28.01.2019

Steuerspartipps für Pendler & Co.

Sie sind Pendler? Gut, dann können Sie Ihren Arbeitsweg von der Steuer absetzen. Und vielleicht noch einiges mehr. Wie Sie Ihr Sparschwein füllen können, verrät unser Überblick.

Wer viel beruflich oder privat unterwegs ist, hat so einige Möglichkeiten, seine Mobilitätskosten steuerlich geltend zu machen. Dabei muss es nicht nur um das Auto gehen.

Pendlerpauschale für alle Verkehrsmittel

Arbeitnehmer, Auszubildende und Studierende eines dualen Studiengangs können ihren Arbeitsweg mittels Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt, von der Steuer absetzen. Ganz unabhängig von der Wahl des Verkehrsmittels. Im Klartext: Diejenigen, die für die Fahrt zum Arbeitsplatz den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wie Bus oder Bahn nutzen, mit dem Fahrrad fahren oder zu Fuß gehen, profitieren ebenso von der Regelung wie Auto- und Motorradfahrer. Übrigenss können auch Fahrten in einer Fahrgemeinschaft angerechnet werden. Hier kann jeder Mitfahrer die Pendlerpauschale ansetzen. Die Fahrtkosten zur Arbeit sind als Werbungskosten in der „Anlage N“ der Steuererklärung einzutragen. Alternativ können Sie die Steuererklärung und damit auch die Mobilitätskosten online, via Elster, eingeben.

So wird die Pendlerpauschale berechnet

Gemessen wird die einfache Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz je Arbeitstag. Berücksichtigt wird jede Strecke ab einem Kilometer. Für eine Fünf-Tage-Woche lassen sich jährlich 220 bis 230 Fahrten anrechnen. Bei einer Sechs-Tage-Woche sind es 260 bis 280. Stehen mehrere Strecken zur Auswahl, akzeptiert das Finanzamt auch eine längere Route, wenn diese die verkehrsgünstigere ist. Hier sollte ein valider Nachweis erbracht werden. Pro gefahrenem Kilometer lassen sich dann 30 Cent anrechnen. Das funktioniert ohne Nachweise bis zum Maximalbetrag der Pauschale. Der beträgt 4500 Euro. Nutzer des ÖPNV können alternativ Bahn- oder Bustickets einreichen. Wer als Autofahrer oder ÖPNV-Nutzer mehr abzusetzen hat, muss dokumentieren. Autopendler sollten alle Tankquittungen aufheben, Kilometerstände auf dem Tacho protokollieren und am besten alle Unterlagen die Fahrten belegen. Nutzer des ÖPNV sollten ihre Tickets sammeln. Vorteil für ÖPNV-Nutzer: Ist das Ticket teurer, als die errechneten Betrag für eine einfache Strecke, kann stattdessen das Ticket anrechnet werden. Das könnte vor allem bei Kurzstrecken der Fall sein. Auch die Bahncard 100 kann eingereicht werden, wenn sie nachweislich auch zum Pendeln benutzt wird.

Freibetrag statt Pendlerpauschale

Für Arbeitnehmer, die regelmäßig pendeln und keine Lust haben, jährlich auf die Steuerrückerstattung zu warten, rentiert sich ein direkter Gang zum Finanzamt. Hier können sie ihren jährlichen Arbeitsweg als Lohnsteuerfreibetrag eintragen lassen. Sie erhalten dann jeden Monat mehr Netto vom Brutto. Vorsicht ist hier geboten, wenn im Laufe des Jahres der Arbeitsplatz oder Wohnsitz gewechselt wird und sich dadurch die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz erheblich verkürzt. Dann könnte aus dem Vorteil eines Lohnsteuerfreibetrags schnell eine Steuernachzahlung werden.

