01.02.2016

Verkehrsregeln – Populäre Irrtümer

Wenn die Fahrschule schon länger zurückliegt, schwindet oft auch das Wissen um manche Verkehrsregeln. ACE LENKRAD hat populäre Irrtümer rund ums Autofahren zusammengestellt.

Rechts überholen ist verboten

Das Rechtsfahrgebot besagt, dass nach Möglichkeit rechts gefahren werden soll. Bei stockendem Verkehr darf allerdings auch rechts überholt werden – wenn links der Verkehr steht oder mit maximal 60 km/h rollt. Dann darf mit einem maximalen Geschwindigkeitsunterschied von 20 km/h auch rechts überholt werden. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das Rechtsüberholen bei mehreren Fahrstreifen übrigens grundsätzlich erlaubt.

Parkplatz frei halten ist erlaubt

Parkplätze in der Großstadt sind rar, trotzdem dürfen Beifahrer keine Parkplätze "besetzen". Möchte ein bevorrechtigtes Fahrzeug die Lücke besetzen, kann sich der blockierende Beifahrer strafbar machen. Gleiches gilt für den Autofahrer, wenn er, auch langsam, auf den Fußgänger zufährt. Bei Umzügen muss ein temporäres Parkverbot bei der Verwaltung beantragt werden. Ein selbst geschriebenes Schild oder sogar das Abstellen von Gegenständen auf dem Parkplatz reicht nicht aus, eine solche Art der Parkplatzreservierung ist sogar verboten und strafbar.

Die Handynummer hinter der Windschutzscheibe schützt vorm Abschleppen

Nein. Zusätzlich sollte der Aufenthaltsort angegeben werden, der Hinweis, dass man bei Bedarf sofort wegfährt und die Angabe, wie lange es dauert, bis man am Auto ist. Dies stellt jedoch keinen Freibrief dar. Der kontrollierende Beamte kann, muss jedoch keine Nachforschungen zur Erreichbarkeit des Fahrers anstellen. Insbesondere bei Behindertenparkplätzen und Feuerwehrzufahrten wird in der Regel unverzüglich der Abschleppwagen gerufen. Die vom Fahrer hinterlegten Informationen rechtfertigen grundsätzlich keinen Verstoß gegen die StVO.

Wenn die Sicht unter 50 Meter beträgt, muss die Nebelschlussleuchte eingeschaltet werden

Nur wenn bei Nebel die Sichtweite unter 50 Metern beträgt, ist die Nebelschlussleuchte einzuschalten. Das gilt nicht bei Regen oder Schneetreiben. Wird die Nebelschlussleuchte eingeschaltet, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden. Wer sie ohne Sichtbehinderung wegen Nebel einschaltet, muss mit 35 Euro Bußgeld rechnen.

Wenn es einen Radweg gibt, müssen Radler diesen benutzen

Prinzipiell schon. Sollte dieser  aber blockiert, zu schmal oder in schlechtem Zustand sein, können Radfahrer auch die Straße benutzen.

Auf Parkplätzen gilt rechts vor links

Da die Straßenverkehrsordnung auf Parkplätzen nicht gilt, gilt auch die Rechts-vor-links-Regel nicht. Vielmehr gilt auf Parkplätzen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme – die Verkehrsteilnehmer müssen sich untereinander verständigen und dabei stets bremsbereit sein.

Wenn der Parkautomat defekt ist, brauche ich kein Parkticket

Ist der Parkautomat defekt, darf die Parkscheibe benutzt werden. Dabei muss der Strich auf die nächste halbe Stunde nach der Ankunft zeigen. Die Parkzeit darf natürlich auch hier nicht überschritten werden. Allerdings stehen in einem Gebiet meist mehrere Parkautomaten nicht allzu weit voneinander entfernt. Hier müssen Autofahrer zuerst andere Parkautomaten ausprobieren – nur wenn diese auch defekt sind, darf die Scheibe benutzt werden.

Wer auffährt, hat immer Schuld

Meistens ist das so. Je nach Verhalten kann der Vorausfahrende aber eine Teilschuld bekommen, wenn er den Unfall provoziert hat, beispielsweise durch eine unnötig scharfe Bremsung, kann er sogar die alleinige Schuld bekommen. Das Problem ist allerdings die Beweisbarkeit.

