommen. Andere meinen, man müsse auf jeden Fall vor der Kreuzung anhalten, auch wenn der Hintermann gefährdet werde. Im Bußgeldkatalog sind "Gelblichtverstöße" nicht aufgeführt. Gibt es sie überhaupt?
Holger S., Frankfurt

Antwort: Paragraf 37 der StVO bestimmt unmissverständlich: „Gelb ordnet  an: Vor der  Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“, im Zweifel an der Haltelinie. Deshalb verhält sich verkehrswidrig, wer noch bei Gelb durchfährt, obwohl ihm  ein rechtzeitiges Anhalten möglich wäre. Es droht sogar eine Verurteilung  wegen Gefährdung des Straßenverkehrs mit Führerscheinverlust, wenn sich das Verhalten des Fahrers als grob verkehrswidrig und rücksichtslos darstellt und ein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet oder geschädigt wird. Andererseits ist ein zügiges und vorsichtiges Durchfahren unter Beachtung des Querverkehrs erlaubt, wenn der Bremsweg bei mittlerem Bremsen bis zum Kreuzungsbereich nicht ausreicht. Auch die Gefährdung durch einen dicht aufgeschlossenen Nachfolgenden kann das Durchfahren rechtfertigen. Für die Dauer der Gelbphase gibt es Richtlinien, die nach der zulässigen Fahrgeschwindigkeit differenzieren. Bei 50km/h muss sie mindestens drei Sekunden betragen. Hierauf hat sich der Kraftfahrer einzustellen. Er muss bremsen, wenn die Zeit unter Berücksichtigung seines Anhaltewegs ausreicht.

Größe der Parkscheibe

Frage: Meine Kfz-Werkstatt schenkte mir als treuem Kunden eine Parkscheibe. Diese fand ich sehr praktisch, weil sie schön klein und kompakt war und in meinen Geldbeutel passte. Als ich sie jedoch neulich benutzte, war ich sehr erstaunt, als ich zu meinem Auto zurückkam: Ich hatte ein Knöllchen hinter der Windschutzscheibe! Mir wird vorgeworfen, ich hätte keine Parkscheibe eingelegt. Was soll das? Kann ich dagegen vorgehen? 
Christian W., Potsdam

Antwort: Es hat leider keinen Sinn, gegen das Bußgeld vorzugehen. Grund hierfür ist, dass das Format der verwendeten Parkscheibe zu klein war. Die Größe muss den Anforderungen des Bilds 318, Anlage 3, Abschnitt 3 Nr. 11 zu § 42 Absatz StVO genügen. Das heißt, sie muss 110 mm breit und 150 mm lang sein. Das weiß doch jeder! Spaß beiseite: Das OLG Brandenburg entschied mit seinem Beschluss vom 2.8.2011-53 Ss-Owi 495/10, dass eine Parkscheibe, welche um ein Vielfaches kleiner ist als vorgeschrieben, zu einem bußgeldbewerteten Verstoß gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 StVO (Parken ohne Parkscheibe) führt. Geringe Abweichungen sind in Ordnung, aber eben nicht solche, die offensichtlich sind. Außerdem sollten Sie immer darauf achten, dass die Parkscheibe gut lesbar ist. Auch hier ist man gehalten, dem Ordnungsamt die Arbeit zu erleichtern: Die Parkscheibe muss vorne auf Gehwegseite auf die Ablage gelegt werden. Wobei es nach der rebellischen Entscheidung des OLG Naumburg (NZV 1998, 168) auch genügen soll, wenn die Parkscheibe auf der vorderen Ablage zur Straßenseite liegt.

Innerorts auf Autobahn

Frage: Ich bin im Außendienst tätig und viel auf Deutschlands Straßen unterwegs. Da ich manchmal ein wenig im Stress bin, muss ich hin und wieder auf die Tube drücken. Neulich fuhr ich auf der Autobahn A8 durch Karlsruhe durch. Die Geschwindigkeit wurde irgendwann auf 80 km/h begrenzt. Prompt wurde ich geblitzt. Ich ärgerte mich zwar, weil ich circa 30–35 km/h zu schnell fuhr, dachte mir aber: „Was soll’s? Musst du eben was zahlen.“ Im Anhörungsbogen gab ich die Tat dann gleich zu. Jetzt erhielt ich einen Bußgeldbescheid mit Bußgeld, Punkten und Fahrverbot (!), da ich angeblich innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h überschritten hatte. Das kann doch nicht sein, ich fuhr doch auf einer Autobahn, wie soll das innerorts sein?
Michaela A., Nürnberg

Antwort: Die Bußgeldstelle hat recht: Fahren Sie in ein Stadtgebiet tatsächlich ein und ist dies durch ein Ortsschild angezeigt, so wird die Geschwindigkeitsüberschreitung trotz Autobahn nicht außerorts, sondern innerorts begangen. Dies ist jedoch nur bei den Stadtautobahnen der Fall.
So beispielsweise nicht nur in Karlsruhe, sondern auch in Berlin oder Hannover.

Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mindestens 31 km/h überschritten, drohen Ihnen ein Bußgeld in Höhe von 160 Euro, zuzüglich Verwaltungskosten in Höhe von 23,50 Euro, drei Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister und ein Monat Fahrverbot.

Sie sollten jedoch wissen, dass Ihnen lediglich vorgeworfen wird, dass Sie die Tat fahrlässig begangen haben, also keine Absicht hatten, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten. Räumen Sie aber ein, dass Sie bewusst „auf die Tube drückten“, jedoch nicht mit einem Fahrverbot rechneten, kann Ihnen nicht nur Fahrlässigkeit, sondern Vorsatz zur Last gelegt und die Strafe erhöht werden.

Knöllchen trotz korrekt eingestellter Parkscheibe

Frage: Ich habe mir eine elektronische Parkscheibe gekauft. Sie ist etwas kleiner als die normale Papier-Parkscheibe und dadurch viel handlicher. Sie sieht gut aus und lässt sich exakt stellen. Bei nächster Gelegenheit habe ich sie dann auch eingesetzt. Die maximale Parkdauer betrug vier Stunden. Als ich nach drei Stunden und 20 Minuten wieder zu meinem Fahrzeug zurückkam, fand ich zu meiner Überraschung ein Knöllchen über 30 Euro an meiner Windschutzscheibe. Ich rief bei der Bußgeldstelle an und beschwerte mich. Dort sagte man mir, die Parkscheibe sei unzulässig. Wie bitte!? Das kann doch wohl nicht wahr sein, wieso darf man so etwas verkaufen?
Adrian B., Leonberg

Antwort: Ist die Verwendung der Parkscheibe vorgeschrieben, so muss eine solche verwendet werden. Und zwar eine, die exakt der deutschen StVO entspricht:  Sie ist so zu stellen, dass sie auf die nächstfolgende halbe Stunde einzustellen ist. Die Optik und Beschaffenheit der Parkscheibe gemäß Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 StVO, Ziffer 318, ist ebenfalls verbindlich geregelt: Sie muss 110 Millimeter breit und 150 Millimeter hoch sein. In Blau und Weiß gehalten und nicht digital, so seit Verkehrsblattverlautbarung Nummer 237 vom 24. November 1981. Das ursprünglich von 1957 aus Paris stammende Scheiben-Modell erscheint zu Recht etwas überholt und zu massig und hat mit französischem Chic nichts gemein. Was die Größe angeht, so stellte das Oberlandesgericht Brandenburg (Az. 2 Z 53 Ss-Owi 495/10 (238/10)) eindeutig klar, dass kleinere Modelle hier nicht erlaubt sind, egal wie andere EU-Länder dies rechtlich einstufen. Achtung, hier gilt die deutsche StVO!  Die Parkscheibe darf hier   verkauft werden, da sie in anderen Ländern innerhalb der EU erlaubt ist.

Messung Geschwindigkeit

Frage: Ich wurde auf einer Landstraße mit 90 km/h geblitzt und habe jetzt einen Verwarnungsgeldbescheid erhalten. Ich finde, die Messung ist nicht rechtens: Das Blitzgerät war direkt nach einem 70 km/h-Schild aufgestellt und geblitzt wurde mitten im Nirgends, nur ein Hundesportplatz verläuft längs der Straße. Außerdem wurden nur drei km/h Toleranz von meinem Tachowert abgezogen. Ich finde, das ist Abzocke. Kann man sich gegen den Bescheid erfolgreich wehren?
Adelheid W., Mettmann

Antwort: Nachvollziehbar, dass Sie sich durch die Auferlegung des Verwarnungsgeldes ungerecht behandelt fühlen. Schließlich dürfen Sie auf Landstraßen grundsätzlich 100 km/h fahren und müssen nicht damit rechnen, dass ohne Veranlassung eine Geschwindigkeitsbeschränkung erfolgt. Die Messungen dürfen grundsätzlich an jeder Straße durchgeführt werden. Die Messstellen sollten jedoch an Orten sein, an denen es häufiger zu Unfällen kommt, Gefahrenquellen herrschen oder besondere Vorsicht geboten ist.

Geeignet sind Messstellen daher immer in der Nähe von Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern sowie gefährlichen und unübersichtlichen Stellen. Der Umstand, dass sich die Strecke zwar außerhalb des Ortes, aber an einem Hundesportplatz befand, rechtfertigt die Einrichtung einer Messstelle. Schließlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Hundesport nicht vom Straßenverkehr ablenkt.

Dass die Messung direkt nach dem Geschwindigkeit regelnden Verkehrsschild erfolgte, könnte jedoch angreifbar sein. Grundsätzlich müssen die Messungen nach den Richtlinien der Bundesländer erst nach einem Abstand von mindestens 150 Metern nach dem Schild erfolgen. Einen Anlass für eine Ausnahme ist in Ihrem Fall nicht ersichtlich. Eine Unterschreitung dieses Abstandes soll nach der Rechtsprechung nur vorliegen, wenn besondere Gefahrenstellen vorliegen, ein Gefahrzeichen angebracht ist oder ein Geschwindigkeitstrichter(geschwindigkeitsreduzierende Schilderfolge, Beispiel: 100 km/h, 80 km/h, 60 km/h) aufgestellt wurde.

Ob ein Abzug von drei km/h oder mehr vorgenommen werden muss, hängt von der gefahrenen Geschwindigkeit ab: Bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h werden nur drei km/h vom Tachowert in Abzug gebracht. Bei Geschwindigkeiten über 100 km/h sind jedoch drei Prozent in Abzug zu bringen. Da Sie mit 93 km/h gemessen wurden und Ihnen drei km/h abgezogen wurden, ist dieser Umstand nicht zu beanstanden.

Navi beschlagnahmt

Frage: Darf das Navi einfach so beschlagnahmt werden?
Ich hatte neulich eine Begegnung der dritten Art. Als ich  an der roten Ampel stand, klopfte ein Polizist an meine Scheibe  und fragte, ob er mal einen Blick auf mein Navi haben könnte.  Ich wusste nicht, was die Frage sollte, zumal es gar nicht an war, und gab es ihm. Er nahm es dann an sich und ging zu seinem Auto. Er kam dann nach ein paar Minuten ohne mein Navi zurück und meinte, das Gerät sei beschlagnahmt und werde vernichtet, außerdem erhalte ich einen Bußgeldbescheid und Punkte. Als ich fragte weshalb, entgegnete er mir, ich hätte einen Radarwarner auf meinem Navi aktiviert. Das kann doch nicht sein, das Gerät war neu. Dürfen die das?
Franz L., München

Antwort: Es ist in der Tat richtig, dass Radarwarngeräte nicht mitgeführt werden dürfen. § 23 Absatz 1b StVO verbietet sowohl den Betrieb als auch Geräte, die zum Betrieb geeignet sind. Das heißt, das Navigationsgerät muss nicht einmal angeschaltet sein. Jede Zuwiderhandlung wird mit einem Bußgeld in Höhe von 75 Euro und vier Punkten im Verkehrszentralregister geahndet. Nahezu alle Geräte verfügen über die sogenannte „Radarwarnung“. Vor Mitnahme oder gar Verwendung in Ihrem Fahrzeug sollten Sie daher unbedingt diese Funktion deaktivieren. Wie das geht, ist der Bedienungsanleitung zu entnehmen, oder Sie wenden sich an den Verkäufer oder Hersteller. Da Sie jedoch kein reines Warngerät bei sich führten, erscheint die Beschlagnahme und Zerstörung eines neuen Navigationsgerätes unverhältnismäßig. Auch bei Smartphones, welche über entsprechende Apps verfügen, ist diese Maßnahme überzogen und aus unserer Sicht rechtlich zu beanstanden.

Parkscheibe für das Zweirad?

Frage: Ich habe einen Strafzettel bekommen, weil ich zwischen einer Parkbucht und einem Baum meinen Roller abgestellt habe, Breite circa ein Meter. Ich habe dadurch keinen Autofahrer gefährdet und keinen Fußgänger behindert. Mein Gedanke, keinem Autofahrer einen Parkplatz wegzunehmen, war der Grund. Übrigens parke ich seit elf Jahren an dieser Stelle. Dieses Mal bekam ich einen Strafzettel über 20 Euro wegen "Parken auf dem Gehweg", obwohl ich gar nicht auf dem Gehweg stand, nur das Pflaster war dort gleich. Weil ich das so nicht einsah, ging ich zur Bußgeldbehörde der Stadt Crailsheim. In einem harmonischen Gespräch konnte ich die zwei Stadtpolizisten von meiner Meinung überzeugen, und die Strafe wurde auf fünf Euro gekürzt, null ist angeblich nicht möglich. Was ich dann allerdings im weiteren Gespräch hörte, hat mich geschockt. Wenn ich auf einem Parkplatz mit vorgeschriebener Parkscheibe einen Roller, ein Motorrad, Mofa oder E-Bike mit Nummerntafel abstelle, muss ich eine Parkscheibe anbringen, um keinen Strafzettel zu bekommen. Wo und wie soll ich so eine Parkscheibe anbringen, und warum bieten die Hersteller keine Möglichkeit? Nun ging ich zum Zubehör-Shop, um mich zu informieren. Die Antwort: In Deutschland sei das nicht notwendig. Auch ein Fahrlehrer hat mir das so bestätigt. Können Sie mir diesen Fall klären? Und wenn ich mit oben genannten Fahrzeugen auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz parke, muss ich eine Gebührenmarke am Zweirad anbringen, so die Beamten. Entwendet einer meine Gebührenmarke, muss ich mit dem zweiten Abschnitt beweisen, dass ich bezahlt habe. Ist das nur in Crailsheim so oder in ganz Deutschland?
Karl H., Frankenhardt

Antwort: Der Stadt Crailsheim ist recht zu geben. Die Parkschein-/Parkscheibenpflicht gilt gemäß § 13 StVO für alle Fahrzeuge. Eine Entwendung des Parkscheins geht in der Tat zu Ihren Lasten. Auch die Anbringung ist Ihr Problem. Klingt zugegebenermaßen nicht sonderlich einleuchtend, ist aber so. Grund hierfür ist, dass der betreffende Parkraum gebührenpflichtig ist. Das muss, um das Prinzip der Gleichbehandlung zu wahren, für alle Fahrzeugführer gleichermaßen gelten, also auch für Zweiräder.

Was die Beurteilung, ob der Tatbestand des Parkens auf dem Gehweg erfüllt ist, angeht, so trifft das Gesetz nur eine Unterscheidung: Handelt es sich um die Straße beziehungsweise Parkbucht? Nein? Dann ist es ein Gehweg. Sperrflächen sind wieder ein Thema für sich, dürfen aber weder befahren noch beparkt werden. Das Verwarnungsgeld für Parken auf dem Gehweg beträgt 20 Euro. Der Behörde kommt jedoch aufgrund des Opportunitätsprinzips ein Ermessen zu, ob sie die Sache überhaupt verfolgen will, sie muss es nämlich nicht. Weshalb man Ihnen ein Verwarnungsgeld in Höhe von fünf Euro abverlangt hat, ist nicht nachvollziehbar.

Parkscheibennorm

Frage: Ich habe beim Parken in der Innenstadt eine Parkscheibe verwendet, die ich noch im Auto hatte und die aus einem Urlaubsland der EU stammt. Obwohl sie ohne weiteres lesbar war und ich mich innerhalb der zulässigen Parkzeit befand, bekam ich ein Knöllchen. Begründung: Die Parkscheibe würde nicht der vorgeschriebenen Norm entsprechen. Normen für Parkscheiben? Wird jetzt in Deutschland wirklich alles normiert? 
Gerhard V., Oer-Erkenschwick

Antwort:Solche Verstöße zu ahnden ist äußerst kleinlich und kann bei den Kraftfahrern nur Verdruss auslösen. Allerdings lautet der einschlägige Bußgeldtatbestand, dass nicht "ohne vorgeschriebene Parkscheibe" geparkt werden darf. Und was vorgeschrieben ist, lässt sich dem "Bild 291" in § 41 der StVO entnehmen sowie einer Erklärung des Bundesverkehrsministers, die in  sieben Absätzen alle Details regelt, bis hin zum Werbeverbot auf der Vorderseite der Parkscheibe, die Schrift auf der Parkscheibe, die Gestaltung der oberen und unteren Bildebene der Parkscheibe und die Beschaffenheit der Parkscheibe ("licht-, temperatur- und feuchtigkeitsbeständig" sowie bruch- und abriebfest“). Ich kann nur vermuten, dass die Schrift auf Ihrer Parkscheibe nicht der DIN 1451, Teil 2 "Schrift für den Straßenverkehr" entsprach oder die Farben nicht der DIN 6171 "Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen – Farben und Farbgrenzen". Möglicherweise haben aber auch einfach die Maße nicht gestimmt: Die Breite muss 11 cm und die Höhe 15 cm betragen. Und nicht vergessen: Den Zeiger immer auf den Beginn der nächsten halben Stunde einstellen. Auch übertriebene Genauigkeit wird hin und wieder von kleinlichen Ordnungshütern bestraft.

Punktekonto / Rabatte bei Nachschulung

Frage: Ich war mit meinem Punktekonto bei zehn Punkten, nachdem ich mir durch Teilnahme an einem Nachschulungskurs einen Rabatt von vier Punkten erworben hatte. Gleichwohl wurde mir jetzt die Fahrerlaubnis entzogen, weil ich tatsächlich bei 19 Punkten angelangt sei. Es habe sich herausgestellt, dass ich vor der Seminarteilnahme weitere Verkehrsverstöße begangen hätte, der Rabatt könne deshalb nicht berücksichtigt werden. Das kann doch nicht wahr sein!
Axel H., Dülmen

Antwort: Leider doch. Der Punkterabatt ist eine Wissenschaft geworden, seit sich die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auf das sogenannte Tattagprinzip festgelegt hat. Dem hat sich im vergangenen Jahr auch das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 05.09.08 (AZ: 3 C3/07) angeschlossen.

Wie war es früher? Das Punktekonto war schon ansehnlich gefüllt und dann fuhr man auch noch durch eine Rotlichtampel. Für den versierten Punktestrategen kein Problem. Er buchte schnell einen Nachschulungskurs, reichte die Teilnahmebescheinigung ein und schon war der Punkterabatt gutgeschrieben. Dass etliche Wochen später auch der Rotlichtverstoß abgeurteilt wurde und zu den Akten kam, konnte am verdienten Rabatt nicht mehr rütteln. Man war mal wieder aus dem Schneider.

Diese schönen Tage des Rechtskraftprinzips sind vorbei und wurden eben durch das Tattagsprinzip abgelöst. Was bedeutet dies? Geht das Attest über die Nachschulung bei der Führerscheinstelle ein, so sind nicht nur die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, sondern auch bereits begangene, aber noch nicht geahndete Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, bei denen das Verfahren noch läuft. Also beispielsweise der noch in den Akten ruhende Rotlichtverstoß (drei oder vier Punkte). Eben die nach Aktenlage begangenen Taten mit dem jeweiligen Tattag.

In Ihrem Fall muss es nun so gewesen sein, dass Ihnen der Rabatt von vier Punkten nicht zustand, weil Sie nach dem Tattagsprinzip zum Zeitpunkt Ihrer Nachschulung nicht nur mit eingetragenen Punkten belastet waren, sondern auch mit weiteren zwischenzeitlich begangenen Verkehrsvergehen, die in der Summe (15 Punkte) einen Nachschulungsrabatt gar nicht mehr zuließen. Wenn Sie dann noch weitere vier Punkte „eingefahren“ haben, war die kritische Schwelle von 18 Punkten überschritten – trotz Nachschulung. Vor allem für Vielfahrer ergibt sich daraus eine wichtige Lehre: Die Rabattmöglichkeiten der Nachschulung sollten frühzeitig genutzt werden, um die Vergünstigungen voll auszuschöpfen und gar nicht erst in den „kritischen“ Punktebereich zu kommen.