Fahrtkosten und Zweitwohnung

Arbeitnehmer, die einen Zweitwohnsitz in Arbeitsplatznähe besitzen, können ihre Familienheimfahrten einmal pro Woche als Werbungskosten absetzen. Auch hier werden dann 30 Cent pro gefahrenem Kilometer der einfachen Strecke über die Pendlerpauschale berechnet. Alternativ können auch Bus- oder Bahntickets eingereicht werden. Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist, dass die Entfernung vom Arbeitsplatz zum Zweitwohnsitz weniger als die Hälfte der ursprünglichen Strecke sein muss. Beispiel: Betrug die ursprüngliche Entfernung zum Arbeitsplatz 100 Kilometer, darf der Zweitwohnsitz maximal 49 Kilometer davon entfernt sein. Tipp: Wird ein Parkplatz angemietet, lässt der sich im Rahmen der doppelten Haushaltsführung absetzen.

Fahrtkosten bei Dienstreisen

Diese können Sie dann absetzen, wenn der Arbeitgeber dafür nicht aufkommt. Als Dienstreise zählen beruflich bedingte Fahrten zu Kunden, Messen, Tagungen, Kongressen, Ausstellungen, Weiterbildungsveranstaltungen sowie Fahrten zum Einsatzort bei Montage- und Außendiensttätigkeiten. Im Bildungs- und Forschungsbereich zählen auch Studienfahrten, Exkursionen, Expeditionen und Forschungsreisen dazu. Lehrer und Kursleiter dürfen auch Ausflüge und Klassenfahrten berücksichtigen. Das Absetzen erfolgt über die Kilometerpauschale, kurz Dienstreisepauschale genannt. Hier werden Hin- und Rückfahrten erfasst. Hier werden im Gegensatz zur Pendlerpauschale alle zurückgelegten Kilometer erfasst. Für die Fahrt im eigenen Pkw werden die üblichen 30 Cent pro Kilometer abgerechnet. Für motorisierte Zweiräder wie etwa Motorrad oder Roller werden 20 Cent pro Kilometer angerechnet. Fahrradfahrer gehen nach aktuellem Stand noch leer aus. Absetzen lassen sich auch Dienstreisen per Bahn, Bus oder gegebenenfalls per Flugzeug.

Besuchsfahrten ins Krankenhaus

Wer den Ehepartner oder sein Kind im Krankenhaus besucht, kann diese Fahrten von der Steuer absetzen, wenn die Besuche für den Heilungsverlauf förderlich sind. Dies muss vom behandelnden Arzt attestiert werden. Tipp: Je exakter das Attest, desto wahrscheinlicher ist eine schnelle Anerkennung beim Finanzamt. Bei Krankenhausfahrten zu Kindern unter einem Jahr dürfen Eltern jede Fahrt von der Steuer ohne Attest absetzen. Dann als außergewöhnliche Belastung.

Krankentransportkosten

Fahrtkosten zur Therapie, zum Arzt oder Krankenhaus können Sie unter Umständen als außergewöhnliche Belastung absetzen, wenn sie nicht durch die Krankenkasse rückerstattet werden und die Kosten in keinem zumutbaren Verhältnis zum Einkommen stehen. Support erhalten Sie auf Anfrage vom Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein. Klären Sie vorher mit Ihrer Krankenversicherung, welche Kosten diese übernimmt.

Fahrkosten für die Kinderbetreuung

Passen die Großeltern, Schwiegereltern oder die Patentante auf Ihr Kind auf, können Sie deren Fahrt zum Betreuungsort Ihres Kindes absetzen. Hier zählen dann Hin- und Rückfahrt mit den obligatorischen 30 Cent pro Kilometer. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind maximal 14 Jahre alt ist und Sie einen Betreuungsvertrag aufsetzen – auch dann, wenn das Aufpassen unentgeltlich erfolgt. Lohnsteuervereine wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) empfehlen im Vertrag festzuhalten, dass die betreuende Person regelmäßig Fahrgeld erstattet bekommt. Zudem sollte diese regelmäßig Rechnungen darüber ausstellen. Tipp: Die Eltern des Kindes sollten das Fahrgeld monatlich auf das Konto der betreuenden Person überweisen. Quittungen von Barzahlungen akzeptiert das Finanzamt nicht.

