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Fußgängerüberwege, umgangssprachlich Zebrastreifen, sollen das sichere Queren der Fahrbahn auch ohne Ampel ermöglichen und gewähren bestimmten Verkehrsteilnehmenden einen Vorrang vor dem übrigen Verkehr. Gerade weil neben Zufußgehenden auch Menschen mit Fahrrädern, Tretrollern oder E-Scootern die Markierung nutzen, entstehen jedoch immer wieder Missverständnisse darüber, wer tatsächlich bevorrechtigt ist.
Ein Fußgängerüberweg wird durch weiße Streifen auf der Fahrbahn, dem Verkehrszeichen 293, gekennzeichnet. Zusätzlich kann das blaue quadratische Zeichen 350 (siehe Foto) auf den Fußgängerüberweg hinweisen, welches den Beginn des Überholverbots markiert. Auch Gefahrzeichen können ein Indiz für querenden Fußverkehr oder einen bevorstehenden Überweg sein. Für die geltenden Pflichten ist jedoch bereits die Fahrbahnmarkierung entscheidend. Eine zusätzliche Beschilderung ist für die Wirkung des Zebrastreifens nicht erforderlich.
Wer zu Fuß einen Zebrastreifen erkennbar benutzen möchte, muss die Fahrbahn sicher queren können. Der Vorrang beginnt bereits dann, wenn eine erkennbare Absicht zum Überqueren besteht. Denselben Vorrang genießen Personen, die einen Krankenfahrstuhl oder Rollstuhl nutzen.
Gleichzeitig sollte der Vorrang nicht dazu führen, dass die Fahrbahn unaufmerksam betreten wird. Blickkontakt und eine eindeutige Bewegungsrichtung können helfen, Missverständnisse insbesondere bei Dunkelheit, schlechter Sicht oder komplexen Verkehrssituationen zu vermeiden.
Fahrzeuge dürfen sich nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern und müssen ggf. warten. Fahrzeugführende sollten die Geschwindigkeit so wählen, dass sie jederzeit vor dem Überweg anhalten können, und stets bremsbereit sein, damit auch dann reagiert werden kann, wenn die Querungsabsicht erst „in letzter Sekunde“ erkennbar wird.
Achtung, Ausnahme: Wer zu Fuß unterwegs ist, hat an einem Zebrastreifen zwar in der Regel Vorrang, allerdings nicht vor Schienenfahrzeugen. Der Fußverkehr muss somit warten, wenn sich eine Straßenbahn dem Fußgängerüberweg nähert.
Nicht nur für Autofahrende, sondern auch auf dem Rad, Roller oder Motorrad ist es Pflicht, in der Nähe eines Zebrastreifens aufmerksam den Fahrbahnrand zu beobachten. Es gelten folgende Regeln:
Wer mit dem Fahrrad einen Zebrastreifen überqueren will, sollte das Rad dort schieben. Dadurch wird die Person rechtlich wie ein Fußgänger beziehungsweise eine Fußgängerin behandelt und kann den entsprechenden Vorrang in Anspruch nehmen. Wird mit dem Fahrrad oder dem Tretroller über den Zebrastreifen gefahren, ist das ebenfalls der Fall.
Roller, Rollstühle, Inlineskates und ähnliche nicht motorisierte Fahrzeuge werden Fußgängerinnen und Fußgängern gleichgestellt. Wer sich also auf der Pedale stehend mit einem Fuß vom Boden abstößt, verhält sich wie Tretrollerfahrende und ist daher als Fußverkehr zu behandeln.
Fahrende zählen nicht zu den Zufußgehenden und sollten zum Überqueren absteigen und den Scooter schieben. Wer über den Zebrastreifen fährt, muss mit einem Verwarngeld von 20 Euro rechnen, wenn Zufußgehende behindert werden oder Autofahrende deshalb bremsen müssen. Auch kann es im Falle eines Unfalls zu einem nicht unerheblichen Mitverschulden kommen, wenn ein Fußgängerüberweg mit einem Fahrrad oder E-Scooter befahren wird.
Auch wenn Kinderfahrräder rechtlich dem Fußverkehr zugeordnet werden, müssen Kinder und begleitende Personen vor dem Queren absteigen und das Fahrrad schieben.
Verkehrsrecht
Fahrrad
E-Scooter