Ein Parkverbot für Werktage gilt von Montag bis Freitag

Der Samstag gehört zwar schon zum Wochenende, ist aber trotzdem ein Werktag. Viele Menschen arbeiten nur von Montag bis Freitag und übersetzen Werktag mit Arbeitstag. Nichtsdestotrotz gelten Werktags-Parkverbote von Montag bis Samstag (ausgenommen Feiertage).

Während des Autofahrens darf man keinen Alkohol trinken

Das gilt nur für Fahranfänger in der Probezeit – sie müssen sich an die strikte 0-Promille-Grenze halten. Für alle anderen ist es unerheblich, ob sie vor oder während der Fahrt Alkohol getrunken haben – ausschlaggebend ist, dass die 0,5-Promille-Grenze nicht überschritten wird, oder dass sie, bei auffälligem Verhalten, nicht mehr als 0,3 Promille Alkohol im Blut haben.

Auf Eltern-Kind-Parkplätzen dürfen nur Eltern mit Kindern parken

Die Zeichen für einen Eltern-Kind- oder Frauenparkplatz sind keine offiziellen Verkehrszeichen im öffentlichen Straßenverkehr, also setzen sich Autofahrer höchstens moralisch ins Unrecht, wenn sie sich nicht daran halten. Denn die Verkehrszeichen haben durchaus ihre Berechtigung – so sind Eltern-Kind-Parkplätze meistens größer, da Eltern den Platz benötigen, um beispielsweis ein Kind in den Kindersitz zu setzen oder einen Kinderwagen einzuladen.

Lichthupe ist Nötigung

Laut Straßenverkehrsordnung kann ein Überholvorgang außerhalb geschlossener Ortschaften durch kurze „Schall- und Leuchtzeichen angekündigt werden“. Man darf also auch hupen. Nötigung ist es aber dann, wenn extrem dicht aufgefahren und dann die Lichthupe eingesetzt wird und der Vorausfahrende zu einer Handlung gezwungen werden soll.

Flip-Flops am Steuer sind verboten

Vorschriften für das richtige Schuhwerk beim Autofahren gibt es nicht. Flip-Flops, High Heels oder Gummistiefel sind nicht per se verboten. Sogar barfüßig darf gefahren werden. Allerdings sollten Autofahrer stets in der Lage sein, angemessen reagieren zu können. Sollte es wegen falscher Schuhe zu einem Unfall kommen, so kann es Probleme mit der Versicherung geben.

Nach einem Unfall müssen alle beteiligten Autos so stehen bleiben, bis die Polizei da ist

Wenn es sich um einen leichten Blechschaden handelt und die Autos noch fahrtüchtig sind, sollten sie an die Seite gefahren werden, wo der übrige Verkehr nicht behindert wird. Es droht sonst ein Bußgeld von 30 Euro. Sinnvoll ist es, vorher einige Fotos mit dem Handy zu machen.

Bei einer abknickenden Vorfahrtsstraße muss nicht geblinkt werden

Vor einigen Jahrzehnten war das tatsächlich noch so, die Regel hat sich aber geändert. Wer abbiegt, muss blinken. Immer.

Beim Reißverschlussverfahren muss frühzeitig die Spur gewechselt werden

Nein. Um den optimalen Verkehrsfluss zu gewährleisten, wird die Spur erst am Ende gewechselt. Und – wie der Name Reißverschluss schon suggeriert – immer im Wechsel ein Fahrzeug von jeder Spur.

Eine Einbahnstraße gilt nicht für Radfahrer

Doch. Es sei denn, die Benutzung der Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung wird für Radfahrer durch ein Zusatzschild explizit freigegeben.

Nach einem Parkrempler reicht es, einen Zettel am Scheibenwischer zu hinterlassen

Ein Zettel und das Verlassen der Unfallstelle allein können bereits als Unfallflucht gelten – er könnte schließlich von einer dritten Person problemlos entfernt werden. Generell sollte, je nach Tageszeit und Örtlichkeit der Unfallstelle, eine angemessene Zeit gewartet und dann die Polizei informiert werden.