Radarwarngeräte

Frage: Ich bin Besitzer eines Tom Tom One T 3. Die Version hat auch die Möglichkeit, Geschwindigkeitsmessstellen anzuzeigen. Was riskiere ich, wenn ich dieses Gerät – auch deaktiviert – im Pkw mitführe? 
Bernd H., Bad Zwischenahn

Antwort: Die StVO stellt in § 23 Abs. 1b bereits das betriebsbereite Mitführen von technischen Geräten unter Strafe, die dafür bestimmt sind, Maßnahmen der Verkehrsüberwachung anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Radarwarn- oder Laserstörgeräte. Dass unter dieses Verbot auch eine entsprechende Software in mobilen Navigationsgeräten fällt, ist unbestritten. Genauso gelten dann die Regelsanktionen von 75 Euro und vier Punkten sowie ein möglicher polizeilicher Zugriff auf das Gerät oder die inkriminierte Software. Dem Betroffenen könnte allenfalls ein Irrtum zugebilligt werden, wobei dann die Information der Gerätehersteller eine wesentliche Rolle spielt. Betriebsbereitschaft der aufgespielten Radarwarnersoftware ist immer dann gegeben, wenn sie mit wenigen Tastenklicks gestartet werden kann. Allerdings gestalten sich Überprüfungen durch die Polizei vor Ort oft schwierig, das Entdeckungsrisiko ist als gering einzuschätzen, weshalb es auch kaum einschlägige Gerichtsurteile gibt. Sicherheitshalber sollte beim Mitführen des eingeschalteten Geräts ganz auf die Radarwarnfunktion verzichtet, diese also deinstalliert werden. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe vom 16. Februar 2023 (AZ 2 ORbs 35 Ss 9/23) ist auch die Verwendung von Blitzer-Apps durch die Beifahrerin oder den Beifahrer untersagt.

Seitenstreifen als Überholspur nutzen?

Frage: Wegen Bauarbeiten war eine Spur auf der Autobahn am 1.7.2015 gesperrt, so dass sich ein kilometerlanger Stau gebildet hatte. Der Seitenstreifen war mit Warnbaken abgesperrt. Da ich einen Arzttermin hatte und die nächste Ausfahrt rausmusste, entschloss ich mich, zwischen den Warnbaken hindurchzufahren und den Seitenstreifen zu nutzen. Ich kam nun zügig voran, sauste an den stehenden Autos vorbei – bis ich von der Polizei, welche an der nächsten Ausfahrt schon auf mich wartete, angehalten wurde. Dort wurde mir gesagt, dass es verboten sei, was ich da mache. Ich dachte, in Ausnahmefällen, also wegen des Staus, darf man den Seitenstreifen benutzen? Außerdem wundert mich der Vorwurf im Anhörungsbogen, ich hätte verbotswidrig rechts überholt. Ist das richtig?
Karl- Heinz S. aus Gelsenkirchen

Antwort: Das Befahren des Seitenstreifens ist grundsätzlich verboten und nur in Ausnahmefällen erlaubt. Der Seitenstreifen dient in erster Linie als Rettungsgasse für Krankenwagen, Polizei und Abschleppfahrzeuge. Wird der Verkehr auf den Seitenstreifen wegen einer Baustelle umgelenkt, darf er benutzt werden. Das war bei Ihnen jedoch gerade nicht der Fall, da dieser sogar mit Warnbaken abgesperrt war. Zu Unrecht wird Ihnen allerdings vorgeworfen, dass Sie verbotswidrig rechts überholt hätten. Unter Überholen versteht man den tatsächlichen, absichtslosen, also nicht notwendig vorsätzlichen Vorgang des Vorbeifahrens auf demselben Straßenteil (hierzu gehört die Fahrbahn). Nachdem Seitenstreifen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 StVO nicht Bestandteil der Fahrbahn sind, konnten Sie daher schon nicht im Sinne des § 5 StVO überholen (so das Oberlandesgericht Celle, 08.04.2015, 312 SsRs 51/15). Einen Verkehrsverstoß haben Sie dennoch begangen, wenngleich es sich um eine verbotswidrige Benutzung des Seitenstreifes handelt. Hierfür droht Ihnen eine Sanktion in Höhe von 75 Euro und es wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen. Rechts überholen außerorts ist übrigens teurer; das Bußgeld beträgt hier sogar 100 Euro. Nachdem Sie am 1.7. von der Polizei angehalten wurden, sind Sie bereits angehört worden. Der Anhörungsbogen, der Ihnen jetzt zugesandt wurde, unterbricht die Verjährungsfrist von drei Monaten nicht mehr (anders, wenn Sie nicht angehalten werden: Dann beginnt die 3-Monats-Frist von Neuem zu laufen). Sollte Ihnen bis zum 1.10.2015 kein Bußgeldbescheid zugestellt werden, so ist hinsichtlich der Tat Verfolgungsverjährung eingetreten. Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, sollten Sie auf jeden Fall Einspruch einlegen, da er, egal ob falscher Tatvorwurf oder verjährte Tat, ansonsten rechtskräftig wird.

Strafzettel trotz gültigem Parkschein

Frage: Ich parkte mein Auto im Karlsruher Innenstadtbereich. So wie es üblich ist, zog ich wie immer mein Parkticket am Automaten, legte es auf mein Armaturenbrett hinter der Windschutzscheibe auf der Fahrerseite. So weit, so gut. Nach Rückkehr an mein Fahrzeug entdeckte ich nun einen kleinen Zettel an meinem Scheibenwischer. Demnach hätte ich zehn Euro Verwarngeld zu bezahlen. Die Begründung war, dass mein Parkschein nicht sichtbar ausliegen würde. Welche Möglichkeit habe ich jetzt? Man wird ja trotz Beweisbild eher der Politesse als mir glauben.
Bernhard W., Karlsruhe

Antwort: Hier hatte anscheinend wirklich jemand seine Brille nicht dabei. Der § 13 Absatz 1 StVO schreibt  vor, dass der Parkschein von außen gut lesbar angebracht sein muss. Was bedeutet dies nun? Zunächst muss der Parkschein unverdeckt ausgelegt werden. Dies haben sie  beachtet. Lediglich die linke, untere Ecke wurde von der Vignette verdeckt. Dies ist auch ausreichend, da nur Ort, Datum und Uhrzeit lesbar sein müssen. Der Parkschein muss übrigens nicht einmal in der Frontscheibe ausgelegt werden. Das bayrische Oberlandesgericht (Bay VRS 90.64) bestätigt, dass auch ein hinter der Heckscheibe ausgelegter Parkschein gut lesbar sein kann – anders lautende Hinweise auf dem Schein sollen unbeachtlich sein. In Ihrem Fall ist die Situation allerdings schwierig, da trotz Foto Aussage gegen Aussage steht. Es ist zwar so, dass im Bußgeldverfahren wie in einem Strafverfahren auch, der Vorwurf Ihnen nachgewiesen werden muss, Sie sich also grundsätzlich nicht entlasten müssen, dennoch sieht die Praxis anders aus: In der Regel wird den Gemeinde-Bediensteten geglaubt. Daher meine Empfehlung: Sollte es noch einmal zu so einer Situation kommen, unbedingt einen Zeugen hinzuziehen. Außerdem natürlich ein Lichtbild machen und bei Eintreffen des Verwarngeldbescheides sofort Einspruch einlegen. Achten Sie bei dem Einspruch unbedingt auf die Einspruchsfrist – diese beträgt, wie bei allen Bußgeldsachen, zwei Wochen ab Zugang. Der Einspruch muss immer schriftlich eingelegt werden. Per Fax ist ausreichend, eine E-Mail genügt grundsätzlich nicht.

TÜV-Plakette

Frage: Neulich haben Polizeibeamte meinen auf privatem Grund abgestellten Pkw kontrolliert und dabei festgestellt, dass meine TÜV-Plakette seit über 4 Monaten abgelaufen war. Jetzt ist mir eine schriftliche Verwarnung ins Haus geflattert. Geht das denn? Wenn ein solches Fahrzeug auf meinem Privatparkplatz steht, geht das doch niemanden etwas an.
Gerd H. B., Esslingen

Antwort:Zum Ersten: Die Vorgehensweise der Polizeibeamten war korrekt. Dies gilt jedenfalls, soweit das Privatgelände nicht abgesperrt war. Es handelt sich dann im Zweifel um öffentlichen Verkehrsraum, der jedermann zugänglich ist, auch und besonders der Polizei. Abgelaufene TÜV-Plaketten werden im Übrigen häufig auf diese Weise ermittelt. Zum Zweiten: Ein zugelassenes Kraftfahrzeug muss grundsätzlich über eine gültige TÜV- (und ASU-) Plakette verfügen, auch wenn es gar nicht oder nur selten im Straßenverkehr bewegt wird. Es spielt also keine Rolle, ob eine entsprechende Kontrolle im ruhenden oder im fließenden Verkehr erfolgt, auf einem öffentlichen oder einem privaten Parkplatz. Auch der Einwand, man habe das abgestellte Fahrzeug schon seit Wochen gar nicht mehr bewegt, verfängt nicht. Wer sein Fahrzeug tatsächlich nicht mehr nutzen will, muss es eben (vorübergehend) abmelden. Also: TÜV nachholen und schnell das Verwarnungsgeld entrichten, sonst wird es erheblich teurer.

Verkehrsünderdatei

Frage: Wann werden die Punkte in der Verkehrsünderdatei gestrichen ? 2 Jahre nach dem letzten Vergehen oder 2 Jahre nachdem der letzte Rechtsvorgang des letzten Vergehens abgeschlossen wurde (Ablehnung des Widerspruches oder nachdem man den Führerschein nach einem Fahrverbot zurückerhalten hat?
Peter H., Mönchengladbach

Antwort: Die von Ihnen erwähnte Tilgungsfrist von zwei Jahren kann erst beginnen, wenn der Verstoß auch tatsächlich ins VZR eingetragen worden ist. Diese Eintragung ist wiederum erst mit Rechtskraft der zugrundeliegenden behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung möglich. Dementsprechend kann die 2-Jahresfrist beginnen

  • wenn die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid abgelaufen ist, ohne dass Einspruch eingelegt wurden oder
  • unmittelbar nach Zugang des Bußgeldbescheids auf ein Rechtsmittel verzichtet wurde oder
  • wenn ein Einspruch gegen den Bußgeld später zurückgenommen wurde oder
  • wenn ein Gericht rechtskräftig über Ihren Einspruch entschieden und den Bußgeldbescheid aufrechterhalten hat.

Wichtig ist, dass die 2 Jahre unterbrochen werden, wenn in der Zwischenzeit ein neues Verkehrsvergehen begangen wird, wobei hier der Tattag und nicht der Tag der Rechtskraft entscheidend ist. Eintragungen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten sind jedoch spätestens nach fünf Jahren zu löschen. Die Rückgabe des Führerscheins nach einem Fahrverbot spielt für den Beginn oder die Unterbrechung der Tilgungsfrist dagegen keine Rolle.

Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide

Frage: Mir werden zwei Parkverstöße in Holland zur Last gelegt, beide aus dem Jahr 2011. Nachdem ich die Zahlung abgelehnt habe, bekomme ich nun laufend Post aus unserem Nachbarland, und zwar von verschiedenen Absendern. Zunächst verlangte ein Inkassobüro „Cannock Chase“ nicht gezahlte Parkgebühren in Höhe von 53 Euro. Dann kamen ausführlichere Bescheide der Gemeinde Leeuwarden wegen „Parksteuern“ (?). Es folgten zwei Zahlungsbefehle aus Leeuwarden „Im Namen der Königin“ (jetzt 98 Euro), dann erneut ein Inkassobüro COEO mit 241 Euro – und so geht es gerade weiter. Was empfehlen Sie mir?
Michael N., Berlin

Antwort: Ihr Fall zeigt, dass es weiterhin viel Wildwuchs gibt bei der Vollstreckung ausländischer Bußgeldentscheidungen. Typisch ist die Unsitte der "Inkassobüros", die vollmundig behaupten, sie seien von der zuständigen Behörde mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet. Die sind aber meist nicht beigefügt, sodass dem Adressaten zugemutet wird, Zahlungen ins Blaue hinein zu leisten. Zwar mag die Kenntnis der Daten des/der Betroffenen darauf hindeuten, dass das Inkassounternehmen tatsächlich auf offiziellem Wege einen Vollstreckungsauftrag erhalten hat. Sicher ist dies aber keineswegs. Deshalb sollten eventuelle Zahlungen allenfalls direkt an die Ordnungsbehörde geleistet werden.

Jeder muss selbst entscheiden, ob er die ausländische Bußgeldforderung für berechtigt hält oder nicht. Es finden in gewissem Umfang Vollstreckungshandlungen über das Bundesamt für Justiz in Berlin statt, gegen die aber Rechtsmittel möglich sind. Sehr effektiv scheint die Behörde aber nicht zu arbeiten, wenn man die Gesamtzahl der in den EU-Staaten anfallenden vollstreckungsfähigen Entscheidungen berücksichtigt.
Ob man als mutmaßlicher Verkehrssünder im EU-Ausland tatsächlich "drankommt", gleicht also derzeit eher einem Lotteriespiel, zumal (mit Ausnahme Österreichs) stets die "Vollstreckungsgrenze" von 70 Euro erreicht sein muss – das ist bei Ihnen nicht der Fall.

Wohnmobile

Frage: Ich habe neulich mein Wohnmobil auf einem Parkplatz abgestellt, der ein unbeschränktes Parken, also auch für Wohnmobile, erlaubte. Wegen des schlechten Wetters blieb ich dann einige Tage dort, bis ich von einem Polizeibeamten aufgefordert wurde, mich umgehend zu entfernen. Er stellte mir ein Bußgeldverfahren in Aussicht, weil ich so lange auf diesem Parkplatz nicht hätte stehen dürfen. Ich war immer der Meinung, man dürfe überall parken, wo es nicht verboten ist. Gilt das für Wohnmobile nicht?
Herbert M., Nordhorn

Antwort:Doch, dieser Grundsatz gilt ganz generell, aber eben nur, wo es sich tatsächlich um Parken handelt. Erlaubtes Parken liegt nicht mehr vor, wenn es sich um verkehrsfremde Zwecke handelt, es also nicht mehr in erster Linie um die Teilnahme am Straßenverkehr geht. Die Juristen sprechen hier von den Grenzen des zulässigen "Gemeingebrauchs", also des allgemein üblichen, mit der Nutzung einer Straße zur Fortbewegung verbundenen Gebrauchs. Sie haben stattdessen den öffentlichen Straßenraum nicht zur Fortbewegung, sondern zur mehrfachen Übernachtung in Ihrem Wohnmobil benutzt, also zu "verkehrsfremden" Zwecken. Sie durften zwar parken, aber nicht übernachten – obwohl dies in der Straßenverkehrsordnung nirgends ausdrücklich untersagt ist. Die Grenzen des Gemeingebrauchs hat jeder zu beachten, der den öffentlichen Verkehrsraum nutzen möchte. Dies gilt natürlich auch für andere Tätigkeiten, die über den Gemeingebrauch hinausgehen und eine Sondernutzung darstellen, zum Beispiel alle Arten von Veranstaltungen. Allerdings sind die Grenzen fließend. Einmaliges Übernachten auf dem Parkplatz gilt noch als erlaubt, da es im Zweifel der Ruhe und Erholung für die Fortsetzung der Fahrt dient. Bei mehrmaligem Übernachten überwiegt jedoch eindeutig der Wohnzweck.

Zulassung

Frage: In der Vergangen­heit haben wir uns bei der Zulassung unserer Pkw immer beide als Halter eintragen lassen. Unser neues Fahrzeug soll Anfang März geliefert werden. Der Verkäufer hat uns bereits darauf hingewiesen, dass eine Zulassung auf zwei Personen nicht mehr möglich sei. Wir möchten aber gerne weiterhin die Eigentumsverhältnisse an dem Wagen nach außen dokumentieren.
Herr und Frau M., Birkenau

Antwort: Ihre Sorge ist verständlich, aber aus juristischer Sicht unbegründet. Die Zulassung des Fahrzeugs auf eine bestimmte Person sagt über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse nichts aus. Hierüber bestimmen allein Sie beide. Sie können Ihr gemeinsames Eigentum also auch in anderer Weise dokumentieren, etwa durch eine schriftliche Erklärung.

Zulassungsrechtlich ist von Paragraf 6, Absatz 1, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) auszugehen. Unter die dort unter Ziffer 3 geregelten "Vereinigungen", die einen Antrag auf Zulassung stellen können, fallen auch Eheleute. Dies hat nun in der Tat zur Folge, dass nur ein Ehepartner eingetragen werden kann, und zwar als "benannter Vertreter" der Vereinigung. Eingetragen wird jedoch auch die Vereinigung selber, in diesem Fall also die "Eheleute Mümpfer".

Dies sollte eigentlich als zulassungsrechtlicher Hinweis auf die hinter der Eintragung stehende Personenvereinigung ausreichen. Dies macht im Übrigen noch deutlicher, dass es nicht Aufgabe eines solchen Registers sein kann, sich mit dem – auch unter Eheleuten manchmal streitigen – Eigentum an den registrierten Kraftfahrzeugen zu befassen.

Zweirad und Parkscheibe?

Frage: Ich habe einen Strafzettel bekommen, weil ich zwischen einer Parkbucht und einem Baum meinen Roller abgestellt habe, Breite circa ein Meter. Ich habe dadurch keinen Autofahrer gefährdet und keinen Fußgänger behindert. Mein Gedanke, keinem Autofahrer einen Parkplatz wegzunehmen, war der Grund. Übrigens parke ich seit elf Jahren an dieser Stelle. Dieses Mal bekam ich einen Strafzettel über 20 Euro wegen „Parken auf dem Gehweg“, obwohl ich gar nicht auf dem Gehweg stand, nur das Pflaster war dort gleich. Weil ich das so nicht einsah, ging ich zur Bußgeldbehörde der Stadt Crailsheim. In einem harmonischen Gespräch konnte ich die zwei Stadtpolizisten von meiner Meinung überzeugen, und die Strafe wurde auf fünf Euro gekürzt, null ist angeblich nicht möglich. Was ich dann allerdings im weiteren Gespräch hörte, hat mich geschockt. Wenn ich auf einem Parkplatz mit vorgeschriebener Parkscheibe einen Roller, ein Motorrad, Mofa oder E-Bike mit Nummerntafel abstelle, muss ich eine Parkscheibe anbringen, um keinen Strafzettel zu bekommen. Wo und wie soll ich so eine Parkscheibe anbringen, und warum bieten die Hersteller keine Möglichkeit? Nun ging ich zum Zubehör-Shop, um mich zu informieren. Die Antwort: In Deutschland sei das nicht notwendig. Auch ein Fahrlehrer hat mir das so bestätigt. Können Sie mir diesen Fall klären? Und wenn ich mit oben genannten Fahrzeugen auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz parke, muss ich eine Gebührenmarke am Zweirad anbringen, so die Beamten. Entwendet einer meine Gebührenmarke, muss ich mit dem zweiten Abschnitt beweisen, dass ich bezahlt habe. Ist das nur in Crailsheim so oder in ganz Deutschland?
Karl H., Frankenhardt

Antwort: Der Stadt Crailsheim ist recht zu geben. Die Parkschein-/Parkscheibenpflicht gilt gemäß § 13 StVO für alle Fahrzeuge. Eine Entwendung des Parkscheins geht in der Tat zu Ihren Lasten. Auch die Anbringung ist Ihr Problem. Klingt zugegebenermaßen nicht sonderlich einleuchtend, ist aber so. Grund hierfür ist, dass der betreffende Parkraum gebührenpflichtig ist. Das muss, um das Prinzip der Gleichbehandlung zu wahren, für alle Fahrzeugführer gleichermaßen gelten, also auch für Zweiräder.

Was die Beurteilung, ob der Tatbestand des Parkens auf dem Gehweg erfüllt ist, angeht, so trifft das Gesetz nur eine Unterscheidung: Handelt es sich um die Straße beziehungsweise Parkbucht? Nein? Dann ist es ein Gehweg. Sperrflächen sind wieder ein Thema für sich, dürfen aber weder befahren noch beparkt werden. Das Verwarnungsgeld für Parken auf dem Gehweg beträgt 20 Euro. Der Behörde kommt jedoch aufgrund des Opportunitätsprinzips ein Ermessen zu, ob sie die Sache überhaupt verfolgen will, sie muss es nämlich nicht. Weshalb man Ihnen ein Verwarnungsgeld in Höhe von fünf Euro abverlangt hat, ist nicht nachvollziehbar.

E10

Haftung bei Lackschaden durch E10

Frage: Wer haftet wenn E10 beim Tanken den Lack beschädigt?

