27.05.2020

Reiserecht – Turbulenzen für Touristen

Auch wenn erste Lockerungen Hoffnung wecken – die Wahrscheinlichkeit, dass wir in diesem Jahr unbeschwerte Tage im gebuchten Urlaubsdomizil verbringen, ist gering. Was also tun?

Am Strand die Seele baumeln lassen, Sonne tanken und am Abend landestypische Köstlichkeiten genießen – tja, für dieses Jahr bleibt der Traumurlaub wohl vorerst ein Traum: Einen normalen Urlaub mit vollen Stränden wird es dieses Jahr nicht geben – „und zwar in keinem einzigen Land, weder in Europa noch in irgendeiner anderen Region der Welt“, dämpft Außenminister Heiko Maas zu hohe Erwartungen. Doch was tun, wenn der gebuchte Sommerurlaub coronabedingt ins Wasser fällt? (Stand der Informationen: Redaktionsschluss 19. Mai 2020)

Geld zurück oder Gutscheine

Ein Großteil der Reiseveranstalter hat sämtliche Angebote bis auf Weiteres gestrichen. Das schafft Klarheit, denn Kunden erhalten ihr Geld zurück. Nach diesem Grundsatz werden nicht nur Pauschalreisen berücksichtigt. Auch einzelne Leistungen, wie beispielsweise die Zugfahrt zum Reiseziel oder geplante Ausflüge, fallen darunter. Das Gros der Veranstalter zeigt sich kulant und akzeptiert Stornierungen ohne einen Aufschlag. Allerdings ist Geduld gefragt. Bei den vielen Reiserücktritten kann es sein, dass sich die Rückerstattung verzögert. Alternativ offerieren viele Veranstalter einen Gutschein als Ersatz zur Rückzahlung.

Wer trägt die Kosten, wenn Reisende stornieren?

Grundsätzlich ist es so: Wenn das Außenministerium eine Reisewarnung verkündet, haben Urlauber das Recht, von der gebuchten Pauschalreise kostenlos zurückzutreten. Fällt die gebuchte Reise aber erst in den Herbst oder in den Winter dieses Jahres, ist es empfehlenswert, mit der Stornierung zu warten. Da die Lage so weit im Voraus nicht einzuschätzen ist, könnten bei einer frühzeitigen Stornierung Kosten anfallen. Bei individuell gebuchten Unterkünften könnten rechtliche Hürden auftauchen. Im Vergleich zum Pauschalurlaub gilt dann das Recht am Ort des Hotels oder beispielsweise Mietwagenunternehmens. Notfalls müssen die Kosten eingeklagt werden. Einfacher wird es für Kunden, wenn das Hotel geschlossen hat. Denn: Wo keine Leistung anfällt, können Kosten eingefordert werden.

Gelten diese Regeln auch für Reisen im Inland?

Nein, was sich jedoch jederzeit erneut ändern könnte. Innerhalb Deutschlands gibt es dennoch einiges zu beachten: Denn jedes einzelne Bundesland handhabt das Reisen für touristische Zwecke anders. Während in einigen Bundesländern die Hotels bereits geöffnet haben, muss woanders erst noch nachgezogen werden. Entsprechend muss jeder Fall individuell und nach den Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes betrachtet werden.

Lassen sich Reisen umbuchen?

Die Branche kommt ihren Kunden sehr entgegen. Bei vielen Veranstaltern lassen sich die Reisen flexibel umbuchen. Das gilt sogar teilweise nicht nur für den Reisezeitpunkt, sondern auch für das Reiseziel. Die „neue“ Reise wird dann nach tagesaktuellen Preisen abgerechnet.

Was passiert, wenn der Reiseveranstalter durch die Coronakrise pleitegeht?

Viele Anbieter kämpfen um ihre Existenz. Ob der gesamte Reisepreis von der Insolvenzversicherung erstattet wird, hängt letzten Endes von der Gesamtzahl der Insolvenzen ab. Denken wir zurück an die Thomas-Cook-Pleite im vergangenen Jahr, hier reichte die Deckungssumme nicht. Vielleicht retten Staatshilfen die Veranstalter über die Krise hinweg. In jedem Fall heißt es, flexibel zu bleiben und, sofern es die eigene Situation ermöglicht, die Reise nicht zu stornieren, sondern auf einen Reisegutschein auszuweichen.

ACE-Tipp: Heute verschieben, morgen reisen

Das Team des ACE-Reisebüros ist weiterhin für alle ACE-Mitglieder da. Sobald Informationen zu einer beim ACE gebuchten Reise vorliegen, werden Sie persönlich informiert. Gemeinsam mit Ihnen prüfen die ACE- Reiseexperten, ob eine Umbuchung bzw. Verschiebung des abgesagten Urlaubes möglich ist.

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