25.05.2018

Auto verleihen – Das sollten Sie wissen

Wer sein Auto mal eben einem Nachbarn oder Freund leihen will, sollte einige Dinge beachten. Sonst kann es nicht nur im Falle eines Unfalls richtig teuer werden.

75 Prozent aller Autobesitzer in Deutschland haben ein Problem – meistens ohne es zu wissen. Wann immer sie ihren Liebling auf vier Rädern kurzzeitig an Verwandte oder Bekannte verleihen, besteht kein voller Versicherungsschutz mehr. Im Falle eines Unfalls kann das dann ziemlich teuer werden. Die Lösung: den Nutzerkreis bei der Autoversicherung erweitern.

Versicherungsprämie ist günstiger

Laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) haben drei Viertel der Autofahrer die Nutzung auf sich oder ihren Partner beschränkt. Grund: Das spart deutlich Versicherungsprämie. Für die ganzjährige Erweiterung – etwa auf einen jungen Fahrer – verlangen die Versicherer teilweise fast eine Verdoppelung der Prämie. Wer also einfach so einen anderen ans Steuer seines Autos lässt, riskiert in der Kfz-Haftpflicht- und Kasko-Versicherung in der Regel zwar nicht den Versicherungsschutz. Es kann aber zu einer Vertragsstrafe kommen, wenn die unerlaubte Fremdnutzung auffällt, beispielsweise nach einem Unfall.

Bußgeld kann happig ausfallen

Das Bußgeld für Fremdfahrer wegen „unzutreffender Angaben“ kann saftig ausfallen. Einzelne Versicherer verlangen die doppelte Jahresprämie. In der Regel wird aber mindestens der Beitrag unter Einbeziehung des tatsächlichen Fahrers rückwirkend für das ganze Jahr neu berechnet. Allein aus Notfällen können die Versicherer den Betroffenen keinen Strick drehen. „Wem auf der Autobahn schlecht wird, der muss seinen Beifahrer ungestraft die Strecke nach Hause fahren lassen dürfen“, erläutert Gesine Reisert, ACE-Vertrauensanwältin aus Berlin.

Nutzerkreis kurzfristig erweitern

Es gibt aber Möglichkeiten, das Auto zu verleihen, ohne den Versicherungsschutz zu riskieren. So können Autofahrer ihren Kfz-Versicherer bitten, den Nutzerkreis kurzfristig zu erweitern. Möglicherweise ist das sogar kostenfrei. Klappt das nicht, kann auch über das Internet eine Fremdfahrerschutz-Versicherung abgeschlossen werden. So bieten etwa Barmenia, die Bayerische, Friday oder Appsichern.de einen Extra-Schutz an. Für die eigenen Kunden gibt es eine solche Möglichkeit auch beim HDI oder der Nürnberger. Dann sind Vertragsstrafe und Nachberechnung abgesichert. Für einen Tag kostet der Schutz in der Regel unter zehn Euro.

Stiftung Warentest testet private Haftpflichtversicherung

Der Rückstufungsschaden in der Autohaftpflicht- und Vollkasko kann bei Top-Policen auch über die private Haftpflichtversicherung des Entleihers abgesichert werden. So haben laut Stiftung Warentest die Anbieter Basler, VHV, Schwarzwälder, Waldenburger, Barmenia, Interrisk, Ostangler, Axa und Versicherungskammer Bayern in einigen Tarifen eine Rabattklausel, die den Rückstufungsschaden zumindest teilweise ersetzt. Untersucht wurden die 18 besten Tarife aus einem Test der privaten Haftpflichtversicherung, der Mitte 2017 veröffentlicht wurde. Gute Angebote leisten zwischen 3000 und 10.000 Euro, andere zahlen nur den Mehraufwand für die ersten fünf Jahre. Das trifft beispielsweise auf den Premium-Schutz der Barmenia zu. Daher blieb der Musterkunde der Berliner Tester, der Versicherungsmakler Toralf Eitner aus Mecklenburg-Vorpommern, leider auf einem Restbetrag von rund 1200 Euro sitzen. Die Versicherung übernahm immerhin 736 Euro für die Rückstufung, die Eitner durch einen Unfall mit dem Auto eines Freundes verursachte.

Kein Schutz bei grober Fahrlässigkeit

Doch alle Zweitfahrerpolicen haben ein Manko: Es gibt keine Leistung bei grober Fahrlässigkeit. Viele Unfälle passieren aber eben grob fahrlässig. Das gilt beispielsweise, wenn ein Fahrer sehr riskant mit überhöhtem Tempo überholt oder eine rote Ampel übersieht. In solchen Fällen könnten die Anbieter für Zweitfahrerschutz Abzüge bei der Entschädigung machen.

Entleiher haftet für Schäden

Daher sollte jeder, der sein Auto privat verleiht – auch wenn Zweitfahrerschutz eingeschlossen ist – wie ein Profi handeln. So empfiehlt Verkehrsrechtsexpertin Reisert, in einem Leihvertrag festzulegen, dass der Entleiher für alle verursachten Schäden haftet. Bei der Übergabe sollte man in einem Protokoll alle vorhandenen Schäden auflisten, damit später kein Streit über eine „nicht bekannte“ Schramme oder Delle entsteht. Außerdem muss sich der Verleiher den gültigen Führerschein des Entleihers zeigen lassen – auch wenn es sich um einen Verwandten handelt. „Der Verleiher könnte sich nach dem Straßenverkehrsgesetz strafbar machen, wenn die leihende Person keine gültige Fahrerlaubnis besitzt“, warnt ACE-Vertrauensanwalt Dirk Trieglaff aus Hamburg.