Antwort: Bei Schäden kommen verschiedene Anspruchsgegner in Betracht. In erster Linie natürlich der Betreiber der Tankstelle, der dafür zu sorgen hat, dass von dem Treibstoff keine Gefahr für die Fahrzeuge seiner Kunden ausgeht. Denkbar ist aber auch eine Produkthaftung sowohl des Kraftstoffherstellers, als auch des Herstellers des Fahrzeugs. Letzterer ist nach der sog. Produktbeobachtungspflicht gehalten, seine Fahrzeuge laufend daraufhin zu beobachten, ob im Zusammenhang mit anderen Produkten Schäden eintreten können. In all diesen Fällen ist es letztlich die Beweislage, die entscheidet. Dies bedeutet, dass im Streitfall die Fehlerhaftigkeit des Produkts oder die Ungeeignetheit für Ihr Fahrzeug zweifelsfrei feststehen muss

Rechtssichere Bestätigung der Verträglichkeit von E 10

Frage: Wie lasse ich mir vom Hersteller die E10 Verträglichkeit meines Fahrzeuges rechtssicher bestätigen?

Antwort: Da Ihr Hersteller nicht verpflichtet ist, Ihnen gegenüber irgendeine Erklärung zu der von Ihnen genannten Thematik abzugeben, ist die Frage müßig, Sie können sich also nicht „vorbeugend“ absichern, sondern müssen aufgrund der gegenwärtigen Erkenntnislage Ihre Entscheidung treffen mit den damit verbundenen Risiken.

Führerschein

Führerscheineinbehalt aufgrund des Alters

Frage: Können Sie mir bitte mitteilen, welche rechtliche Basis ein Ordnungsamt hat, einen Führerschein aufgrund des Lebensalters einzubehalten und zu einer Anhörung vorzuladen. Ein Unfall oder eine Anzeige gegen mich liegt nicht vor.
Wolfgang K.

Antwort: Die Führerscheinstelle hat auf Grund des Gesetzes nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Fahreignung von Fahrerlaubnisinhabern zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht mehr im ausreichenden Maße gegeben ist. Im Grunde genügt also eine glaubhafte Mitteilung eines Verkehrsteilnehmers, der Sachverhalte bekundet, die auf Nichteignung eines bestimmten Fahrerlaubnisinhabers hindeuten.

Die Führerscheinstelle hat solche bekannt werdenden Bedenken abzuklären, wozu u. a. die Möglichkeit eines medizinisch-psychologischen Gutachtens besteht. Hiergegen gibt es leider kein Rechtsmittel.

Auf das Lebensalter kann eine solche Maßnahme jedoch nicht gestützt werden, da dies nur ein allgemeines Kriterium ist und keine Aussage darüber zulässt, ob die Kraftfahreignung gegeben ist oder nicht. Es muss also zusätzliche Anhaltspunkte geben, etwa die Beobachtung einer unsicheren Fahrweise oder körperlicher Mängel, die auf bestehende Beeinträchtigungen hinweisen. In Ihrem Fall kann man darüber nur spekulieren. Wir gehen aber davon aus, dass der Behörde irgendwelche Vorgänge bekannt geworden sind, die die Maßnahme ausgelöst haben. Deshalb sollten Sie aus unserer Sicht den Anhörungstermin wahrnehmen, um herauszufinden, worum es sich handelt. Kommt es zu einer für Sie negativen Entscheidung der Führerscheinstelle, ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts sicherlich sinnvoll.

Führerscheineinbehalt durch anderes Land

Frage: Im Urlaub hätte ich wohl auf den Klaren verzichten oder zumindest das Auto stehen lassen sollen. Das Ende vom Lied war, dass ich mich strafrechtlich für den Verstoß zu verantworten hatte und zu allem Überfluss der österreichische Staat mir die Fahrerlaubnis entzog. Geht das? Ich habe meinen Führerschein doch in Deutschland erworben? Wie wäre eigentlich die Rechtslage in Deutschland? Würde mir auch die Fahrerlaubnis entzogen werden oder würde ich nur ein Fahrverbot von einem Monat bekommen? Müsste ich zur MPU? Ich hatte 1,2 Promille.
Anita R., Waiblingen

Antwort: Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 23.4. 2015 (C-260-13) besteht keine ausschließliche Zuständigkeit des Ausstellerstaates zur Berechtigung der Entziehung der Fahrerlaubnis. Das heißt in Ihrem Fall, dass nicht nur die Bundesrepublik Deutschland als Ausstellerin Ihrer Fahrerlaubnis entziehen darf, sondern auch ein anderer Staat, in Ihrem Fall Österreich. Abgesprochen werden kann Ihnen jedoch nicht die Fahrerlaubnis generell, sondern nur auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet. Das bedeutet für Sie, dass Sie dort bis zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach österreichischem Recht in Österreich kein Fahrzeug mehr führen dürfen. Machen Sie das dennoch, droht Ihnen ein weiteres Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, was sicherlich kein Kavaliersdelikt ist. Wären Sie in Deutschland wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt worden, so ist die Fahrerlaubnis in der Regel zu entziehen. Da Sie über 1,1 Promille hatten, waren Sie absolut fahruntüchtig, sodass auch hier die Tat als Straftat mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis zu ahnden gewesen wäre. Außerdem wäre eine sogenannte Sperrfrist auferlegt worden, innerhalb derer Sie die Wiedererteilung Ihrer Fahrerlaubnis nicht hätten beantragen können. In Ihrem Fall läge diese Sperrfrist bei circa zehn Monaten. Die Ahndung nur mit einem Fahrverbot wäre in Ihrem Fall nicht möglich. Dieses wird in der Regel nur bei Ordnungswidrigkeiten, also geringfügigen Überschreitungen der 0,5-Promille-Grenze plus Geldbuße in Höhe von mindestens 500 Euro, verhängt. Da Sie in Baden-Württemberg leben, wäre dann bei Beantragung der Fahrerlaubnis auch noch eine MPU auf Sie zugekommen. Entgegen der Rechtsauffassung aller anderen Bundesländer – dort ist die 1,6-Promille-Grenze maßgeblich –  sieht  der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon ab Werten von 1,1Promille die Anordnung einer MPU für zulässig (Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 15.1. 2014, 10 S 1748/13).

Führerscheinneulinge und 0-Promille-Regelung

Frage: Fahranfänger: Gilt wirklich 0,0 Promille? Die unterschiedlichen Alkoholgrenzwerte im Straßenverkehr sorgen weiterhin für Verwirrung. Vor einigen Jahren ist ja nun das Alkoholverbot für Fahranfänger hinzugekommen, das für die Dauer der Probezeit ziehungsweise bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gilt. Was genau heißt "Alkoholverbot“? Gibt es da auch einen Grenzwert oder muss die Alkoholmessung eben 0,0 Promille ergeben?
Ellen K., Hamburg

Antwort: Geht man vom Wortlaut des § 24c Abs.1 StVG aus, ist entscheidend, ob der Fahrer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder losfährt, obwohl er „unter der Wirkung“ eines alkoholischen Getränks steht. Bei der ersten Alternative kommt es nicht auf die Promille an. Jedes während der Fahrt konsumierte alkoholische Getränk bedeutet einen Verstoß gegen das Alkoholverbot. Getränke mit geringfügigen Alkoholanteilen bis 0,5 % vol bleiben dabei außer Betracht. Hier liegt also gewissermaßen eine echte 0-Promille-Regelung vor. Ein Schluck am Steuer ist schon zu viel. Schwieriger zu beurteilen ist die zweite Alternative, weil das Gesetz nichts darüber aussagt, wann vor Fahrtantritt konsumierter Alkohol zu wirken anfängt. In der Begründung des Gesetzes heißt es, dass nach derzeitigem wissenschaftlichem Erkenntnisstand die Wirkungsgrenze bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille anzunehmen ist. Davon ist aber jetzt das Oberlandesgericht Stuttgart (AZ: 1 Ss 661/12) abgewichen. Es hält bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,1 Promille eine abstrakte Gefährlichkeit des Fahranfängers für gegeben. Zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0,05 Promille kommt es auf einen Grenzwert im Rahmen des § 24c Abs.1 StVG von 0,15 Promille (Blutalkohol). Der Grenzwertwirrwarr wird sich also vermutlich beim Alkoholverbot für Fahranfänger fortsetzen. Jedenfalls ist eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Es kann auf 0,05 Promille und das zuständige Gericht ankommen.

Führerscheinumtausch rückgängig machen?

Frage: Ich habe schon im Dezember vergangenen Jahres, also nach altem Recht, den Umtausch meines alten Führerscheins in das EU-Format beantragt. Aus Gründen, für die ich nichts kann, hat sich die Bearbeitung bei der Behörde bis heute verzögert. Jetzt wurde mir gesagt, ich hätte nur Anspruch auf eine auf 15 Jahre befristete Lizenz. Eine Gültigkeit bis 2033 wurde mir definitiv verweigert, desgleichen die Rückgabe meines alten Führerscheins. Kann ich dagegen vorgehen? Mein alter Führerschein hat allerdings bereits einen Vermerk über eine befristete Geltung.
Peter M., Bielefeld

Antwort: Ich gehe davon aus, dass die Führerscheinstelle Ihren Antrag auf Umtausch korrekt bearbeitet hat und eine Amtspflichtverletzung schwer nachzuweisen sein dürfte. Es steht Ihnen also ein neuer Führerschein nach Maßgabe des zum Zeitpunkt seiner Erteilung maßgeblichen Rechts zu. Dies bedeutet eine Beschränkung der Gültigkeit auf 15 Jahre. Die alte Rechtslage kann nicht mehr wiederhergestellt werden.

Die Frage ist, ob Sie Ihr Ziel dadurch erreichen können, dass Sie Ihren Antrag auf Umschreibung einfach zurücknehmen und dadurch die Behörde verpflichten, den alten Rechtszustand wiederherzustellen.

Die Rücknahme eines solchen Antrags ist im Verwaltungsrecht grundsätzlich möglich, allerdings nur, solange die Behörde den Antrag noch nicht beschieden hat. Entschieden wäre über Ihren Antrag im Zweifel dann, wenn der neue Führerschein Ihnen zugestellt wird oder Sie die Nachricht erhalten, dass er zur Abholung bereitliegt. Dies ist (noch) nicht der Fall. Allerdings hat die Behörde Ihren alten Führerschein aufgrund Ihres Antrags bereits außer Kraft gesetzt, beziehungsweise mit einer Befristung versehen und vermutlich den neuen Führerschein auch schon ausfertigen lassen. Stellt man auf diesen Verwaltungsakt ab, wäre die Sache wohl zu weit fortgeschritten, um noch rückgängig gemacht werden zu können.

Alles in allem eine verzwickte Rechtslage, die im neuen Führerscheinrecht leider nicht geregelt ist. Eine Grundsatzentscheidung, die Ihnen allein helfen könnte, ist momentan leider nicht in Sicht. Es ist deshalb sicherlich zweckmäßig, sich mit der Führerscheinstelle zu verständigen.

Kein Arbeitslosengeld wegen Verlust

Frage: Ich habe meine Arbeitsstelle als Berufskraftfahrer verloren, weil ich vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt und mir die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Ich hatte ein Überholverbot missachtet und dadurch andere gefährdet. Als ob ich nicht schon bestraft genug wäre, hat das Arbeitsamt jetzt den Bezug von Arbeitslosengeld mit einer Sperrzeit belegt. Muss ich das hinnehmen?
Max T., Schweinfurt

Antwort: Die – wie ich vermute fristlose – Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses war wohl rechtens, da Sie auf längere Zeit die geschuldete Arbeitsleistung infolge des Führerscheinverlustes nicht mehr hätten erbringen können. Häufig schreiben auch die Arbeitsverträge diesen Sachverhalt als Grund für eine fristlose Kündigung ausdrücklich fest, wobei eine vorherige Abmahnung regelmäßig entbehrlich ist.

Beim Arbeitslosengeld ist jedoch eine andere Betrachtungsweise geboten. Hier tritt eine Sperrfrist nur dann ein, wenn die Arbeitslosigkeit grob fahrlässig verursacht worden ist. Eine Verurteilung wegen des Delikts der Straßenverkehrsgefährdung reicht hier noch nicht aus, auch wenn sie zu einer Fahrerlaubnisentziehung führt. Vielmehr muss nachgewiesen werden, dass der zugrunde liegende Verkehrsverstoß grob fahrlässig begangen worden ist. Bei einer Trunkenheitsfahrt mit hohem Promillewert versteht sich dies ohne Weiteres. Falsches Überholen kann jedoch verschiedene Gründe haben und, zumindest in subjektiver Hinsicht, nur als einfache Fahrlässigkeit einzustufen sein.

Sie sollten daher gegen die verhängte Sperrfrist Einspruch erheben und dabei gegebenenfalls auf diejenigen Passagen des Strafurteils verweisen, die den Rückschluss auf nicht grob fahrlässiges Verhalten zulassen.

MPU schon bei zweiter Alkoholfahrt?

Frage: Ich hatte vor sechs Jahren eine Alkoholfahrt mit 0,6 Promille und bin jetzt wieder bei einer Kontrolle mit Alkohol am Steuer erwischt worden. Auch diesmal war die 0,5-Promille-Grenze nur knapp überschritten. Ich dachte, die Sache wäre mit Bußgeld und Fahrverbot ausgestanden. Jetzt verlangt die Führerscheinstelle eine medizinisch-psychologische Untersuchung, obwohl der erste Verstoß so lange zurückliegt. Ist das rechtens?  
Jürgen M., Stuttgart

Antwort: Die gesetzliche Regelung für „Wiederholungstäter“ mit Alkohol ist außerordentlich streng. So enthält § 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) einen Katalog von Sachverhalten, bei deren Vorliegen die Behörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen muss. Sie hat also nicht einmal ein Ermessen.

In diesem Katalog sind unter anderem genannt: „Wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss“. Dieser Tatbestand ist aber nicht nur bei hohen Promillewerten, sondern auch bei Verstößen gegen die 0,5-Promille-Grenze gegeben. Und „wiederholt“ heißt eben: mindestens zwei Mal.

Über den Zeitraum, innerhalb dessen zurückliegende Verstöße verwertet werden können, sagt das Gesetz nichts aus. Solange aber der erste Verstoß noch eingetragen und verwertbar ist, kann er grundsätzlich zur Begründung eines MPU-Gutachtens herangezogen werden. Die Nichtbeachtung der 0,5-Promille-Grenze stellt gemäß § 24a StVG eine Ordnungswidrigkeit dar, die an sich der 2-jährigen Tilgungsfrist unterliegt. Sie kann sich allerdings durch die Eintragung weiterer Ordnungswidrigkeiten verlängern, auch über die sonst als „absolute Tilgungsgrenze“ geltenden fünf Jahre hinaus. Ich kann nur vermuten, dass in Ihrem Fall durch weitere Eintragungen noch keine Tilgung der ersten Alkoholfahrt eingetreten ist.

Wenn sich dies nach Prüfung der Aktenlage bestätigt, sollten Sie das geforderte MPU-Gutachten beibringen, da sonst sofortiger Entzug der Fahrerlaubnis droht.

Garantiefälle

Garantie ausgelaufen?

Frage: Vor knapp drei Jahren kaufte ich mir ein neues Fahrzeug beim Händler. Nach nur fünf Monaten war die Kupplung defekt und wurde  kostenlos repariert. Noch zweimal musste die Kupplung repariert werden, auch der Auspuff war durchgerostet und musste ausgetauscht werden. So langsam ärgerte ich mich, da ich schließlich einen Neuwagen von einem renommierten Hersteller gekauft hatte und keinen alten Gebrauch­ten. Der Händler war sehr freundlich und sagte, das sei kein Problem, ich habe ja zwei Jahre Garantie. Jetzt, knapp drei Jahre nach dem Kauf, ist die Kupplung erneut defekt, und auch der Auspuff ist durch­ge­rostet. Mein Händler weigert sich jedoch, nun die Mängel zu beseitigen, weil keine Garantie oder Gewährleistung mehr bestehe. Ich bin anderer Auffassung, da Auspuffteil und Kup­plung noch keine zwei Jahre alt sind. Auf diese Teile müsste doch wieder Garantie bestehen, oder?
Ralf G., Hamburg

Antwort: Leider haben Sie gegen Ihren Verkäufer nach Ablauf der Garantie oder Gewährleistungsfrist keine Ansprüche mehr auf Mängelbeseitigung. Mit dem Kauf eines Neufahrzeuges haben Sie ab Übergabe des Fahrzeuges an Sie zwei Jahre Gewährleistung auf Sachmängel. Der Verkäufer haftet daher verschuldensunabhängig für alle Mängel, die der Sache bei Übergabe an Sie anhafteten, und muss sie auf seine Kosten reparieren. Sofern Sie einen Neuwagen kaufen und ein Mangel, welcher nicht unerheblich ist, sich zeigt, haben Sie außerdem das Recht, anstatt der Reparatur gleich ein neues Fahrzeug zu verlangen. Dies können Sie jedoch nur, sofern die Werkstatt noch keinen Reparaturversuch unternommen hat. In dem von Ihnen geschilderten Fall ließen Sie den Verkäufer nachbessern, sodass künftig auch nur Reparatur und nicht ein neues Auto verlangt werden konnte. Innerhalb dieser Gewährleistungsfrist besteht daher die Möglichkeit, Mängel durch den Verkäufer nachbessern zu lassen. Allerdings haben Sie beim dritten Auftreten eines Mangels das Recht, den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären. Das heißt, Sie hätten den Kaufpreis abzüglich der von Ihnen gezogenen Nutzung – gefahrene Kilometer – gegen Rückgabe des Fahrzeuges zurückerhalten. In Ihrem Fall wäre dies sicherlich angezeigt gewesen, nachdem die Kupplung das dritte Mal defekt war. Insbesondere deshalb, weil nach Ablauf der zwei Jahre keine Mängelrechte mehr geltend gemacht werden können. Der Umstand, dass während des Gewährleistungszeitraumes die Kupplung und der Auspuff ausgetauscht wurden, ändert hieran nichts. Die neuen Teile begründen keine neue Gewährleistungsfrist. Als Merksatz gilt daher: Keine Garantie auf Garantie!

Gebrauchtwagen defekt

Frage: Ich habe bei einem  Autohändler hier in der Nähe eine gebrauchte A-Klasse, Diesel, circa 105.000 Kilometer, gekauft, mit einem Jahr Garantie. Bereits am Tag des Kaufs war ein Wackelkontakt im Fahrzeug, das Licht ging spontan immer wieder an und aus. Am Folgetag hatte ich Getriebeprobleme, die Automatikschaltung ging nicht richtig und auf dem Display kam die Fehlermeldung "F". Ich habe sofort reklamiert, konnte aber aus beruflichen Gründen den Wagen erst nach einer Woche zur Reparatur abgeben. Fünf Tage später habe ich den Wagen in der Vertragswerkstatt des Händlers abgeholt. Angeblich ist "ein Getriebeservice" gemacht worden. Der ganze Spaß (auch das mit dem Licht) ging genau wie vorher weiter. Jetzt habe ich mit dem Händler telefoniert, er will den Wagen entweder drei Mal reparieren lassen oder gleich zurücknehmen. Dann will er mir aber Nutzungstage mit einem Mietwagen- Tagessatz in Rechnung stellen. Das Getriebe ganz austauschen will er nicht. Er meinte aber, als ich das Problem zum ersten Mal schilderte, ob ich den Wagen angehalten und neu gestartet hätte, als die Fehlermeldung kam. Das spricht dafür, dass er das Problem kannte und mir beim Kauf verschwiegen hat. Was raten Sie mir jetzt?
Bettina  K., Stuttgart

Antwort: Auch wenn hier eine mögliche arglistige Täuschung des Händlers im Raum steht, sollten Sie auf Nummer sicher gehen und ihn schriftlich unter Fristsetzung zur Nachbesserung der aufgetretenen Mängel auffordern. Gleich auf einer Rückabwicklung zu bestehen wäre riskant, es sei denn, man kann sich einigen. Genauso riskant ist es, von vornherein irgendwelche Vorgaben für die Nachbesserung zu machen. Der Erfolg der Nachbesserung ist im Nachhinein zu bewerten. Anders kann es sich verhalten, wenn eine angebotene Nachbesserung offensichtlich nichts taugt oder ungenügend ist. Dies muss dann als Verweigerung der Nachbesserung gewertet werden. Zum jetzigen Zeitpunkt sehen wir deshalb zwei Alternativen: Entweder Sie lassen sich auf eine erneute Nachbesserung ein oder Sie verhandeln über eine Rückabwicklung, die sicherlich einige Vorzüge hat. Die Parteien sind dann kurzfristig "auseinander". Über den Kilometerausgleich müsste man sich einigen. Üblich sind 0,67 Prozent des Kaufpreises pro 1000 Kilometer

Schrottauto dem Händler zurückgeben?