Kinderbetreuung in den Sommerferien

Lassen Sie Ihr Kind in den Sommerferien betreuen, können Sie die Fahrtkosten für den Betreuer absetzen. Ist der selbstständig, lassen sich die tatsächlichen Kosten absetzen oder die Reisekostenpauschale verwenden. Besteht ein Angestelltenverhältnis oder liegt ein zeitlich befristeter Au-Pair-Vertrag vor, gilt die Pendlerpauschale. Auch hier sollten Sie Nachweise, wie namentlich ausgestellte Verträge, Rechnungen oder Belege, einreichen. Wenn Sie detaillierte Fragen zum Absetzen der Mobilitätskosten haben, lohnt ein Gespräch mit Ihrem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

Auch wer alternative Verkehrsmittel nutzt, kann steuerliche Vorteile geltend machen

Es muss nicht immer der eigene Benziner oder Diesel sein. Pendler, die über ihren Arbeitgeber ein Jobticket beziehen, ein Dienstrad oder Dienst-E-Auto gestellt bekommen, können kräftig sparen. Mehr als zwei Drittel aller Berufspendler fahren mit dem Auto zur Arbeit, rund 14 Prozent nutzen die öffentlichen Verkehrsmittel und etwa neun Prozent das Fahrrad. Acht Prozent gehen zu Fuß, etwa ein Prozent fährt Motorrad. Daran hat sich laut Statistischem Bundesamt seit dem Jahr 2000 kaum etwas geändert. Da in immer mehr Städten Fahrverbote für ältere Autos verhängt werden und der Verkehr weiter zunimmt, ist es sinnvoll, über Alternativen nachzudenken. Ist man noch unschlüssig, welche Alternative zum Auto in Frage kommt, hilft die Betrachtung finanzieller Vorteile.

Jobticket

Wer rechnet, stellt schnell fest, dass ein ÖPNV-Jahresticket attraktiv sein kann. Vor allem, wenn der Arbeitgeber etwas dazu beisteuert. Bisher waren Zuschüsse zur Mobilität, darunter fallen das Fahrgeld sowie bezuschusste oder bereitgestellte Jobtickets, als geldwerter Vorteil zu versteuern. Das entfällt ab 2019, wenn die Leistung zusätzlich zur Entlohnung gewährt wird. Zusätzlich profitieren Arbeitnehmer oft von vergünstigten Tickets, da Firmen meist große Kontingente einkaufen. Das Jobticket darf privat genutzt werden. Aber: Die Werbungskosten verringern sich.

Dienstrad

Der Fiskus kommt den Pendlern auf zwei Rädern entgegen: Seit diesem Jahr gilt eine Steuerbefreiung für Dienst-räder. Allerdings – und das ist der Haken – nur, wenn der Arbeitgeber das Dienstrad zusätzlich zum geschuldeten Lohn zahlt. S-Pedelecs (mit Motorunterstützung bis 45 km/h) dagegen werden steuerlich wie Elektroautos behandelt.

Elektroauto

Statt mit einem Prozent des Listenpreises müssen Elektroautos als Dienstwagen, die auch privat genutzt werden, nur noch mit einem halben Prozent als geldwerter Vorteil versteuert werden.

Wichtig: Steuererklärung rechtzeitig abgeben

Denken Sie daran, Ihre Steuererklärung rechtzeitig abzugeben. Sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, müssen Sie diese bis zum 31. Juli eingereicht haben. Seit diesem Jahr werden Fristverstöße mit einem Verspätungszuschlag bestraft. Nach aktuellem Stand beträgt dieser 0,25 Prozent der Steuer, mindestens aber 25 Euro pro angefangenem Monat. Wer seine Steuererklärung freiwillig abgibt, kann sich vier Jahre lang Zeit lassen. Das heißt, die Steuererklärung für 2018 muss spätestens am 31. Dezember 2022 beim Finanzamt sein.