01.11.2016

Kfz-Steuer – Bei Verkauf bitte abmelden

Nach einer Gesetzesänderung kommt der Verkäufer eines noch zugelassenen Fahrzeugs noch so lange für die Kfz-Steuer auf, bis der Käufer den Wagen umgemeldet hat. Doch darüber können Monate ins Land gehen.

Der Käufer wirft einen Blick unter die Motorhaube, nach der Probefahrt wird der Preis verhandelt. Schlüssel und Papiere wechseln gegen Bares, auf dem Küchentisch liegt der Kaufvertrag. Als der blaue 2000er Peugeot Expert mit Campingausbau kurz darauf aus dem Sichtfeld verschwindet, scheint alles in trockenen Tüchern. Schnell noch ein Fax an Versicherung und Straßenverkehrsamt geschickt – man weiß nie, ob die vertraglich vereinbarte Ummeldung innerhalb dreier Werktage tatsächlich so schnell vollzogen wird. Binnen Stunden bestätigt der Versicherer die Vertragsaufhebung.

Zoll ist für die Kfz-Steuer zuständig

 

Im Lauf der Zeit fällt es nicht auf, dass die Finanzbehörden die überschüssige Kfz-Steuer noch nicht erstattet haben. Umso größer ist die Verwunderung, als der Folgebetrag für das nächste Jahr vom Konto abgebucht wird und ein Steuerbescheid im Briefkasten liegt. Sofort wird Widerspruch eingelegt – beim Straßenverkehrsamt und auch beim Zoll, der seit 2014 für Einzug und Verwaltung der Kfz-Steuer zuständig ist. Die Reaktionen sind ernüchternd.


Fünf Monate nach dem Verkauf des Wagens liegt dem Straßenverkehrsamt noch immer keine Ummeldung vor. Die nach angemessener Frist erbetene Amtshilfe der für die angegebene Adresse des Käufers zuständigen Behörden fand stattdessen heraus, dass der neue Besitzer bereits seit Monaten unbekannt verzogen ist.

Steuerpflicht für Vorbesitzer endet erst mit Ummeldung

 

Erst nach der Entziehung des Versicherungsschutzes jedoch wurde der Wagen in die polizeiliche Fahndung gegeben. Da eine Abmeldung des Fahrzeugs nur unter Vorlage der Kennzeichen und der Zulassungsbescheinigung möglich ist, ist eine Außerbetriebsetzung von Amts wegen erst ein Jahr darauf möglich. Faktisch endet in diesem Fall die Steuerpflicht für den Vorbesitzer mehr als 15 Monate nach dem Verkauf. In diesem Fall, einem 1,6-l-Benziner, summieren sich die Kosten auf rund 150 Euro. Für einen vergleichbaren Diesel mit zwei Litern Hubraum kämen über 400 Euro zusammen.


Wer bis hierhin glaubte, es mit einer Räuberpistole zu tun zu haben, wird eines Besseren belehrt: Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit wurden im Juni 2015 das Kraftfahrzeugsteuergesetz sowie das Versicherungssteuergesetz geändert. Während bis dahin eine formlose Mitteilung über den erfolgten Fahrzeugverkauf an die Straßenverkehrsbehörde ausreichte, um eine Beendigung der Steuerpflicht zu bewirken, bleibt der Vorbesitzer nun in der Verantwortung. "Maßgeblich für das Ende der Steuerpflicht des Veräußerers ist künftig in allen Fällen das Datum der Umschreibung auf den Erwerber", heißt es im Gesetzestext.

Vor Übergabe Schilder abschrauben

 

Für private Verkäufer wie für Käufer von Gebrauchtwagen bedeutet diese Änderung einen deutlichen Mehraufwand. Wer mag schon für jede Probefahrt ein Kurzzeitkennzeichen beantragen, weil die ins Auge gefassten Fahrzeuge bereits abgemeldet sind? Auf der anderen Seite muss Fahrzeugbesitzern mit Verkaufsabsichten dringend empfohlen werden, vor der Übergabe die Schilder abzuschrauben und selbst den Weg zum Amt anzutreten. Zu groß erscheint das Risiko, noch Monate für ein Fahrzeug zahlen zu sollen, das längst hinter dem Horizont verschwunden ist. Der schnelle Handel über ein noch zugelassenes Fahrzeug kann ein langes Nachspiel haben.

 

ACE Tipp

  1. Verkaufen Sie Ihr Fahrzeug nie ohne Kaufvertrag. Ohne schriftlichen Haftungsausschluss ("gekauft wie gesehen") haften Sie sonst über sechs Monate für etwaige Schäden.
  2. Verkaufen Sie Ihr Fahrzeug nicht, solange es auf Ihren Namen zugelassen ist.
  3. Machen Sie Kopien oder Fotos beider Seiten des Personalausweises des Käufers.
  4. Übergeben Sie Fahrzeug und Papiere erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises.

    Kraftfahrzeugsteuer - Ärgerliche Zollabfertigung
    Seit der Zoll im Jahr 2014 die Verwaltungshoheit für die Kfz-Steuer von den Bundesländern übernommen hat, reißen die Klagen nicht ab. So wurde die einst ab dem Tag der Zulassung auf den eigenen Namen geltende Erstattung überschüssig gezahlter Steuern bei einer Umschlüsselung auf einen Zeitraum von vier Jahren begrenzt. Darüber hinaus wurden Neufahrzeuge irrtümlich als Oldtimer eingestuft. Etliche Fahrzeughalter, die dauerhaft von der Kfz-Steuer befreit waren, erhielten Zahlungsaufforderungen. Bei anderen wurde doppelt abgebucht oder grundlos gemahnt. Bei Einsprüchen muss mit erhöhtem Aufwand und längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden. Der Bund der Steuerzahler NRW schätzt, dass etwa zehn Prozent der Autobesitzer betroffen sind. Selbst das Bundesfinanzministerium räumt Schwierigkeiten ein, Bearbeitungsrückstände werden nur langsam abgebaut. "Die Anforderungen an die Zollverwaltung, serviceorientiert und bürgerfreundlich zu arbeiten, wurden in vielen Bereichen noch nicht ausreichend umgesetzt", heißt es in einer Veröffentlichung des Ministeriums. Der Bundesrechnungshof hält eine umfängliche Organisationsuntersuchung im Bereich der Kfz-Steuer für erforderlich. Fahrzeughaltern wird geraten, den Kfz-Steuerbescheid gründlich zu prüfen und bei Unregelmäßigkeiten innerhalb von vier Wochen Einspruch einzulegen.