Frage: Ich habe vor einigen Tagen nach langer Suche endlich einen tollen Gebrauchtwagen bei einem Händler entdeckt und sofort zugeschlagen. Preislich konnte ich sogar noch etwas rausholen. Da ich nicht die Katze im Sack kaufen wollte, vereinbarten wir, dass das Fahrzeug mit neuer TÜV-Plakette an mich übergeben wird. Bis jetzt hatte ich auch keinerlei Probleme mit dem Fahrzeug, bis ich vor kurzem bei einem Blick unters Auto feststellen musste, dass der halbe Unterboden sowie die Träger der Radaufhängung verrostet sind. Wie konnte das Fahrzeug je durch den TÜV kommen? Ich will mein Geld zurück. Mit so einer Rostlaube kann ich doch nichts anfangen.
Kevin B., Bonn

Antwort: Grundsätzlich müssen Sie bei Geltendmachung eines solchen Sachmangels den Verkäufer auffordern, den Mangel zu beheben. Der Verkäufer, so die Intention des Gesetzgebers, soll hier ein "Recht zur zweiten Andienung" erhalten, um seinen "Fehler" wiedergutzumachen. Ein sofortiger Rücktritt ohne Nacherfüllung und Fristsetzung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Die in Ihrem Fall getroffene Vereinbarung "TÜV/HU neu" bedeutet, dass das Fahrzeug bei Übergabe zumindest die Anforderungen gem. § 29 StVZO erfüllen muss. Der Bundesgerichtshof entschied am 15. April 2015 (Az. VIII ZR 80/14), dass der Käufer hier sofort vom Kaufvertrag zurücktreten kann, da es ihm unzumutbar ist, dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung zu setzen. Dies sei zum Beispiel dann der Fall, wenn der Verkäufer bereits bei Übergabe des Fahrzeuges einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist. Der Verkäufer hatte in dem zu entscheidenden Fall eine generelle Untersuchungspflicht, welche er dadurch verletzt hat, dass er das Fahrzeug keiner sorgfältigen Sichtprüfung unterzog. Zu beachten sind jedoch immer die Umstände des Einzelfalles.

Was tun beim Montagsauto?

Frage: Meine Geduld ist langsam am Ende. Mein teurer Neuwagen war im letzten halben Jahr über zehn Mal in der Werkstatt. Zugegeben, es waren kleinere Mängel, aber es kann doch nicht sein, dass bei einem solchen Wagen eines renommierten Herstellers ständig etwas kaputtgeht und ich sehenden Auges dem Ablauf der Gewährleistungsfrist entgegengehe! Kann ich den Wagen nicht zurückgeben?
Emanuel P., Berlin

Antwort: Die sogenannten "Montagsautos" oder "Zitronenautos" sind ein Spezialfall des Kfz-Gewährleistungsrechts. Es geht dabei nicht um einzelne Mängel, die der Händler jeweils korrekt nachbessert. Vielmehr treten Mängel innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums derart gehäuft auf, dass es auf die gelungene Nachbesserung des einzelnen Fehlers gar nicht mehr ankommt, vielmehr die Fehlerhäufigkeit den eigentlichen Fahrzeugmangel ausmacht – ein unbehebbarer Mangel, der den Käufer per se zum sofortigen Rücktritt berechtigt.

In der Praxis – und auch in Ihrem Fall – ist dieser Weg leider außerordentlich schwierig. Es geht rechtlich um die "Unzumutbarkeit der Nacherfüllung" – und über die entscheidet am Ende das Gericht. Wer mit dem Argument des "Montagsautos" ein erneutes Nachbesserungsangebot seines Händlers zurückweist und stattdessen den Kaufvertrag aufkündigt, geht ein erhebliches Risiko ein, da es zur Frage der "Unzumutbarkeit" nur wenig konkrete Kriterien gibt, die eine Einschätzung der Erfolgsaussichten ermöglichen.

So kommt es beispielsweise entscheidend auf das Gewicht der jeweiligen Defekte an. Bewegen sie sich überwiegend im "Bagatellbereich" beziehungsweise haben sie lediglich "Lästigkeitscharakter", sollte man sich den Rücktritt gut überlegen. Als Faustregel gilt, dass ein erforderlicher Kostenaufwand von weniger als drei Prozent des Kaufpreises dem Käufer eines "Montagsautos" zuzumuten ist.

In einem Urteil vom 05.02.13 (VI ZR 290/11) hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass jeder Einzelfall für sich betrachtet werden muss und die Zahl der Werkstattaufenthalte nur ein Kriterium unter anderen ist. Jedenfalls muss, so heißt es im Leitsatz der Entscheidung, das Fahrzeug wegen herstellungsbedingter Qualitätsmängel „insgesamt mangelhaft“ und so fehleranfällig sein, dass es auch zukünftig über längere Zeit nicht frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird. Dabei gilt: Keine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung bei Bagatellschäden – auch wenn ihre Zahl, wie in dem vom BGH entschiedenen Fall, dreiunddreißig beträgt.

Organspende

Rechtliche Situation im Ausland

Frage: Ich fahre mit meiner Familie nächste Woche in den Urlaub nach Österreich. Jetzt ist die Frage aufgetaucht, ob dort im Falle meines Todes eine Organentnahme möglich ist und was ich tun kann, um dies zu verhindern. Muss ich – in welcher Form – widersprechen? Wie sieht das in anderen europäischen Reiseländern aus?

Antwort:Ihre Unsicherheit ist durchaus verständlich. Wer sich im Ausland aufhält, unterliegt in Fragen der Organspende dem Recht des Aufenthaltsorts, in Ihrem Fall also den österreichischen Vorschriften.

Österreich gehört zu den Staaten, die sich für die sog. Widerspruchslösung entschieden haben. Durch den fehlenden Widerspruch wird man automatisch zum Organspender, ohne dass die Angehörigen ein Widerspruchsrecht hätten. Sie müssen ggf. diesen Widerspruch schriftlich mit sich führen, mit der klaren Aussage, dass Sie mit einer Organentnahme nicht einverstanden sind. Noch sicherer ist allerdings ein Eintrag im sog. „Widerspruchsregister“ im Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen (ÖBIG), bei dem man auch entsprechende Widerspruchsformulare anfordern kann.

Vergleichbare Widerspruchslösungen gelten u.a. in Italien, Frankreich, Spanien, Portugal, Polen und Ungarn.

Die Widerspruchslösung kann modifiziert sein durch ein Einspruchsrecht der Angehörigen gegen die Entnahme. Solche Regelungen finden sich beispielsweise in Belgien, Finnland, Norwegen und Russland.

Der Widerspruchsregelung verwandt ist die sog. Informationsregelung, die ohne Widerspruch des Verstorbenen die Organentnahme erlaubt, jedoch die Information der Angehörigen vor der Entnahme vorsieht. Diese haben jedoch kein Einspruchsrecht. So verfährt man in Schweden, Liechtenstein, Lettland und Zypern 

Die Alternative zur Widerspruchslösung ist die auch in Deutschland geltende erweiterte Zustimmungsregelung. Danach setzt die Organentnahme die Zustimmung des Verstorbenen zu Lebzeiten voraus. Liegt eine solche Zustimmung nicht vor, können die Hinterbliebenen nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entscheiden. Dieses Recht gilt u.a. in Dänemark, Griechenland, Großbritannien, Irland, den Niederlanden, der Türkei und der Schweiz.

Abschließend noch ein Hinweis: Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) bietet Vordrucke für Erklärungen zur Organspende in neun Sprachen an. Nur eine in der jeweiligen Landessprache abgefasste schriftliche Erklärung stellt sicher, dass Ihre Anweisungen auch verstanden und beachtet werden können.

Rund ums Wohnmobil

Kein fester Wohnsitz

Frage: Was passiert eigentlich bei folgender Konstellation: Ich werde pensioniert und da ich nun sehr viel Zeit habe, möchte ich die ganze Welt mit einem Wohnmobil bereisen. Zu diesem Zweck verkaufe ich mein Haus, erwerbe ein Wohnmobil und los geht’s. Da ich fortan keinen Wohnsitz mehr habe (Haus verkauft), frage ich mich, wo gehen eventuelle Strafzettel hin? Wo muss ich mei­ne Kfz-Steuer bezahlen? Wo muss ich zum Tüv? usw. ...
Michael P., Mannheim

Antwort: Man braucht kein Wohnmobil, um ständig seinen Wohnsitz zu ändern. Dies kann in der Tat ein geeignetes Mittel sein, sich dauerhaft finanzieller Verpflichtungen zu entledigen. Bescheide können nicht zugestellt werden, auch Vollstreckungshandlungen sind mangels bekanntem Aufenthaltsort nicht aussichtsreich. Irgendwann einmal landen die Akten in der Schublade und der Fall wird „abgehakt“. Allerdings hat man das Risiko, eben doch einmal ausfindig gemacht zu werden. Dann muss man nachzahlen und das schöne Wohnmobil wird verpfändet …

Parkverbot

Frage: Ich habe neulich mein Wohnmobil auf einem Parkplatz abgestellt, der ein unbeschränktes Parken, also auch für Wohnmobile, erlaubte. Wegen des schlechten Wetters blieb ich dann einige Tage dort, bis ich von einem Polizeibeamten aufgefordert wurde, mich umgehend zu entfernen. Er stellte mir ein Bußgeldverfahren in Aussicht, weil ich so lange auf diesem Parkplatz nicht hätte stehen dürfen. Ich war immer der Meinung, man dürfe überall parken, wo es nicht verboten ist. Gilt das für Wohnmobile nicht?
Herbert M., Nordhorn

Antwort:Doch, dieser Grundsatz gilt ganz generell, aber eben nur, wo es sich tatsächlich um Parken handelt. Erlaubtes Parken liegt nicht mehr vor, wenn es sich um verkehrsfremde Zwecke handelt, es also nicht mehr in erster Linie um die Teilnahme am Straßenverkehr geht. Die Juristen sprechen hier von den Grenzen des zulässigen „Gemeingebrauchs“, also des allgemein üblichen, mit der Nutzung einer Straße zur Fortbewegung verbundenen Gebrauchs. Sie haben stattdessen den öffentlichen Straßenraum nicht zur Fortbewegung, sondern zur mehrfachen Übernachtung in Ihrem Wohnmobil benutzt, also zu „verkehrsfremden“ Zwecken. Sie durften zwar parken, aber nicht übernachten – obwohl dies in der Straßenverkehrsordnung nirgends ausdrücklich untersagt ist. Die Grenzen des Gemeingebrauchs hat jeder zu beachten, der den öffentlichen Verkehrsraum nutzen möchte. Dies gilt natürlich auch für andere Tätigkeiten, die über den Gemeingebrauch hinausgehen und eine Sondernutzung darstellen, zum Beispiel alle Arten von Veranstaltungen. Allerdings sind die Grenzen fließend. Einmaliges Übernachten auf dem Parkplatz gilt noch als erlaubt, da es im Zweifel der Ruhe und Erholung für die Fortsetzung der Fahrt dient. Bei mehrmaligem Übernachten überwiegt jedoch eindeutig der Wohnzweck.

Plakette

Frage: Ich habe mir in diesem Jahr einen neuen Wohnanhänger gekauft.
Da ich mit dem Hänger viel reise, möchte ich, anstatt 80, 100 km/h fahren dürfen. An meinem alten Hänger hatte ich deshalb die 100-km/h-Plakette angebracht. Mir ist jedoch zu Ohren gekommen, dass es nicht mehr erforderlich ist, die Plakette anzubringen. Ist dies zutreffend und wenn ja, was muss ich beachten?
Michael M., Marl

Antwort: Zutreffend ist, dass sich die Voraussetzungen für Kfz-Anhänger-Kombinationen bezüglich der 100-km/h-Regelung auf  Autobahnen und Kraftfahrtstraßen geändert haben.

Unzutreffend ist jedoch, dass keine 100-km/h-Plakette am Anhänger angebracht werden muss. Nicht mehr erforderlich ist jedoch die Anbringung der Plakette an dem Zugfahrzeug. Entfallen ist ebenfalls die Bindung an ein bestimmtes Zugfahrzeug.

Im Einzelnen bestehen nunmehr folgende Voraussetzungen: Als Zugfahrzeuge kommen jeder Pkw und sonstige Kfz bis 3,5 t in Betracht. Ebenso kann ein Omnibus bis maximal 3,5 t Gesamtgewicht und 100-km/h-Zulassung genutzt werden. Die ehemalige Bedingung, dass der Hänger an das Zugfahrzeug gebunden ist, ist damit hinfällig geworden.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h geeignet sein muss. Der Anhänger ist so zu beladen, dass die maximale Stützlast annähernd erreicht, jedoch keinesfalls überschritten wird. Bitte beachten Sie, dass auch die Stützlast des Zugfahrzeuges nicht überschritten werden darf. Hinsichtlich der Bereifung des Anhängers ist zu beachten, dass die Reifen keinen Tragfähigkeitszuschlag für den Anhängerbetrieb beanspruchen dürfen, mindestens über den Geschwindigkeitsindex L-120 km/h verfügen und nicht älter als sechs Jahre sind. Maßgeblich beim Alter der Reifen ist nicht das Kaufdatum, sondern das Herstellungsdatum. Achten Sie daher beim Kauf genau auf die DOT-Nummer auf den Reifen.

Des Weiteren ist die Zulassung im Fahrzeugschein einzutragen. Eventuell muss eine Begutachtung des  Anhängers vorgenommen werden, da manche Hänger nicht über die erforderliche Fahrdynamik-Stabilisierungseinrichtung verfügen. Ferner müssen die Masseverhältnisse zwischen Zugfahrzeug und der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers eingehalten werden.

Sollten diese Voraussetzungen vorliegen, können Sie bei der Zulassungsstelle am Landratsamt oder Ihrer Stadt die Plakette beantragen. Die Plakette ist dann an der Rückseite des Anhängers anzubringen.

Doch Vorsicht: Es kommt auch hier auf den Einzelfall an. Hat beispielsweise ein beauftragter Versicherungsmakler für seinen Klien­ten die fragliche Klausel ausgehandelt, wusste also über die Rechtslage Bescheid, wird dieses Wissen dem Versiche­rungsneh­mer „zugerechnet“ (OLG Bremen, VersR 2009, 776). 

Auch sonst können be­sondere Hinweise in den Versi­cherungsunterlagen oder Auf­klä­rungs­gespräche dazu führen, dass schon bei Abschluss des Versicherungsver­tra­ges über die Teilentschädigung bei nicht reparierten Wohnmobilen keine Zweifel bestehen konnten. Wer aber bis zum Eintritt des Ver­siche­rungs­falls von alledem tatsächlich nichts ahnte und außerdem rechtsschutzversichert ist, sollte die Klausel an­greifen, notfalls ge­richtlich. Nur so besteht Hoffnung, dass Wohn­­­mobilbesitzer bald wieder in ihr volles (und nicht nur halbiertes) Recht eingesetzt werden.

Steuer

Wer vor einigen Jahren gegen die Besteuerung seines Wohnmobils Einspruch eingelegt hat, weil er sich durch eine rückwirkende Schlechterstellung benachteiligt fühlte, erhält möglicherweise in den nächsten Tagen ein Schreiben seines Finanzamts – oder hat es schon erhalten –, in dem ihm in umständlichem Juristendeutsch mitgeteilt wird, es werde empfohlen, den Einspruch zur Vermeidung unnötiger Kosten zurückzunehmen.

Dieser Aufforderung sollte man nachkommen. Die Finanzämter beziehen sich richtiger Weise auf eine Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts, die nunmehr den Endpunkt der juristischen Auseinandersetzung zur streitigen Frage der Rückwirkung markiert. Schon der Bundesgerichtshof hatte die Wohnmobilbesteuerung verfassungsrechtlich „abgesegnet“. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des unterlegenen Fahrzeughalters hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 30.10.2010 gar nicht erst zur Entscheidung angenommen.

Da vermutlich die meisten Betroffenen die Steuer bereits in der erhobenen Höhe bezahlt und die Sache „abgehakt“ haben, ging der Beschluss des Verfassungsgerichts fast unter. Trotzdem ist die Einspruchsrücknahme in jedem anhängigen Fall erforderlich, sonst wird’s teurer.

Unfall

Frage: Ich hatte mit meinem Wohn­mo­bil einen Un­fall und wollte den Scha­den auf Gutachten­basis über meine Vollkas­kover­siche­rung abrechnen. Die­se verwies mich auf eine  Klausel in ihren Bedingun­gen, wo­­nach sie bei dieser Form der Abrechnung nur 50 Prozent des vom Gut­ach­ter ermittelten Betrags zu übernehmen hätte. Ist das rechtens?
D. Harms, Karlsruhe

Antwort: Zunächst einmal muss eine entsprechende Klau­sel im Versicherungsvertrag tatsächlich vereinbart sein. In der Tat gibt es Gesellschaften, die Sonderbedingungen zu privat genutzten Wohnmobilen verwenden, um dem Versiche­rungs­nehmer günstigere Kon­ditionen anbieten zu können. Da aber üblicherweise in der Kaskoversiche­rung volle Repa­raturkosten­ent­schädigung (aber un­ter Abzug der Mehrwert­steuer) auch dann gewährt wird, wenn die Instandsetzung unterbleibt, wird der unkundige Versiche­rungsnehmer durch eine derart massive Kürzung seines Leis­tungsanspruchs zweifellos überrascht. Und solche sogenannte „überraschende Klauseln“ sind in Allgemeinen Ge­schäfts­be­din­gungen nach Paragraf 305 c Abs. 1 im Bür­gerlichen Ge­setz­buch (BGB) unwirksam.

Doch Vorsicht: Es kommt auch hier auf den Einzelfall an. Hat beispielsweise ein beauftragter Versicherungsmakler für seinen Klien­ten die fragliche Klausel ausgehandelt, wusste also über die Rechtslage Bescheid, wird dieses Wissen dem Versiche­rungsneh­mer „zugerechnet“ (OLG Bremen, VersR 2009, 776).  Auch sonst können be­sondere Hinweise in den Versi­cherungsunterlagen oder Auf­klä­rungs­gespräche dazu führen, dass schon bei Abschluss des Versicherungsver­tra­ges über die Teilentschädigung bei nicht reparierten Wohnmobilen keine Zweifel bestehen konnten. Wer aber bis zum Eintritt des Ver­siche­rungs­falls von alledem tatsächlich nichts ahnte und außerdem rechtsschutzversichert ist, sollte die Klausel an­greifen, notfalls ge­richtlich. Nur so besteht Hoffnung, dass Wohn­­­mobilbesitzer bald wieder in ihr volles (und nicht nur halbiertes) Recht eingesetzt werden.

Abschleppen

Abschleppen durch Anwohner

Frage: Ich habe bei uns im Wohngebiet kürzlich mein Auto abgestellt, die Räder waren hinter der Parkflächenmarkierung, lediglich das Heck ragte etwas in die Sperrfläche. Als ich morgens zurückkam, hatte ich einen sehr unverschämten Zettel am Wagen, ob ich nicht richtig parken könne und beim nächsten Mal würden sie mich abschleppen lassen. Ich hatte aber vorher extra geschaut, die Einfahrt ist groß genug, ich habe niemanden behindert. Jetzt meine Frage: Können die Anwohner einfach mein Auto abschleppen lassen? Muss dazu nicht eine tatsächliche Behinderung vorliegen? Und wie sieht es dann mit der Beweisführung aus? Ich meine, sie können mich ja auch abschleppen, wenn ich korrekt parke, und hinterher einfach behaupten, ich hätte auf der Sperrfläche gestanden. Muss ich jetzt jeden Abend ein Foto machen, um die Parksituation zu dokumentieren?
Irene S., München

Antwort: Zutreffend ist, dass Sie Ihr Fahrzeug innerhalb der Parkmarkierungen und nicht auf Sperrflächen parken dürfen. Je nachdem, ob Sie nur die Parkmarkierung nicht beachteten oder auf der Sperrfläche parkten, wird ein Verwarnungsgeld in Höhe von zehn bis 25 Euro fällig. Ein Abschleppen riskieren Sie jedoch dann, wenn Sie den Verkehr beim Parken auf Sperrflächen behindern. Sofern die Einfahrt tatsächlich groß genug ist, wäre das Abschleppen unverhältnismäßig. Die Maßnahme ist schließlich nicht erforderlich, wenn die Nutzer der Einfahrt ungehindert ein- und ausfahren können. Sofern Ihnen eine Ordnungswidrigkeit, also das falsche Parken, vorgeworfen wird, so muss die Behörde Ihnen nachweisen, dass Sie falsch parkten. Das Gleiche gilt für das Abschleppen: Nicht Sie müssen sich entlasten, es muss vielmehr Ihnen nachgewiesen werden, dass Sie den Verkehr behinderten. Hier ist jedoch Vorsicht geboten: Die Einschätzung erfolgt objektiv: In vielen Fällen wird daher gerade beim Parken auf Sperrflächen oder im Kreuzungsbereich eine Behinderung der anderen Verkehrsteilnehmer relativ häufig angenommen. Ein Verstoß liegt übrigens bereits dann vor, wenn nur die Karosserie die Parkmarkierung überschreitet. Wo die Reifen sich befinden, ist unerheblich, nach der StVO wird immer von der Gesamtlänge des Fahrzeuges ausgegangen.

War das Abschleppen wirklich rechtens?

Frage: Ich hatte mein Fahrzeug auf einem Kundenparkplatz eines Lebensmitteldiscounters abgestellt. Ich kaufte dort kurz ein und ging dann noch in zwei benachbarte Läden. Als ich nach etwa einer halben Stunde zurückkehrte, musste ich feststellen, dass mein Auto abgeschleppt wurde! Ich war sehr verärgert. Noch wütender war ich dann, als ich die Rechnung für das Abschleppen erhielt: 250 Euro! Muss ich das bezahlen? Das ist doch Wucher!
Ahmet K., Magdeburg

Antwort: Grundsätzlich ist zu sagen, dass unberechtigt geparkte Fahrzeuge abgeschleppt werden dürfen. Der Parkplatz ist nur für Kunden, die dort während ihres Einkaufs parken, bestimmt und nicht darüber hinaus. Die meisten Supermärkte weisen durch entsprechende Beschilderung sogar darauf und auf das Abschleppen hin. Es stellt sich daher nur die Frage: Sind die geforderten 250 Euro zu teuer? Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH)vom 4.7.2014 (V ZR 229/13) wird die Ersatzpflicht des Falschparkers durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt. Das heißt, dass dem Fahrzeuginhaber nicht alle denkbaren Kosten auferlegt werden können. Angelastet werden können, neben den reinen Abschleppkosten, die Kosten der Vorbereitung des Abschleppvorgangs, Anfahrt, Überprüfung des Halters, Anforderung des Abschleppfahrzeuges, Sicherung des Fahrzeuges und das Überprüfen auf Beschädigungen. Nicht zu erstatten sind die Kosten, die durch die Rechtsverfolgung des Falschparkenden entstehen, auch nicht die Überwachung des Parkplatzes auf Falschparker. Insgesamt stellte der BGH fest, dass 250 Euro – hier ging es um einen Vorfall in München – zu hoch angesetzt seien. 175 Euro seien angemessen. Zu beachten ist, so der BGH, dass die ortüblichen Kosten maßgeblich sind. Hamburg und Frankfurt am Main sind hier Spitzenreiter: Hier können nach den dortigen Gerichten – bis jetzt – bis zu 260 Euro verlangt werden. In Nordrhein-Westfalen kommen Sie in der Regel am günstigsten davon: Teilweise sehen die Gerichte hier nur circa 140 Euro als angemessen an. Bei Beträgen über 175 Euro kann es jedoch nicht schaden, zumindest unter Vorbehalt bei Abholung des Kfz zu bezahlen oder die Zahlung, wenn möglich, zu verweigern beziehungsweise sich auf weniger zu einigen. Hierbei sollte man sich dann auf das BGH-Urteil berufen.

Unfälle und Versicherungen

Auto demoliert

Frage: Mir haben gestern Nacht irgendwelche Rowdies das geparkte Auto demoliert. Die Polizei hat die Täter schon. Es soll sich um zwei Jugendliche handeln. Leider habe ich nur Teilkasko. Besteht überhaupt eine Chance, den Schaden ersetzt zu bekommen?
Jens K., Cottbus

Antwort: Wenn die Täter ge­fun­den und auch geständig sind, hat man zunächst einmal eine gute Ausgangsposition. Gleichwohl besteht im allgemeinen wenig Aussicht, kurzfristig Geld zu sehen, da solche Straftäter meist über keine geordneten Einkommens- und Vermögensverhältnisse verfügen. Man muss dann über das gerichtliche Mahnverfahren einen Vollstreckungstitel erwirken, mit dem man immer wieder versuchen kann, den oder die Täter zu einer Zahlung zu veranlassen oder an pfändbares Vermögen heranzukommen. Die dafür erforderlichen Kos­ten muss man notgedrungen vorlegen. Wenn es sich um Ju­gendliche handelt, kann man unter Umständen mit den El­tern zu einer Vereinbarung kom­men. Rechtlich haften sie allerdings nur, wenn und soweit sie sich einer Aufsichtspflicht­verletzung schuldig gemacht haben. Dies wird eher nicht der Fall sein, da mit zu­nehmendem Alter des Nach­wuch­ses nur noch in Ausnah­me­fällen eine Pflicht zur Beauf­sichtigung besteht. Trotzdem sind Eltern manchmal ge­neigt, ihrem Sprössling aus der Patsche zu helfen, was sich ja auch für das Strafverfahren positiv auswirken kann. Eine Vollkasko­ver­sicherung würde für solche Vandalismus-Schä­den zwar aufkommen, dabei jedoch die vereinbarte Selbst­be­teiligung abziehen und au­ßer­dem den Kaskovertrag belasten. Dies muss man also durchrechnen, bevor man sich für eine Vollkaskoregulierung entscheidet. Von Ihrer Teilkasko­versicherung können Sie nur bei Glas- oder bei Brandschäden profitieren, so dass der Vanda­lismus-Schaden entsprechend aufgeteilt werden muss. Allerdings gibt’s in der Teilkasko auch keine Rückstu­fung und normalerweise eine geringere Selbstbeteiligung. Unsere Empfehlung: Machen Sie daher etwaige Brand- oder Glasschäden gleich bei Ihrer Teilkasko geltend und verschaffen Sie sich von der Polizei die persönlichen Daten der Übeltäter, damit Sie unverzüglich zi­vil­rechtliche Schritte wegen des sonstigen Schadens einleiten können.

Darf Versicherung die Werkstatt vorschreiben?

Frage: Ist es rechtlich richtig, wenn jemand mein Auto, einen Mercedes C-Klasse, knapp zwei Jahre alt, scheckheftgepflegt, beschädigt (Auffahrunfall, Fahrer gibt Schuld zu, Polizeibericht auch), dass mir die gegnerische Versicherung ihre Vertragswerkstatt vorschreibt? Oder kann ich zu einer autorisierten Werkstatt gehen – in diesem Fall die nächstgelegene Mercedes-Werkstatt –, um den Schaden beheben zu lassen? Muss ich den Schaden reparieren lassen oder kann ich mir die Summe auch nach dem Kostenvoranschlag von Mercedes ausbezahlen lassen?
Angelos P., Nürtingen

Frage: Sofern Sie Ihr Fahrzeug wieder instand setzen können Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen, wo Sie wollen. Liegt kein wirtschaftlicher Totalschaden vor, können Sie als Geschädigter die Werkstatt selbst auswählen, der Versicherer kann Ihnen nicht vorschreiben, wo Sie reparieren lassen dürfen. Sofern Sie fiktiv abrechnen, sich also den Schaden ausbezahlen lassen wollen, kann der Versicherer nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) Sie unter Umständen an eine günstigere, nicht markengebundene Fachwerkstatt verweisen. Grund hierfür ist die sogenannte Schadenminderungspflicht des Geschädigten. In Ihrem Fall greift dieser Verweis jedoch nicht. Der BGH hat mit seinen Entscheidungen ("Porsche"-Urteil vom 29.04.2003;  Az.: VI ZR 398/02, "VW"-Urteil vom 20.10.2009;  Az.: VI ZR 53/09, "BMW"-Urteil vom 23.02.2010; Az.: VI ZR 91/09, "Mercedes"-Urteil vom 22.06.2010;  Az.: VI ZR 337/09) klargestellt, dass bei Vorliegen gewisser Kriterien auch dann die Reparaturkosten der markengebundenen Fachwerkstatt in Ansatz gebracht werden können, wenn der Schaden fiktiv abgerechnet wird. Voraussetzungen: Ihr Fahrzeug ist nicht älter als drei Jahre und scheckheftgepflegt mit allen Inspektionen (gegebenenfalls Reparaturen) in der markengebundenen Fachwerkstatt.

Diebstahl von Schlüssel und Fahrzeugpapieren

Frage: Während meines Urlaubs in Dänemark wurde in die Ferienwohnung eingebrochen. Die Täter entwendeten nicht nur Fahrzeugpapiere und -schlüssel, sondern auch gleich das in der Nähe geparkte Auto selbst. Anzeige habe ich erstattet, auch nach unserer Rückkehr in Deutschland. Jetzt habe ich die Befürchtung, dass meine Versicherung Schwierigkeiten macht, weil ich Papiere und Schlüssel in der abgeschlossenen Ferienwohnung nicht besonders gesichert habe. Womit muss ich rechnen? 
Marianne T., Heilbronn

Antwort: Wenn die Versicherung sich darauf berufen sollte, dass Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt haben, dann muss sie Ihnen ein "subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten" nachweisen. Dies würde bedeuten, dass Sie das Nächstliegende, was in der gegebenen Situation jedem eingeleuchtet hätte, nicht beachtet haben.

Eine solche Situation ist hier aber nicht gegeben. Die Gerichte nehmen eine grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne nur dann an, wenn unter den gegebenen Umständen ein "erheblich erleichterter Zugriff" auf den Schlüssel für unbefugte Dritte bestand und dies für den Versicherungsnehmer auch ohne Weiteres ersichtlich war. Konnte der Versicherungsnehmer dagegen trotz gebotener Sorgfalt nicht mit einem Diebstahl rechnen, fällt ihm regelmäßig keine grobe Fahrlässigkeit zur Last.

Dies gilt insbesondere auch dann, wenn jemand seine Wohnung unter Abschließen der Wohnungstüre verlässt und während seiner Abwesenheit ein dort befindlicher Schlüssel entwendet wird (so ausdrücklich OLG Celle, 8 U 128/03 – abgedruckt in ZfS 2004, 564). Beim Diebstahl aus einer abgeschlossenen Ferienwohnung, die der Täter ebenfalls erst aufbrechen muss, ergibt sich eine vergleichbare Konstellation. Allenfalls kann eine Rolle spielen, ob der Schlüssel für jeden sichtbar herumlag oder der Dieb erst nach ihm suchen musste. Abweichende gerichtliche Wertungen aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls sind bei derartigen Rechtsfragen nie auszuschließen.

Im Ergebnis könnte die Versicherung also nur dann erfolgreich die Versicherungsleistung kürzen (oder ganz ablehnen), wenn sie dartut, dass bei Ferienwohnungen eine besondere Wachsamkeit hinsichtlich Einbruch oder Kfz-Diebstahl geboten ist, die die sonst üblichen Sicherungsmaßnahmen als nicht ausreichend erscheinen lässt. Zumindest unter normalen Umständen wäre eine solche Argumentation aber kaum stichhaltig.

Haftungsfrage bei Parkplatzunfall

Frage: Ich hatte neulich auf dem Parkplatz vor dem Supermarkt eine Karambolage. Während ich auf der Zufahrtsstraße auf das Freiwerden einer Parkbucht wartete, fuhr auf der anderen Seite ein Fahrzeug rückwärts aus seinem Parkplatz auf meine Fahrbahn, und zwar so zügig, dass ich nicht mehr reagieren konnte. Die Vorderfront meines Pkw wurde erheblich beschädigt. Zu meiner Überraschung regulierte die gegnerische Versicherung nur 50 Prozent meines Schadens, mit der Begründung, bei Unfällen auf Parkplätzen sei wegen des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme grundsätzlich von einem hälftigen Mitverschulden auszugehen. Außerdem könne ich nicht beweisen, dass mein Fahrzeug vor der Kollision gestanden hat. Habe ich eine Chance, mehr zu bekommen?
Heinz H., Sigmaringen

Antwort: Es ist richtig, dass man auf Parkplätzen besonders aufpassen und mit ein- und ausfahrenden Fahrzeugen rechnen muss. Es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und nur in diesem Rahmen auch ein Vorfahrtsrecht. Dies führt dazu, dass Parkplatzunfälle häufig beiden Kontrahenten angelastet werden, auch demjenigen, der von rechts kam oder die Zufahrtsstraße befuhr. Die Folge ist eine Haftungsverteilung, die regelmäßig bei der Quote von 50 : 50 liegen wird, vor allem dann, wenn keine Zeugen oder sonstige Beweismittel vorhanden sind. Eine höhere Haftungsquote kommt für denjenigen in Betracht, der überraschend aus einer Parkbucht herausfährt oder auf der Zufahrtsstraße mit höherer als Schrittgeschwindigkeit fährt.

Wer sich, wie Sie, mit seinem Fahrzeug in Warteposition befindet und von einem ausparkenden Fahrzeug übersehen wird, handelt weder schuldhaft noch kann ihm der Zusammenstoß als vermeidbar angelastet werden. Es besteht dann also kein Ansatz für eine Mithaftung. Bestreitet der Unfallgegner allerdings diese Darstellung und lässt sie sich am Ende nicht beweisen, kann es im gerichtlichen Verfahren eng werden.

Sie sollten also auf jeden Fall versuchen, herauszubekommen, wie sich der Unfallgegner seiner Versicherung gegenüber geäußert hat, und gegebenenfalls auch darauf hinweisen, dass er am Unfallort den Sachverhalt eingeräumt hat (was häufig der Fall ist). Bleibt die Versicherung bei ihrer Haltung, ist vor der Entscheidung über eine Klage in erster Linie die Beweislage (Zeugen, Sachverständigengutachten zum Unfallhergang etc.) zu prüfen.

Es gibt zwar viele Gerichtsurteile, aber keine generelle Regel. Wie Ihr Fall zeigt, kann die Schuld für den Parkplatzunfall durchaus auch einmal ausschließlich beim Unfallgegner liegen.

Dann sollte man sich von der Versicherung auf keinen Fall mit dem Argument abspeisen lassen, bei Kollisionen auf Parkplätzen gebe es eben nur 50 Prozent – wobei dann meistens Gerichtsurteile angeführt werden, die bei nicht aufklärbaren Sachverhalten auch so entschieden haben.

Kostenaufteilung bei Unfällen

Frage: Ich hatte im Okt 2009 einen verschuldeten Unfall. Der Schaden wurde von meiner Versicherung geregelt. Nun erhalte ich vom Anwalt der Autovermietung (Ersatzwagen für den Fahrer des beschädigten Pkws) eine Aufforderung, 242,33 € zu zahlen mit dem Argument, dass ich neben meinem Versicherer gesamtschuldnerisch hafte und mit Hinweis auf einige BGH- und LG-Urteile. Der Anwalt verlangte von meiner Versicherung insgesamt gem. DNT Gruppe 06 für 3 Tage 374,32 € + 20 % Aufschlag 74,86 € + Abholung/Zustellung 30,42 € + Winterreifen 35,70 € + Gebühren für den Anwalt 40 € = insgesamt 515,30 €. Die Versicherung hat 312,97 € bezahlt und weitere Zahlungen abgelehnt. Wer muss nun den Rest zahlen, die Versicherung oder der Fahrer/Mieter? Dass ich zahlen soll, kommt mir sehr fragwürdig vor. Für Ihre Prüfung wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Eduard P.

Antwort: Die von Ihnen geschilderte Situation ist leider relativ häufig und für den Geschädigten eines Verkehrsunfalls äußerst unangenehm. Entscheidet man sich für einen Mietwagen, ist man aufgrund des Mietvertrages mit dem Autovermieter diesem gegenüber in der Pflicht, die vereinbarte Miete im Voraus oder bei Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen. Andererseits prüft die Versicherung des Unfallgegners sehr genau, ob die zur Erstattung eingereichten Mietwagenkosten nicht zu hoch sind, weil es günstigere Anbieter gibt. Dazwischen steht der Geschädigte, der nicht weiß, wie er sich verhalten soll, und sich am Ende häufig falsch verhält.

Wichtig ist dabei zunächst, ob der Autovermieter Ihnen gegenüber zugesichert hat, seine Tarife würden von den Kfz-Versicherungen nicht beanstandet. In diesem Fall wäre er Ihnen gegenüber eintrittspflichtig für die Beträge, die die Versicherung dann doch nicht übernimmt. Je mehr sich der Mietwagenunternehmer also in die Unfallschadenregulierung einschaltet, desto mehr ist er in der Verantwortung gegenüber dem Kunden im Sinne einer Haftung für die Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten.

Liegt eine solche Konstellation vor, wäre es sinnvoll, sich zunächst einmal an den Autovermieter zu wenden mit dem Ziel, die nicht von der Versicherung erstatteten Kosten als Schadenersatz zurückzuverlangen. Die Versicherung müsste dann in diesen Rechtsstreit einbezogen werden, damit am Ende klar ist, wer für die restlichen Kosten aufzukommen hat.

Liegen dagegen Anhaltspunkte vor, dass die Höhe der Mietwagenkosten nicht zu beanstanden ist und der Geschädigte dementsprechend seine Schadenminderungspflicht erfüllt hat, sollte gegen die Versicherung geklagt werden auf Zahlung des restlichen Unfallschadens. In diesen Rechtsstreit wäre dann der Autovermieter einzubeziehen, der ggfs. eintreten muss, wenn die Versicherung den Prozess gewinnt.

Dies alles ist für einen Nichtjuristen sicherlich sehr kompliziert, sodass wir von hier aus nur die Empfehlung geben können, zunächst einmal Ihren Rechtsanwalt, der die Unfallregulierung durchgeführt hat, einzuschalten. Vielleicht gelingt es ihm, zwischen Autovermieter und Versicherung zu vermitteln, damit Sie am Ende nicht noch „draufzahlen“ müssen. Das Problem ist, dass der streitige Betrag kaum einen Streit lohnt. Dies weiß auch die Versicherung und diese für den Geschädigten schwierige Situation wird von ihr bewusst ausgenutzt. Aus grundsätzlichen Erwägungen sollte man aber auch solche Prozesse führen, vorausgesetzt natürlich, es besteht Kostendeckung durch eine Rechtsschutzversicherung.

Kfz-Versicherung insolvent

Frage: Hilfe, meine Kfz-Versicherung ist pleite! Was kann ich tun?

Antwort: Seit der Insolvenz des niederländischen Kfz-Versicherers INEAS stellen sich nicht nur die direkt Betroffenen, sondern auch bei anderen Unternehmen Versicherte diese bange Frage. Bis vor kurzem schien es noch unvorstellbar, dass ein solcher Fall eintreten könnte. Jetzt muss gehandelt werden, und zwar schnell. Wir sagen, wie:

Fristlose Kündigung
Sie können – und sollten – Ihren Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Der dafür erforderliche „wichtige Grund“ liegt in der besorgniserregenden Verschlechterung der Vermögenslage Ihres Vertragspartners, die es unzumutbar erscheinen lässt, Sie für die restliche Dauer an dem Versicherungsvertrag festzuhalten. Gleichzeitig besorgen Sie sich umgehend eine neue Kfz-Versicherung, damit Ihr Fahrzeug versichert bleibt, und teilen der Kfz-Zulassungsstelle die elektronische Versicherungsnummer der neuen Versicherung mit.Haftpflichtversicherung

Haftpflichtversichrung
Kommt der Unfallgegner mit Schadenersatzforderungen auf Sie zu oder verklagt er Sie sogar, sowohl die insolvente Versicherung bzw. deren Vertreter (Verwalter, Insolvenzverwalter etc.), als auch den deutschen Garantiefond Verkehrsopferhilfe e.V. (VOH) informieren. Wird eine Klage zugestellt, die sich auch gegen Sie als Fahrer oder Halter richtet, müssen Sie notfalls selbst aktiv werden und die vom Gericht gesetzten Schriftsatzfristen beachten. Rechtschutzversicherungen kommen allerdings für solche Prozesse, für die der Haftpflichtversicher zuständig ist, nicht auf.

Der Garantiefond tritt notfalls für Fremdschäden im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherungssummen ein, und zwar auch dann, wenn der Unfallgeschädigte über eine Kaskoversicherung verfügt. Er ist über www.verkehrsopferhilfe.de im Internet erreichbar.

Grundsätzlich besteht eine Regressmöglichkeit für den VOH wegen seiner Aufwendungen gegen den Versicherungsnehmer oder Mitversicherte, die jedoch auf EUR 2.500,-- limitiert ist. Mangels Erfahrungen mit insolventen Versicherungsunternehmen ist noch keine Prognose möglich, ob bzw. in welchem Umfang es im aktuellen Fall tatsächlich zu solchen Inanspruchnahmen kommt.

Kaskoversicherung
Schlechter ist es um die Ansprüche der Kaskoversicherten bestellt. Wer jetzt sein Auto in der Werkstatt hat und keine Leistung aus der Kaskoversicherung erhält, muss selbst in die Tasche greifen und im Anschluss daran versuchen, doch noch irgendwo Ersatz zu bekommen. Bislang gibt es aber keinen Hilfsfonds, der für solche Ausfälle aufkommt. Unabhängig davon muss man jedoch eingegangene Verpflichtungen gegenüber Dritten (z.B. aus Kauf-, Leasing- oder Reparaturvertrag) einhalten.

Kostenvoranschlag bei Unfallschaden

Frage: Neulich entstand  an meinem parkenden Fahrzeug ein Schaden: Eine Elektronik-Firma reparierte eine Weihnachtsbeleuchtung, die über einer Straße befestigt werden sollte. Dabei löste sich ein Kabel und fiel auf die Motorhaube meines Autos. Den entstandenen Schaden ließ ich in einer Reparaturwerkstatt per Kostenvoranschlag ermitteln. Nun möchte ich den Schaden auch per Kostenvoranschlag und als Geldleistung (Scheck womöglich) ersetzt bekommen.

Ich habe aber keine Info, welche Versicherung das ist, mit der die Elektrofirma zusammenarbeitet. Es gibt übrigens Zeugen, die den Schadensvorfall gesehen haben. Die Elektrofirma hingegen verlangt eine Reparatur-Rechnung über die Instandsetzung des Schadens, die Reparatur-Rechnung würde dann womöglich direkt von der entsprechenden Versicherung an die Werkstatt bezahlt.

Wie verhalte ich mich, um das Geld per Kostenvoranschlag zu bekommen?
Kann ich das rechtlich generell von der Versicherung des Gegners fordern?
Siegbert D.

Das Schadenersatzrecht des BGB sieht generell vor, dass der zur Schadenbehebung erforderliche Geldbetrag verlangt werden kann, der Geschädigte also nicht rechenschaftspflichtig darüber ist, wie er die Ersatzleistung verwendet. Er kann damit auch beispielweise in Urlaub fahren. Dies geht den Schädiger nichts an. Deshalb kann der Schadenverursacher auch nicht die Vorlage einer Reparaturrechnung verlangen.

Allerdings müssen Sie die Höhe des entstandenen Schadens nachweisen, was grundsätzlich mittels eines Kostenvoranschlags geschehen kann. Wenn der Schädiger oder seine Versicherung auf einer Begutachtung bestehen, haben sie auch die Kosten zu übernehmen.

Zu beachten ist allerdings, dass die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht fiktiv, sondern nur verlangt werden kann, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Ohne Reparaturrechnung kann also die Zahlung der Mehrwertsteuer verweigert werden. Soweit bei einer Selbstreparatur mehrwertsteuerpflichtig Ersatzteile eingekauft werden, ist jedoch auch diese Mehrwertsteuer ersatzfähig.

Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

Frage: Wenn es um die Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall geht, tauchen immer wieder die Begriffe Normaltarif und Unfallersatztarif auf.
Was hat es damit auf sich und was muss ich als Geschädigter eines Unfalls in diesem Zusammenhang beachten?
Bernd H., Gifhorn

Die Autovermieter arbeiten in der Regel mit dem Normaltarif und dem (höheren) Unfallersatztarif. Der Unfallersatztarif ist deswegen höher, weil der Vermieter aufgrund der Unfallsituation in besonderer Weise beansprucht ist. Er kennt den Kunden nicht, weiß nicht, in welcher Höhe die gegnerische Versicherung eintrittspflichtig ist, und muss generell seine Risiken und Zusatzleistungen betriebswirtschaftlich anders kalkulieren als beim Normaltarif. So sehen dies jedenfalls die Autovermieter und schaffen damit erst das Problem beim Geschädigten. Dieser darf nämlich nach der Rechtsprechung bei der Anmietung des Fahrzeugs nicht einfach den Unfallersatztarif akzeptieren. Er muss davon ausgehen, dass ihm die gegnerische Versicherung allenfalls den Normaltarif zubilligen wird. Jedenfalls ist der Geschädigte beweispflichtig, wenn er behauptet, dass ihm der Normaltarif in der konkreten Situation nicht zugänglich war. Er muss unter Umständen nachweisen, dass er vor dem Mietvertrag die Preise mehrerer Anbieter verglichen hat.

Es sind aber Fälle denkbar,  etwa in ländlichen Gebieten, bei denen der Geschädigte keine andere Wahl hat, als einen überhöhten Tarif zu akzeptieren. In diesem Fall kann ihm natürlich keine Verletzung seiner Schadenminderungspflicht zur Last gelegt werden. Der Geschädigte wird jedoch von der Gerichtsbarkeit nicht ganz allein gelassen: Der Autovermieter muss ihn darüber aufklären, dass und in welchem Umfang sein Tarif über dem liegt, was die Fahrzeugversicherungen üblicherweise ersetzen. Am besten lässt man sich das schriftlich geben. So kann man nicht ersetzte Beträge als Schadenersatz gegenüber dem Vermieter geltend machen, vorausgesetzt natürlich, die Ablehnung der Versicherung ist zu Recht erfolgt. Und damit hat der Geschädigte doch wieder den schwarzen Peter.

Motorschaden

Frage: Ich habe mir vor wenigen Wochen ein Neufahrzeug gekauft und bin nun mit einem Motorschaden liegen geblieben. Der Händler ist bereit, den Fehler auf seine Kosten zu beheben und mir auch ein Interimsfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Ich bin aber misstrauisch, ob die Reparatur gelingt, und wäre den Wagen am liebsten wieder los, auch wegen etwaiger Probleme beim Weiterverkauf. Sehen Sie da eine Möglichkeit? Und welche Nachteile muss ich in Kauf nehmen?
Frauke S., Kastellaun


Ja, die Möglichkeit besteht. Allerdings nicht in der Form, dass Sie das Fahrzeug zurückgeben und den gezahlten Kaufpreis zurückbekommen. Diese – früher „Wandelung“ genannte – Rückgängigmachung des Kaufs ist nur möglich, wenn die Nacherfüllung scheitert, der Händler also beispielsweise die Nachbesserung nicht hundertprozentig hinbekommt.

Was aber vielfach unbekannt ist: Das BGB gibt dem Käufer gleichrangig neben dem Nachbesserungsanspruch (Beseitigung des Mangels) einen Anspruch auf die sogenannte Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache). Der Käufer hat also von vornherein ein Wahlrecht zwischen diesen beiden Möglichkeiten und muss sich durch den Händler keine Nachbesserung aufdrängen lassen, die ihm suspekt ist. Wichtig: Die Entscheidung muss beim Auftreten eines (neuen) Mangels sofort getroffen werden und ist bindend. Hat man sich also einmal auf eine Nachbesserung eingelassen, muss man deren Ergebnis abwarten und unter Umständen  auch weitere Nachbesserungsversuche akzeptieren.

So hat schon mancher bereut, dass er sich nicht gleich von dem gekauften Fahrzeug getrennt hat in der Erwartung, der Händler werde alles in den Griff bekommen. Vor allem dann, wenn sich die Sechs-Monats-Frist für die günstige Beweislage (für das Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels) dem Ende zuneigt und mit weiteren Mängeln zu rechnen ist, wird eine Nachbesserung problematisch. Anders als bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag muss man sich übrigens für die mit dem retournierten Fahrzeug gefahrenen Kilometer nichts anrechnen lassen. Auch diese Form der Nacherfüllung ist also für den Käufer „unentgeltlich“, der Verkäufer hat den bestehenden Kaufvertrag mit der Lieferung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs ohne Wenn und Aber zu erfüllen. Dies gilt unabhängig davon, ob irgendwelche Garantien andere Leistungen im Garantiefall vorsehen. Dies braucht den Käufer eines sogenannten Verbrauchsgüterkaufs (Verbraucher kauft von Unternehmer) genauso wenig zu interessieren wie (unzulässige) vertragliche Ausschlussklauseln. Das Recht ist auf Ihrer Seite, wenn Sie bei Ihrem Händler auf der Lieferung eines Ersatzfahrzeugs bestehen. Sie sollten jedoch, wie immer im Gewährleistungsrecht, sorgfältig prüfen, wo Ihre wirtschaftlichen Interessen liegen, und danach Ihr Wahlrecht ausüben.

Neuwagen als Ersatz nach Unfall?

Ich habe gehört, dass man nach einem Unfall von der gegnerischen Versicherung ein neues Fahrzeug verlangen kann, wenn der Unfallwagen eine Fahrleistung von nicht mehr als 1000 Kilometern hatte. In meinem Fall trifft dies zu. Doch die gegnerische Versicherung verweigert mir diese Regulierung auf Neuwagenbasis und will nur die Reparaturkosten und eine Wertminderung ersetzen. Die Versicherung behauptet, der Schaden an meinem Wagen sei zu gering.
Gina C., Traben-Trarbach

Frage: Die Möglichkeit, seinen Unfallschaden auf Neuwagenbasis abzurechnen, ist tatsächlich eine Ausnahmeregelung, für die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehre Voraussetzungen gegeben sein müssen. Die erste haben Sie genannt: Das Fahrzeug muss als noch fabrikneu anzusehen sein, was, jedenfalls in der Regel, voraussetzt, dass seine Fahrleistung nicht über 1000 Kilometern liegt. Dazu muss jedoch in der Tat eine erhebliche Beschädigung des Fahrzeugs durch den Unfall kommen. Laut Bundesgerichtshof ist eine erhebliche Beschädigung dann anzunehmen, wenn beim Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insbesondere das Fahrzeugchassis, beschädigt wurden und die fachgerechte Instandsetzung erhebliche Richt- oder Schweißarbeiten am Fahrzeug erfordert. Ein hoher merkantiler Minderwert kann ein Indiz für einen Schadenumfang von einigem Gewicht sein.

Diese Frage wäre bei Ihrem Streit mit der Versicherung also vorrangig, unter Umständen durch Heranziehung des Schadengutachtens, zu klären. Kommt der Sachverständige zu einer Wertminderung von 3.000 Euro oder mehr, hätten Sie schon einmal ein gutes Argument für einen Neuwagen.

Allerdings müssen Sie auch dann noch eine dritte Hürde überwinden: nämlich sich auch tatsächlich ein Neufahrzeug anschaffen. Dies hat der Bundesgerichtshof (VI ZR 110/08) in einem Urteil klargestellt. Fiktive Abrechnung scheidet hier also aus. Sollte sich der Neukauf aus irgendwelchen Gründen verzögern, empfiehlt es sich, zunächst unter Vorbehalt auf Reparaturkostenbasis abzurechnen und zu gegebener Zeit unter Vorlage des Zulassungsnachweises für den "Neuen" einen "Nachschlag" von der gegnerischen Versicherung zu verlangen.

Reparatur eines Unfallwagens

Obwohl ich mein Fahrzeug nach einem Unfall repariert habe, hat mir die gegnerische Versicherung nur einen Teil der Kosten ersetzt, den Restbetrag könne ich erst nach sechs Monaten und nur dann beanspruchen, wenn ich das Fahrzeug bis dahin weiter benutze. Muss ich das wirklich akzeptieren?
Helga W., Emden

Antowrt: Nein, das müssen Sie nicht. Das Problem stellt sich immer dann, wenn die Reparatur des Unfallwagens eigentlich unwirtschaftlich ist, der Geschädigte das ihm vertraute Fahrzeug aber weiter nutzen möchte. Hierzu hat der BGH klargestellt: Nur wer sein Fahrzeug nach dem Unfall mindestens sechs Monate behält, kann die günstigere Schadenabrechnung auf Reparaturkostenbasis in Anspruch nehmen. Dies gibt der Versicherung aber nicht das Recht, die Zahlung der vollen Entschädigung so lange zurückzustellen, vielmehr ist der gesamte Reparaturkostenbetrag sofort zur Zahlung fällig. Sollte sich später erweisen, dass der Unfallwagen doch vor Ablauf von sechs Monaten verkauft oder verschrottet worden ist, muss die Versicherung eben den zu viel gezahlten Betrag zurückfordern. Wer nach dem Schadengutachten die Möglichkeit hat, Reparaturkostenersatz zu fordern, sollte sich nicht vonder Versicherung ins Bockshorn jagen lassen. Sie kann die Akte nach sechs Monaten wieder aus der Schublade ziehen – aber nicht so lange dem Geschädigten die Leistung verweigern.

Radunfälle - Welche Versicherung zahlt?

Frage: Um Zeit und Geld zu sparen und die Umwelt zu schonen, hatte ich mir vorgenommen, so oft, wie es mir möglich ist, aufs Rad umzusteigen. Aufgrund eines Vorfalls vor ein paar Wochen werde ich wohl doch wieder das Auto nehmen. Es war so, dass ich mit meinem Rad ordnungsgemäß aus einer Straße kommend rechts auf den Radweg abbiegen wollte. Kaum war ich abgebogen, rauschte eine andere Radfahrerin, quasi als Geisterfahrerin, frontal in mich rein. Wir waren beide verletzt und die Räder Schrott. Als ich nun meine Ansprüche bei ihr geltend machte, wehrte sie sich und machte ihre Ansprüche bei mir geltend. Das ist doch wohl der Hammer!  Meine Kfz-Haftpflichtversicherung will auch nicht bezahlen, auch das verstehe ich nicht, der Vorfall hat sich doch im Straßenverkehr ereignet. Wie soll ich mich verhalten? Gero T., Konstanz


 Sofern die Schadenersatz- sowie Schmerzensgeldansprüche durch einen Versicherer getragen werden sollen, so ist hier grundsätzlich nicht der Kfz-Haftpflichtversicherer, sondern allenfalls der Privathaftpflichtversicherer eintrittspflichtig, da es hier, obwohl sich der Unfall im Straßenverkehr ereignete, an einem Betrieb eines Kraftfahrzeuges fehlt. Sofern eine Privathaftpflichtversicherung vorhanden ist, sollte man dieser den Schaden melden, insbesondere deshalb, da Sie, auch wenn Sie berechtigt abbogen, überwiegend in der Haftung sein werden. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm (Urteil vom 6.6.2014, 26 U 60/13) haftet der abbiegende Radfahrer zu zwei Dritteln für den erlittenen Schaden der geisterfahrenden Radfahrerin, da seine Unachtsamkeit beim Abbiegen – man muss in beide Richtungen schauen – schwerer wiegt als das Benutzen der falschen Fahrtrichtung.

Reparaturmangel

Ich bin mit meinem gerade erst reparierten Fahrzeug erneut liegen geblieben. Wegen der großen Entfernung habe ich eine Fachwerkstatt am Ort beauftragt. Jetzt soll ich auf den Kosten sitzen bleiben, obwohl ich überzeugt bin, dass die Reparatur fehlerhaft war.
Martin S., Sigmaringen

In solchen Fällen sind Kunden, die einen Reparaturfehler reklamieren wollen, mit der Einschaltung einer Fremdwerkstatt häufig schnell bei der Hand. Sie übersehen, dass das Gesetz der Werkstatt das Recht einräumt, sich selbst um die Behebung des Fehlers zu kümmern. Erst wenn dies nicht klappt, kommt ein Geldanspruch auf Kostenersatz in Betracht. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Reparaturmangel in großer Entfernung zur Werkstatt in Erscheinung tritt. Auch dann behält die Werkstatt ihr Nachbesserungsrecht, muss allerdings die für die Nachbesserung anfallenden Wege- und Transportkosten übernehmen. Deshalb gilt – übrigens auch bei Garantieleistungen: Beim erneuten Auftreten eines Mangels stets den direkten Kontakt zur Werkstatt suchen, die für die Reparatur verantwortlich ist, und diese in die Mängelbeseitigung einbeziehen. Häufig finden sich entsprechende Klauseln auch in allgemeinen Werkstatt- oder Garantiebedingungen. Stellt man die Werkstatt dagegen mit einer Zahlungsauf­forderung vor "vollendete Tat­sachen", kann es vor Gericht "eng" werden, einmal weil man den – zwischenzeitlich reparierten – Fehler möglicherweise gar nicht mehr beweisen, und zum anderen, weil sich die Werkstatt erfolgreich auf ihre Nachbesserungsbereitschaft berufen kann.

Schadenersatz auch für Benzin?

Frage: Ich wurde kürzlich in einen Verkehrsunfall verwickelt. Dabei stieß mein Fahrzeug mit dem von links kommenden Auto zusammen. Der Unfallgegner hatte die Vorfahrt missachtet. Da das Fahrzeug nicht mehr verkehrstüchtig war, musste es abgeschleppt werden. Die Begutachtung ergab einen Totalschaden mit einem bestimmten Wiederbeschaffungs- und Restwert. Ich hatte kurz vor dem Unfall mein Fahrzeug für knapp 80 EUR vollgetankt. Nun erfuhr ich in meinem Bekanntenkreis, dass ich die Tankrechnung gegenüber dem gegnerischen Versicherer geltend machen kann. Stimmt das?
Katja B., Recklinghausen

In der Tat ist der volle Kraftstofftank eine oft vergessene Schadensposition, welche grundsätzlich zunächst geltend gemacht werden kann. Das Amtsgericht Solingen (12 C 638/12) hat 2012 entschieden, dass das nach einem Totalschaden im Tank des zerstörten Fahrzeugs verbleibende Benzin einen ersatzfähigen Schaden darstellt. Dies ist jedoch in der Rechtsprechung nicht ganz unumstritten und wird von anderen Gerichten teilweise anders beurteilt. Für eine solche Schadensposition spricht, dass der Kraftstoff, welcher idealerweise im Gutachten festgestellt werden sollte, vom Geschädigten verbraucht worden wäre und somit nach dem Unfall nutzlos für ihn ist. Nach heutigen Kraftstoffpreisen kann es durchaus einen nicht unerheblichen Betrag darstellen. Der damalige Einwand des Unfallverursachers, dass der Geschädigte den Tank ja hätte leer pumpen lassen können, wurde zurückgewiesen. Auf der anderen Seite wird vertreten, dass das verbliebene Benzin Bestandteil des zerstörten Fahrzeugs ist und im Gutachten bereits erfasst ist. Der Geschädigte würde hier doppelt entschädigt werden und somit gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot verstoßen.

Ich rate Ihnen, hier Kontakt mit dem Gutachter aufzunehmen und diesen zu bitten, die Schadensposition zu berücksichtigen. Anschließend können Sie den aufgewendeten Betrag bei der Schadensregulierung gegenüber dem gegnerischen Versicherer geltend machen. Sollte dieser sich weigern und die Position nicht akzeptieren, so müssen Sie abwägen, ob eine gerichtliche Geltendmachung erfolgversprechend ist. Bei Vorhandensein einer Verkehrsrechtsschutzversicherung bietet es sich an, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren.

Schadenersatz wegen Schlagloch?

Frage: Ich hatte einen ziemlich üblen Sturz mit meinem Fahrrad, bei dem ich mir erhebliche Verletzungen zugezogen habe. Grund für den Unfall war, dass ich in ein tiefes Schlagloch fuhr, sodass ich stürzte. Ich konnte das Schlagloch als so tief nicht wahrnehmen, da dieses mit Regenwasser gefüllt war. Als ich wieder aus dem Krankenhaus kam, verlangte ich von der Gemeinde Schadenersatz und Schmerzensgeld, da diese schließlich für den Zustand der Straßen zuständig ist. Diese lehnte nun meine Forderung komplett mit der Begründung ab, dass ich schon selbst darauf achten müsse, wo ich reinfahre, das Loch sei ja schließlich riesig! Muss ich das hinnehmen?
Manuel K., Regensburg

Nein, das müssen Sie nicht. Zumindest sieht das Oberlandesgericht München in seiner Entscheidung vom 14.3.2014 (1 U 3769/11) eine grundsätzliche Haftung des Straßenbauträgers – bei Ihnen die Gemeinde – als gegeben. Grund hierfür ist, dass den Straßenbauträger eine Verkehrssicherungspflicht trifft, welche er verletzt, wenn er große Löcher – fünf bis sieben Zentimeter tief, 145 Zentimeter lang und 40 bis 50 Zentimeter breit – nicht beseitigt. Es kann von Ihnen nicht verlangt werden, dass Sie als Radfahrer mit solch großen Löchern rechnen müssen. Allerdings sah das Gericht auch eine Mithaftung des Radfahrers in Höhe von 50 Prozent als gegeben an. Denn auch als Radfahrer müsse man auf Unebenheiten der Straße achten und gegebenenfalls seine Geschwindigkeit anpassen. Abhängig vom allgemeinen Zustand der befahrenen Straße und der Fahrweise des Radfahrers muss dann abgewogen werden, ob nur ein Teil des Schmerzensgeldes und Schadenersatzes zugesprochen wird oder gar der gesamte Betrag. Dass der geschädigte Radfahrer gar nichts erhalten soll, ist jedoch mit der den Städten/Gemeinden/Landkreisen obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht zu vereinbaren. Auch als rasanter Fahrer auf "unebener Piste" sollten Sie sich nicht mit weniger als 50 Prozent
zufriedengeben.

Tempolimit durch die Hintertür

Frage: Ich war neulich mit rund 160 km/h auf der Autobahn unterwegs, als ein eben eingefahrener Pkw überraschend vor mir auf meine Fahrspur wechselte und mich zu einer Vollbremsung zwang. Gleichwohl konnte ich eine Kollision nicht mehr verhindern. Obwohl an dieser Stelle keine Geschwindigkeitsbeschränkung bestand, will die gegnerische Versicherung nur 75 Prozent meines Schadens übernehmen. Mich trifft aber keinerlei Verschulden an dem Unfall. Muss ich diese Regulierung trotzdem akzeptieren?
Manuel K., München

Ich fürchte ja. Sie sind ein Opfer des "Tempolimits durch die Hintertür", das der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 1992 eingeführt hat und das zur Folge hat, dass auch erlaubtes Verhalten – hier: Missachtung der lediglich empfohlenen Richtgeschwindigkeit von   130 km/h auf Autobahnen – zu Rechtsnachteilen bei der Schadenregulierung führen kann.

Darin liegt nicht ohne Weiteres ein Schuldvorwurf. Vielmehr gilt, was der BGH in seinem Urteil vom 17.03.1992 wie folgt formulierte: "Die Empfehlung des Verordnungsgebers stellt sich damit trotz ihrer fehlenden rechtlichen Verpflichtungswirkung als  ̦Vernunftaufruf‘ und Appell an die Verantwortung des Verkehrsteilnehmers dar, den ein Kraftfahrer, der den erhöhten Anforderungen an einen 'Idealfahrer' genügen will, nicht unbeachtet lassen darf." Dies ist bis heute ständige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, und zwar auch in denjenigen Fällen, in denen den Unfallgegner ein erhebliches Verschulden trifft. Die Mithaftungsquote des Schnellfahrers liegt im Normalfall bei 20 bis 25 Prozent, bei falscher Reaktion auch darüber.

Die einzige Möglichkeit für Sie, dieses Ergebnis zu vermeiden, liegt im Nachweis, dass der Unfall auch dann passiert wäre, wenn Sie die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h eingehalten hätten. Möglicherweise gelingt ein solcher Beweis durch eine sachverständige Rekonstruktion des Unfallablaufs. Verbleibende Zweifel gehen dabei zu ihren Lasten. So betrachtet ist das keine gute Ausgangslage für einen Rechtsstreit.

Unfall beim Umzug

Frage: Ich habe mir für einen Umzug von meinem Freund ein Fahrzeug ausgeliehen. Leider kam es zu einem Un­fall. Wer zahlt?
Thomas B., Wuppertal

Wer ein fremdes Fahrzeug benutzt, ist sich über das Risiko, das er eingeht, nicht immer im Klaren. Ver­ursacht er schuldhaft, also mindestens fahrlässig, einen Unfall, wird zwar in aller Regel der Schaden des Un­fall­gegners von der Haftpflichtversicherung des entliehenen Fahrzeugs übernommen. Für den Schaden am entliehenen Fahrzeug selbst kommt dagegen keine Versiche­rung auf, es sei denn, für dieses Fahrzeug besteht eine Vollkas­koversicherung. Selbst diese kann aber unter bestimmten Voraussetzungen (zum Beispiel Alkohol, grobe Fahrlässigkeit) die Kaskoent­schädi­gung kürzen oder ganz verweigern. Selbstbe­teiligung und Rückstu­fungs­scha­den bleiben ohnehin beim Unfall­verursacher „hängen“. Freundschafts­diens­te „zwischen Tür und An­gel“ können einen also teuer zu stehen kommen. Deshalb: Vorher die versicherungsrechtliche Lage abche­cken, damit man weiß, was schlimmstenfalls auf einen zu­kommen kann.

Unfall mit Dienstwagen

Frage: Ich benutze mein Privatfahrzeug als Dienstwagen. Was gilt bei einem Unfall auf dem Dienstweg? Mein Chef sagt, das sei allein meine Angelegenheit. Schließlich zahle er mir die nach dem Steuerrecht anerkannte Kilometerpauschale. 
Klaus P., Berlin

Antwort: Die Kilometerpauschale deckt das Unfallrisiko einer Dienstreise nicht ab. Ihr Chef muss also gleichwohl für Ihren Schaden aufkommen, zumindest teilweise. Der Umfang der Ersatzpflicht hängt vom Ausmaß Ihres eigenen Verschuldens ab.

Gleichwohl ist die Kilometerpauschale von Bedeutung: Ihre Zahlung entbindet den Arbeitgeber von der Verpflichtung, auch Ihren Rückstufungsschaden in der Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzen zu müssen. 

Ich habe neulich meinen Dienstwagen geschrottet und machte mir wegen des Schadens nicht allzu viel Gedanken. Für Arbeitnehmer gibt es ja Haftungsbeschränkungen. Jetzt teilt mir mein Arbeitgeber mit, das Fahrzeug sei lediglich geleast, deshalb müsse ich den Schaden voll aus eigener Tasche bezahlen. Stimmt das?
Simon S., Heilbronn

 Leider ja. Eigentümer des Fahrzeugs und damit Geschädigter ist die Leasingfirma, die aber nichts mit dem Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber zu tun hat. Sie haften deshalb bei Fahrlässigkeit für den gesamten Schaden. Auf Haftungsbeschränkungen in Betriebsvereinbarungen, Einzelarbeits- oder Tarifverträgen können Sie sich gegenüber der Leasinggesellschaft grundsätzlich nicht berufen. Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Unfallschaden

Frage: Ich habe einen Unfallschaden über meine Kaskoversicherung abgewickelt, obwohl ich der Auffassung bin, dass den Unfallgegner zumindest eine Teilschuld trifft. Mein Rechtsanwalt meint, dies sei ein Fehler gewesen, da ich jetzt keine Forderungen mehr an die gegnerische Versicherung stellen und die Haftungsfrage nicht mehr klären lassen kann. Stimmt das?
Ekkehard F., Hamburg

Ja, in gewisser Weise schon. Was die Kaskoversicherung bereits gezahlt hat, können Sie nicht mehr von der gegnerischen Versicherung verlangen. Es bleiben allerdings Positionen wie Selbstbeteiligung, Nutzungsausfallentschädigung oder merkantiler Minderwert, die die Kasko nicht übernimmt. Ersetzt verlangt werden kann prinzipiell auch der Schaden durch die Prämienrückstufung in der Kaskoversicherung. Dies sind jedoch kleinere Beträge, wegen denen niemand prozessiert. Mit der Kaskoregulierung ist also die Luft aus dem Streit um die Haftung weitgehend raus. Die beteiligten Versicherungen klären ihren Schadenaufwand untereinander ab. Sicherlich gibt es Fälle, in denen der Rückgriff auf die Kaskoversicherung unvermeidlich ist, um schnell über liquide Mittel für eine teurere Fahrzeugreparatur zu verfügen. Wer in der Lage ist, die Reparatur notfalls vorzufinanzieren, ist jedoch im Zweifel besser beraten, wenn er die Regulierungsentscheidung der Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners abwartet und erforderlichenfalls gegen diese vor Gericht zieht. Dann hat er die Mithaftung des Unfallgegners „schwarz auf weiß“.

Versicherung verzögert Abwicklung

Frage: Vor einem Monat hatte ich einen unverschuldeten Autounfall. Die Haftungsfrage ist eindeutig, der Gegner ist zu 100 Prozent schuld.  Da der Schaden groß ist und die Reparaturkosten bei circa 5000 Euro  liegen, kann ich die Reparatur nicht in Auftrag geben. Ich kann es mir nicht leisten, das Auto zu reparieren, und die Versicherung verzögert die Abwicklung. Das finde ich unfair. Was kann ich tun und welche Ansprüche habe ich?   
Volker R., Wetzlar


 Ihr Schadenersatzanspruch umfasst neben den reinen Reparaturkosten auch Gutachterkosten ab einem Sachschaden in Höhe von 800 Euro, Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten, eine Auslagenpauschale in Höhe von durchschnittlich 25 Euro sowie gegebenenfalls eine Wertminderung, sollte Ihr Fahrzeug nicht älter als fünf Jahre sein. Sofern Sie verletzt wurden, haben Sie auch Anspruch auf Schmerzensgeld sowie Ersatz von Heilbehandlungskosten und Hilfsmitteln, welche nicht von Ihrer Krankenkasse getragen werden. Außerdem muss die gegnerische Kfz- Haftpflichtversicherung Ihre Rechtsanwaltskosten tragen.

Zunächst sollten Sie daher der Versicherung eine Frist zur Zahlung der Schadenersatzansprüche setzen. Die Frist muss angemessen sein. Das heißt mindestens zwei Wochen, in den meisten Fällen jedoch eher drei bis vier Wochen, da der Versicherung Gelegenheit gegeben werden muss, die Lage zu prüfen. Nach Ablauf der gesetzten Frist befindet sich die Versicherung grundsätzlich im Zahlungsverzug. Dies hat zur Folge, dass die noch geltend gemachte ausstehende Summe zu Ihren Gunsten verzinst werden muss. Außerdem sind Sie berechtigt, Zinsen für einen zur Bewältigung der

Reparaturkosten aufgenommenen Kredit zu verlangen. Sollten Sie keinen Kredit beanspruchen wollen oder können, kann nun stattdessen nach einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 8.8.2011 (1 U 54/11;  NJW Spezial 24/2011) die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers dazu verpflichtet werden, einen erweiterten Nutzungsausfallanspruch zu begleichen. Die Vorgaben im Gutachten über die prognostizierte Reparaturdauer sind dann nicht mehr maßgeblich. Voraussetzung ist jedoch, dass die Versicherung die Zahlung schuldhaft verzögert. Sollte die Sachlage klar sein und trifft die Versicherung dennoch keine Entscheidung über ihre  Eintrittspflicht, so hat der Geschädigte das Recht, in die Offensive zu gehen.

Versicherungsschutz trotz roter Ampel?

Frage: Ich bin versehentlich durch eine rote Ampel gefahren und habe auf der Kreuzung einen Unfall verursacht. Meine Kaskoversicherung verwies auf das seit dem Jahr 2008 geltende neue Versicherungsrecht und zahlte wegen grober Fahrlässigkeit nur 50 Prozent meiner Reparaturkosten. Ist das rechtens?
Hanno F., Bieleleld

Die erste Frage ist, ob man Ihren Rotlichtverstoß als grobe Fahrlässigkeit, also einen besonders vorwerfbaren Verkehrsverstoß ansehen muss. In der Regel ist dies der Fall, auch wenn nur ein „Augenblicksversagen“ vorliegt. Die neuen Versicherungsbe-stimmungen sehen für einen solchen Fall vor, dass die Versicherung berechtigt ist, ihre Leistungen „in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen“. Die Versicherungspraxis hat mit dieser unscharfen Regelung ihre Schwierigkeiten und versucht, sich mit Musterquoten zu behelfen, zu denen bereits verschiedene Berechnungsmodelle vorliegen. Der Abzug in Höhe von 50 Prozent für den „Normalfall“ eines grob fahrlässigen Verhaltens scheint sich dabei allmählich durchzusetzen. Insoweit dürfte es schwierig sein, die Entscheidung Ihrer Versicherung mit Erfolg anzufechten.

Wann ein Unfallauto?

Frage: Vor fünf Monaten habe ich bei einem Kfz- Händler einen vier Jahre alten Passat gekauft. Nachdem der Verkäufer mir gesagt hatte, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden hat, entschied ich mich zum Kauf. Das Fahrzeug sah top in Schuss aus und ich freute mich, dass ich endlich mein Traumauto mein Eigen nennen konnte. Leider hatte ich vor zwei Wochen einen kleinen Unfall. Dabei wurde festgestellt, dass das Fahrzeug an der Beifahrertür, zwar  fachmännisch, aber neu lackiert wurde. Ich kontaktierte den Verkäufer, weil ich das Fahrzeug zurückgeben will. Ich wollte ja kein Unfallauto.

Da erklärte mir der Verkäufer, dass das Fahrzeug gar keinen Unfall hatte, sondern durch Vandalismus zerkratzt wurde und es deshalb neu lackiert wurde. Ich will das Auto trotzdem nicht mehr. Kann ich es zurückgeben?
Steven Z., Rudolstadt

Antwort: Leider ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag, also die Rückzahlung des Kaufpreises und Rückgabe des Fahrzeuges, in diesem Fall nicht möglich. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag kommt nur dann in Betracht, wenn ein Mangel vorliegt und dieser Mangel nicht beseitigt werden kann. So liegt der Fall zum Beispiel bei einem Unfall-auto – das Fahrzeug wird immer einen Unfall gehabt haben, man kann diesen Umstand nicht „wegreparieren“. Der Bundesgerichtshof geht in seinem Urteil vom 20.5.2009 (VIII ZR 191/07) allerdings gerade nicht davon aus, dass es sich wegen den Kratzern durch Vandalismus um ein Unfallfahrzeug handelt. Er geht sogar noch weiter: Nicht einmal ein Sachmangel läge vor, wenn das Fahrzeug ordnungsgemäß und fachmännisch neu lackiert wurde. Bei Gebrauchtfahrzeugen ist hierin kein Mangel zu erblicken, da man bei Fahrzeugen, die bereits mehrere Jahre alt sind, nicht davon ausgehen kann, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden. Es ist auch durchaus üblich, dass das Fahrzeug mit einer neuen Lackierung versehen wurde, um es technisch und optisch wieder in einen tadellosen Zustand zu versetzen.

Wer hat Schuld, wenn der Blinkende nicht abbiegt?

Frage: Ich hatte einen Unfall und weiß nicht, ob es sinnvoll ist, zu streiten. Die Situation war folgende: Ich stand an einer Einmündung zu einer Hauptstraße und wartete geduldig, da die anderen Fahrzeuge Vorfahrt hatten. Es war viel Verkehr. Als ich dann sah, dass das nächste Fahrzeug rechts blinkte, also in meine Straße abbiegen wollte, fuhr ich los. Der Fahrer bog dann aber gar nicht ab! Er fuhr mir einfach ins Auto. Jetzt kommt das Beste: Die gegnerische Versicherung lehnt die Regulierung meiner Ansprüche ab, ich sei selbst schuld, da ich die Vorfahrt nicht beachtet hätte. Hab ich doch! Haben die recht oder soll ich meine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen?
Julia K., Hamburg

Antwort: Ja, im Grunde hat der Versicherer recht: Das Setzen des Blinkers begründet nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden (Beschluss vom 24.4.2014, 7 U 1501/13) noch kein Vertrauen, dass der Blinkende tatsächlich abbiegt und der Haftungsanteil des Wartepflichtigen überwiegt in der Regel. Insbesondere dann, wenn außer dem Blinken keine Anzeichen für einen Abbiegevorgang vorliegen, wie zum Beispiel die Verminderung der Geschwindigkeit oder eine sichtbare Orientierung des Abbiegenden nach rechts. Das zuvor zuständige Landgericht hat zugunsten des Vorfahrtsberechtigten mit einer Haftungsquote von 70/30 entschieden. In Ihrem Fall wäre es ratsam, mit der Versicherung eine Einigung zu treffen, dass Sie über das sogenannte Quotenvorrecht abrechnen, wenn man Ihnen unter Berufung auf die Entscheidung des OLG 30 Prozent der Quote gewährt. Hierzu müssten Sie dann Ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen, diese bezahlt Ihren Schaden voll. Der Gegner zahlt dann den Nutzungsausfall/Mietwagen und Schadenpauschale nach der Quote; die Selbstbeteiligung, Wertminderung und Sachverständigenkosten in vollem Umfang.

Wer hat Schuld, wenn gehupt statt gebremst wird?

Frage: Vor kurzem ist mir was ganz Blödes passiert. Ich wollte aus einer kleinen Straße auf eine Hauptstraße einbiegen. Durch kreuz und quer parkende Autos war mir der Blick komplett versperrt, dazu kommt noch, dass mein Auto vorne ziemlich lang ist. Ich hab dann das gemacht, was ich in der Fahrschule gelernt habe, ich hab mich langsam nach vorne getastet. Und auf einmal passiert es: Von links kommt ein Auto angerauscht, der Fahrer hupt noch und fährt mir voll in die Seite. Zum Glück ist nichts Schlimmeres passiert, nur ein Blechschaden. Der Fahrer behauptet, dass ich schuld sei, da ich einfach in die Straße eingefahren sei. Das bestreite ich auch nicht, aber der Fahrer hat mich gesehen, sonst hätte er nicht gehupt. Ich habe auch einen Zeugen, der gesehen hat, dass der Fahrer nur gehupt und nicht gebremst hat. Wie ist hier die Rechtslage?
Robert E., Bonn

Antwort: Grundsätzlich ist es so, dass, sofern ein wartepflichtiges Fahrzeug mit einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug zusammenstößt, ein sogenannter Anscheinsbeweis dahingehend besteht, dass der Unfall durch den Führer des wartepflichtigen Fahrzeugs allein schuldhaft verursacht wurde. Bei allen Unfällen, bei denen die Rechtsprechung den Beweis des ersten Anscheins annimmt, trifft den Verursacher die Schuld. Dies gilt insbesondere bei der Vorfahrtverletzung, bei Ausparken, Rückwärtsfahren und Auffahrunfällen. Das würde für Sie folglich bedeuten, dass Sie nach der Rechtsprechung voll für den Schaden haften. Der Anscheinsbeweis ist jedoch nicht unumstößlich, er kann erschüttert werden. Erforderlich ist jedoch, dass Tatsachen vorgetragen und vor allem auch bewiesen werden, die die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs im Einzelfall begründen können. Der Beweis des Gegenteils wird nicht verlangt, jedoch muss Ihr Vortrag durch die nach der ZPO (Zivilprozessordnung) zulässigen Beweismittel (Sachverständigenbeweis, Augenschein, Parteivernehmung, Urkundenbeweis, Zeugenbeweis) untermauert werden. In Ihrem Fall könnten Sie vortragen, dass der Fahrer Sie gesehen hat, dennoch nicht, trotz Möglichkeit, abbremste. Dieser Vortrag würde einen anderen Geschehensablauf begründen. Als Beweis für die Tatsache, dass der Gegner Sie sah und nicht (rechtzeitig) bremste, können Sie einen Zeugenbeweis anbieten. Auch wenn es Ihnen gelingt, dass der Anscheinsbeweis erschüttert wird, heißt das nicht, dass Sie dann voll obsiegen. In diesem Fall muss dann anhand von Verschuldensgesichtspunkten – das ist eine Einzelfallfrage – eine Quote gebildet werden. In Ihrem Fall liegt die Haftungsquote des Gegners in der Regel bei circa 30 Prozent.

Sonstiges

Gibt’s bei Insolvenz das Geld zurück?

Frage: Ich habe mir bei einem Autohaus und Vertragshändler eines namhaften Herstellers ein Auto gekauft. Um einen Rabatt zu erhalten, sollte ich den Kaufpreis vor Übergabe voll bezahlen. Das habe ich getan. Nun ist das Autohaus pleite. Der Insolvenzverwalter teilte mir mit, dass ich weder das Auto erhalte noch das Geld zurückerstattet bekomme. Das kann doch nicht sein, oder?
Griseldis V., Berlin

Antwort: Leider wird die Auskunft des Insolvenzverwalters zutreffend sein. Wird der Kaufpreis vor Stellung des Insolvenzantrages bezahlt, fällt der Kaufpreis in die Insolvenzmasse des Verkäufers. Da das Fahrzeug jedoch nicht übergeben wurde, verbleibt das Fahrzeug auch im Eigentum des Autohauses, sodass dieses ebenfalls in die Insolvenzmasse fällt. Das heißt, dass Sie Ihr Geld los sind, ohne das neue Auto zu erhalten. Sie können nun Ihre Forderung, die Rückerstattung des Kaufpreises, beim Insolvenzverwalter zur Masse anmelden. Der Insolvenzverwalter prüft dann, welche Verbindlichkeiten insgesamt gegenüber allen Gläubigern bestehen und ob das Vermögen des Autohändlers ausreicht, um überhaupt an die Gläubiger verteilt werden zu können, oder nur die reinen Verfahrenskosten deckt. Sollten die Mittel des Autohauses nicht ausreichend sein, wird das Insolvenzverfahren wegen Masseunzulänglichkeit abgewiesen und Sie gehen leer aus. Sollten Sie das unwahrscheinliche Glück haben, dass noch Masse vorhanden ist, so erhalten Sie hieraus, je nach Gläubigerumfang und Masse, eine Quote. In der Regel liegt diese Quote jedoch bei zwei bis drei Prozent, sodass diese Kompensation nicht selten als Farce aufgenommen wird. Sollten Sie also in der glücklichen Situation sein, ein Fahrzeug voll bezahlen zu können, so machen Sie dies bei Übergabe. So sieht es zumindest das Gesetz vor.

Kein Durchblick im Schilderwald

Frage: Wie interpretieren Sie diese Abfolge von vier untereinander angebrachten Schildern? Oben das Parkplatz-Zeichen (Zeichen 314), darunter die Einschränkung für „Bewohner mit Parkausweis“, darunter Erlaubnis für Kurzparker mit Parkscheibe (bis zu 4 Stunden) und zum Abschluss der Hinweis "7–20 h". Ich ging davon aus, dass ich als Nichtanlieger nach 20.00 Uhr unbeschränkt parken darf, und wurde prompt belangt. Auf meinen Einspruch hin empfahl mir das Amtsgericht die Rücknahme des Rechtsmittels. 
Severin R., Marburg

Antwort: Diese Schilderfolge ist in der Tat verwirrend, da sie verschieden interpretiert werden kann, auch dann, wenn man den Grundsatz, dass stets "von oben nach unten" zu lesen ist, das nachfolgende Schild also stets das vorausgegangene einschränkt, beachtet.

Lesart der Bußgeldstelle: Die beiden Schilder nach dem Zeichen 314 schränken die Parkerlaubnis ein, einmal auf Anlieger, sodann auf Kurzparker bis vier Stunden (mit Parkausweis). Das letzte Schild beschränkt (nur) das vorangegangene (Kurzparker), weshalb außerhalb der Zeit von sieben Uhr bis 20 Uhr allein Anwohner – nämlich zeitlich unbegrenzt – parkberechtigt sind.
Möglich wäre jedoch auch folgende Lesart: Zunächst kommt die Beschränkung auf die Parkberechtigung der Anwohner. Diese wird dann weiter dadurch eingeschränkt, dass auch die Berechtigten nur bis zu vier Stunden (mit Parkscheibe) parken dürfen und das letzte Schild die Parkberechtigung außerhalb des zeitlichen Rahmens von sieben bis 20 Uhr generell freigibt. Hätte man die beiden unteren Schilder gesondert angebracht, würden zwei klare Regelungen vorliegen, einmal für die Anwohner, einmal für die Kurzparker.

Durch die unverständliche Häufung der Schilder ist der Kraftfahrer nicht in der Lage, einen eindeutigen Regelungsgehalt festzustellen. Dies macht die Beschilderung meines Erachtens  insgesamt rechtswidrig.

Wenn die Kosten von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden, empfehle ich deshalb die Durchführung des Einspruchsverfahrens mit der Begründung einer unklaren Beschilderung. Besteht dagegen ein Kostenrisiko, sollten Sie zumindest von der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts absehen, nachdem sich das Gericht bereits skeptisch zu den Erfolgsaussichten des Einspruchs geäußert hat. Auch bei einer Einstellung des Verfahrens würden erhebliche Rechtsanwaltskosten, die nicht von der Staatskasse übernommen werden, auf Sie zukommen.

Keine Haftung für Parkplatzgebühren

Frage: Ich habe Post von der Betreibergesellschaft eines privaten Parkplatzes erhalten, die von mir eine angeblich nicht bezahlte Parkplatzgebühr einfordert. Ich kann mich daran nicht mehr erinnern und weiß nicht einmal, ob ich damals selbst gefahren bin. Wie verhalte ich mich? Muss ich als Halter in jedem Fall für diese Kosten geradestehen? 

Antwort: Sie beziehen sich auf die sogenannte Halterhaftung im ruhenden Verkehr, die in § 25a des Straßenverkehrsgesetzes geregelt ist. Danach kann der Fahrzeughalter in der Tat belangt werden, wenn der Fahrer, der den Parkverstoß begangen hat, nicht innerhalb der 3-monatigen Verjährungsfrist ermittelt werden kann.

Auf Privatparkplätzen verhält sich dies jedoch anders. Hier kommt nur der Fahrer als Schuldner der Parkgebühr in Betracht. Dagegen kann der Halter, der bestreitet, das Fahrzeug auf dem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt zu haben, nicht in Anspruch genom- men werden. Dabei genügt ein sogenanntes „Bestreiten mit Nicht-wissen“, also ohne Angabe von Tatsachen. Die Beweislast hat dann der Parkplatzbetreiber. Er kann vom Halter noch nicht einmal die Benennung des Fahrers verlangen, so erst jetzt wieder entschieden vom Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck (AZ: 4 C 214/11). Es sei nicht Aufgabe des Halters, dem Betreiber einen Anspruchsgegner zu präsentieren, heißt es hierzu kurz und ergreifend in der Fachliteratur. Sie sollten der Gesellschaft also lediglich mitteilen, dass Sie zwar Fahrzeughalter sind, jedoch bestreiten, an dem fraglichen Tag den Parkplatz in Anspruch genommen zu haben. Mehr brauchen und sollten Sie nicht sagen. Der Parkplatzbetreiber wird es sich sehr gut überlegen, ob er sich auf einen Rechtsstreit mit Ihnen einlassen möchte.

Kfz-Zulassung nur am Hauptwohnsitz?

Ich bin Rentner und habe ein Feriendomizil auf Gran Canaria. Seit einiger Zeit habe ich dort auch einen Kleinwagen stationiert und überlege mir, ob ich ihn auf Gran Canaria versichern und zulassen soll. Geht das rechtlich überhaupt?

 Bis 2007 wäre das kein großes Problem gewesen. Damals kam es noch auf den "regelmäßigen Standort" des Fahrzeugs an. Bei Dauernutzung auf Gran Canaria hätte also auch dort die Zulassung erfolgen müssen, unabhängig von Ihrem Wohnsitz.

Mit Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) hat sich dies geändert. Jetzt muss das Kfz zwingend dort zugelassen werden, wo der Halter seinen "Hauptwohnsitz" hat. Nach der gesetzlichen Definition gilt als Hauptwohnung die "vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners" (§ 12 Abs. 2 MRRG).

Dies bedeutet, dass, wenn Sie nur hin und wieder Ihr Feriendomizil aufsuchen, das dort stationierte Kfz an Ihrem Wohnsitz in Deutschland zugelassen bleiben muss. Sollten Sie dagegen irgendwann einmal Ihren Hauptwohnsitz nach Spanien verlegen, gelten für Sie und Ihre Fahrzeuge die spanischen Zulassungsbestimmungen. Hätten Sie Ihr Fahrzeug bereits vor dem 1. März 2007 in Gran Canaria angemeldet, könnten Sie vom Bestandsschutz profitieren.

Firmen und Selbständige haben es übrigens leichter. Sie können grundsätzlich wählen, ob Sie Ihr Fahrzeug am Ort des Firmensitzes, einer selbstständigen oder unselbstständigen Niederlassung zulassen. Selbstständige haben die Wahl zwischen Hauptwohnsitz und Geschäftssitz: Deshalb unser Tipp: machen Sie Ihr Hobby zum Beruf und melden Sie auf Grand Canaria ein Gewerbe an. Dann müsste es eigentlich mit der Zulassung  Ihres "Geschäftswagens" klappen.

Mehrwertsteuerersatz bei Neuanschaffung?

 Nach einem Verkehrsunfall, an dem mich kein Verschulden traf, habe ich mich dafür entschieden, mir gleich einen neuen Pkw zu kaufen. Das schien mir günstiger, obwohl kein Totalschaden vorlag und eine Reparatur ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Ich dachte mir, ich würde auch die Mehrwertsteuer ersetzt kriegen. Die gegnerische Versicherung lehnte ab. Ohne Reparaturnachweis gäbe es auch keine Mehrwertsteuer. Dabei habe ich für den neuen Wagen doch Mehrwertsteuer bezahlt!
Karl U., Singen

 Die Frage ist umstritten und vom Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden. Klarheit besteht lediglich darüber, dass es nur um die Mehrwertsteuer aus dem (fiktiven) Reparaturkostenbetrag gehen kann, dieser also die Obergrenze der Mehrwertsteuererstattung markiert. Da in diesem Fall fiktive, also gar nicht angefallene Reparaturkosten reguliert werden sollen, halten es einige
Gerichte für unzulässig, die im Zuge der Neuanschaffung gezahlte Mehrwertsteuer geltend zu machen. Fiktive und konkrete Schadenabrechnung dürften nicht kombiniert werden.

Entscheidend ist jedoch, dass bei der gewählten Form der Schaden-behebung (i. e. Ersatzbeschaffung) überhaupt Mehrwertsteuer anfällt. In diesem Fall muss nach richtiger Auffassung ein Ersatz möglich sein. Der Geschädigte muss zwischen den beiden gleichwertigen und gleich legitimen Möglichkeiten – Reparatur oder Ersatz – wählen können, ohne im zweiten Fall die Mehrwertsteuer voll aus eigener Tasche zahlen zu müssen.

So hat zuletzt auch das LG Aschaffenburg (zfs 2011, 563) entschieden – und damit überwiegend Zustimmung gefunden. Sie sollten also bei der Versicherung nochmals nachhaken und unter Bezugnahme auf dieses Urteil (AZ: 23 S 129/10) die im Gutachten ausgewiesene Mehrwertsteuer nachfordern.

Privater Verkäufer hat Unfallschaden verschwiegen

Vor zehn Monaten habe ich von einem privaten Verkäufer einen fünf Jahre alten Toyota Yaris gekauft. Der Kaufpreis war etwas mehr, als ich ausgeben wollte, aber da der Verkäufer unweit von mir wohnte und ich nicht so lange suchen wollte, bezahlte ich ein paar hundert Euro mehr als wohl üblich. Das Fahrzeug sah auch einwand- frei aus. Ich war zufrieden, zumindest bis heute: Als ich jetzt das Fahr-  zeug zur Inspektion in die Werkstatt brachte, kam der Werkstattmeister auf mich zu und sagte: "Sieh an, jetzt hat doch tatsächlich jemand das Auto vom Hansi gekauft." Nachdem der Verkäufer Hans hieß, wurde ich stutzig. Der Mechaniker erklärte mir dann, dass er vor circa einem Jahr den Kotflügel an diesem Auto wegen eines Unfallschadens austauschen musste und die Tür auch einige Schrammen hatte. Er grinste und meinte, er habe das doch schön gemacht. Ich fand das nicht witzig. Ich rief den Verkäufer an und sagte ihm, er solle seine Unfallkarre wieder zurücknehmen. Der lehnte jedoch ab, es sei doch nur ein Bagatellschaden und ich hätte ja auch nicht danach gefragt. Was kann ich gegen diesen Kerl tun? Mir stinktʼs!
Joe K., Salzgitter

Antwort:Da das Fahrzeug privat verkauft wurde, der Ausschluss der Gewährleistung sich in der Regel im Kaufvertrag wiederfindet und der private Verkäufer hierzu auch berechtigt ist, können Rechte wegen Sachmängeln dem Verkäufer gegenüber nicht geltend  gemacht werden. In Betracht kommt daher nur noch eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung, welche zur Folge hat, dass Sie Ihr Geld und der Verkäufer sein    Automobil zurückbekommen. Arglistig getäuscht hätte Sie Hansi, wenn er den Unfallschaden Ihnen gegenüber hätte offenbaren müssen. Grundsätzlich gibt es zwei Konstellationen. Die Erste: Der Kaufinteressent fragt den Verkäufer konkret nach Unfallschäden. In diesem Fall sollte der Verkäufer, unabhängig davon, ob es sich aus seiner Sicht um eine Bagatelle handelte oder nicht, ehrlich antworten und hierzu Auskunft geben – so der Bundesgerichtshof (BGH) in ständiger Rechtsprechung. Die zweite Variante: Der Kaufinteressent fragt nicht nach Unfallschäden. Hier muss der Verkäufer nur dann aufklären, wenn es sich nicht um sogenannte Bagatellschäden handelt. Ein Bagatellschaden ist jedoch nach dem BGH nur dann anzunehmen, wenn es sich um kleine Lackschäden, also solche, die den Kaufentschluss des Käufers nicht beeinflussen, handelt, da sie so gering sind. Bei Blechschäden ist hiervon grundsätzlich nicht auszugehen, so zuletzt das OLG Braunschweig, Urteil vom 14.01.2015, 8 U 163/13. Eine klare Grenze kann  nicht gezogen werden. Im vorliegenden Fall ging es um einen verschwiegenen Schaden in Höhe von 2000 Euro. Nach dem BGH spielt es übrigens nie eine Rolle, ob der Unfallschaden fachgerecht behoben wurde oder nicht. Nachdem bei Ihnen sogar der Kotflügel ausgetauscht wurde, handelt es sich nicht mehr um einen Bagatellschaden, den Sie hinnehmen müssen.

Rücktritt von mündlichem Vertrag möglich?

Frage: Da ich mir ein neues Auto kaufen wollte, habe ich mich sowohl bei privaten als auch gewerblichen Verkäufern umgesehen. Dabei gefiel mir insbesondere ein Chrysler PT Cruiser, welchen ich mir gleich am nächsten Tag vor Ort bei einem privaten Verkäufer anschaute. Ich fuhr Probe und fühlte mich in dem Fahrzeug, das zudem noch ein Cabrio war, richtig wohl. Ich vereinbarte mit dem Verkäufer, dass ich mir es bis abends überlege und mich dann bei ihm melde. Weil mir das Auto so gefiel und ich nicht wollte, dass es mir jemand wegschnappt, rief ich den Verkäufer jedoch gleich an und sagte zu, das Auto zu einem Kaufpreis von 8000 Euro zu kaufen. Ich sollte dann am nächsten Tag den Kaufvertrag unterschreiben, den Kaufpreis zahlen und es abholen. Als ich am Abend aber im Internet recherchierte, dass die Versicherungsprämie doch höher ist, als ich dachte, ich mir den Verbrauch nicht leisten kann und es ein Kleinwagen auch getan hätte, entschied ich mich dazu, das Auto doch nicht zu kaufen. Am nächsten Tag rief ich den Verkäufer an und teilte ihm mit, dass ich vom Kaufvertrag zurücktrete. Dieser stellt sich nun stur und sagt, dass ich das Auto kaufen muss. Das verstehe ich nicht. Ich habe schließlich nichts unterschrieben und außerdem kann man doch innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten, oder?
Detlev L. aus Braunlage

Antwort: Wird ein Kaufvertrag geschlossen, so ist der Käufer grundsätzlich verpflichtet, die Sache abzunehmen und diese zu bezahlen. Ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht ist vom Gesetzgeber grundsätzlich nicht vorgesehen. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob der Vertrag unterschrieben oder die Vereinbarung nur mündlich getroffen wurde. Vertrag ist Vertrag! Rücktritts- oder Widerrufsrechte können dem Käufer durch AGB eingeräumt werden. Dies ist jedoch selbst bei gewerblichen Verkäufern in den seltensten Fällen vorgesehen. Ein sofortiger Rücktritt vom Vertrag ist nur dann möglich, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, zum Beispiel ein Unfallschaden vorliegt, nachdem das Auto als unfallfrei angepriesen wurde. Wird das Fahrzeug bei einem gewerblichen Verkäufer, in der Regel Vertragshändler, verkauft und finanziert und diese Finanzierung über den Verkäufer wie so üblich abgewickelt, kann dieser Finanzierungsvertrag grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden. Da es sich bei der Finanzierung und dem Kaufvertrag um ein sogenanntes „verbundenes Geschäft“ handelt, kann auch der Kaufvertrag wirksam widerrufen werden. In allen anderen Fällen muss das Fahrzeug abgenommen und bezahlt werden.

Schneefall sofort zur Schippe greifen

Frage: Ein Nachbar teilte mir neulich mit, dass ich mehrfach am Tag den Zugang zur Eingangstür von Schnee frei schippen müsse, wenn es schneit. Zudem muss auch noch gestreut werden, da ich sonst voll hafte, wenn jemand ausrutscht und sich dabei verletzt. Hat er recht?
Otto L., Ingolstadt

Antwort: Eine Pflicht, sich in die Kälte rauszuquälen und die Schippe in die Hand zu nehmen, besteht nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur, wenn eine Verkehrsöffnung vorliegt und eine konkrete Gefahrenlage besteht. Eine „Verkehrsöffnung“ liegt bei öffentlichen Straßen und Gehwegen immer vor. Bei privaten Wegen nur dann, wenn mit der Nutzung anderer Personen außer Ihnen selbst zu rechnen ist. Eine konkrete Gefahrenlage liegt vor, wenn Schneebelag vorhanden ist. Zur Frage der Streupflicht stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 12. Juni 2012 (VI ZR 138/11) fest, dass eine allgemeine Glätte vorliegen muss. Sofern nur einzelne Stellen eine Glätte aufweisen, muss grundsätzlich nicht gestreut werden. Wie oft und in welchem Umfang das Streugut verteilt werden muss, ist – so der BGH – einzelfallbezogen. Dabei spielt eine wesentliche Rolle, wie wichtig der Verkehrsweg und wie stark der zu erwartende Publikumsverkehr ist. Räumen und gegebenenfalls streuen müssen Sie auch nur zu Zeiten des normalen Tagesverkehrs. An Werktagen sollte Ihr Territorium daher spätestens um sieben Uhr gesichert sein, an Sonn- und Feiertagen will die Rechtsprechung jedoch neun Uhr genügen lassen. Sollte es im Laufe des Tages weiter schneien oder überfrieren, müssen Sie in der Tat noch einmal ran: Dies jedoch nur in zumutbarem Rahmen und es ist Ihnen auch ein angemessener Zeitraum zuzubilligen. Länger als eine Dreiviertelstunde bis Stunde sollten Sie sich jedoch nicht Zeit lassen und sofern Anhaltspunkte für eine drohende Gefahr bestehen, also Glätte zu erwarten ist, sollte man prophylaktisch zum Streugut greifen, bevor es im wortwörtlichen Sinne heißt: Hals- und Beinbruch! Berufstätige werden, was den Winterdienst angeht, übrigens nicht bevorzugt behandelt: Wer nicht selbst räumen und streuen kann, hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Dritter, eine Firma oder ein Nachbar, die Aufgabe für ihn übernimmt, so das OBERLANDESGERICHT KÖLN (AZ. 26 U 44/94).

Wann verfallen Punkte?

Frage: Ich habe eine „Verwarnung“ von der Fahrerlaubnisbehörde meines Kreises bekommen. Dort werden mir zehn Punkte in Flensburg vorgerechnet, verbunden mit dem Vorschlag, mir durch Teilnahme an einem Aufbauseminar einen Punkterabatt zu verdienen. Bei Prüfung der bepunkteten Verkehrsverstöße fiel mir jedoch auf, dass zwischen dem ersten Verstoß (rechtskräftig seit 11.03.09) und dem zweiten Verstoß (Tattag 20.12.11) mehr als zwei Jahre liegen, der erste Verstoß also bereits getilgt sein müsste. Auf meinen telefonischen Einwand wies mich die Sachbearbeiterin darauf hin, dass ich seit 2007 einen neuen Führerschein hätte. Jetzt verstehe ich gar nichts mehr.
Jens K., Schwerin

Antwort: Das Punktesystem ist in der Tat in weiten Teilen schwer verständlich, sogar für Verkehrsrechtsexperten. Da werden auch die Reformpläne von Minister Ramsauer kaum etwas ändern, vor allem dann nicht, wenn derartige Widersprüchlichkeiten nicht ausgeräumt werden. Ich gehe davon aus, dass Ihnen der Führerschein vom Strafrichter entzogen worden ist und Sie dann 2007 eine neue Fahrerlaubnis erworben haben, mit Prüfung und allem drum und dran. Auch dieser Fahrerlaubnisentzug wird ins Verkehrszentralregister eingetragen und „blockiert“ dort ihr „Konto“, zumindest für die nächsten fünf Jahre.

Ihnen wird nun die Bestimmung des § 29 Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes zum Verhängnis. Danach ist eine Tilgung grundsätzlich nur dann möglich, wenn alle Eintragungen im Verkehrszentralregister tilgungsreif sind. Eine nicht tilgungsreife Eintragung hindert also die Tilgung aller anderen. Und das ist bei Ihnen die Eintragung über die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die darf erst fünf Jahre nach Wiedererteilung nicht mehr verwertet werden. Bis dahin geht gar nichts. Bevor die anstehende Neuregelung des Punktesystems definitiv in Kraft tritt und sich damit möglicherweise auch die Rabattmöglichkeiten verschlechtern, sollten Sie sich das mit dem Aufbauseminar schon überlegen.

Wenn der Fahrer getrunken hat

Frage: Wir fahren regelmäßig am Wochenende im Pkw eines Freundes in die Disco. Manchmal habe ich den Eindruck, dass der Fahrer etwas getrunken hat, weil er ziemlich „gut drauf“ ist. Was riskiere ich, wenn ich trotzdem mitfahre und so tue, als ob nichts wäre?
Carmen P., Essen

Antwort: Zwar ist eine strafbare Teilnahme (Beihilfe oder Anstiftung) des Mitfahrers an einem Trunkenheitsdelikt des Fahrers grundsätzlich möglich. An den erforderlichen aktiven Unterstützungshandlungen fehlt es hier jedoch. Sie gehen insoweit also kein Risiko ein. Anders wäre es etwa dann, wenn Sie Ihr eigenes Fahrzeug für eine Trunkenheitsfahrt zur Verfügung stellen würden.
Verschuldet der Fahrer infolge seiner Trunkenheit allerdings einen Unfall und werden Sie bei diesem Unfall verletzt, kann sich die gegnerische Versicherung auf ein Mitverschulden berufen, weil Sie sich einem erkennbar alkoholisierten Fahrer anvertraut haben. Die Mithaftungsquote muss im Einzelfall bestimmt werden und bewegt sich meistens zwischen 25 und 50 Prozent.

Beim Versicherungsschutz, etwa in einer privaten Unfallversicherung, müssen Sie mit einem Leistungsausschluss, zumindest mit einer quotalen Kürzung der Versicherungsleistung rechnen, wenn Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch dies ist letztlich eine Beurteilungsfrage. Die meisten Gerichte gehen aber von grober Fahrlässigkeit aus, wenn sich die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Fahrers einer verständigen Person aufgedrängt haben muss.